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Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.07.2026 ZKBES.2026.45

13. Juli 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,706 Wörter·~14 min·17

Zusammenfassung

Besitzesschutz (Art. 928 ZGB)

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Rechtspraktikantin Zenker

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Urs Grob,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Georg Gremmelspacher,

Beschwerdegegnerin

betreffend Besitzesschutz (Art. 928 ZGB)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Grundbuch [...] Nr. [...]. Nördlich dieser Parzelle befindet sich das Grundstück Grundbuch [...] Nr. [...], dessen Eigentümerin B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist. Das Grundstück der Gesuchsgegnerin ist mit einem Wegrecht zugunsten des Grundstücks der Gesuchstellerin belastet.

2. Die Gesuchstellerin stellte (zusammen mit ihrem Ehemann sel.), vertreten durch Advokat Urs Grob, am 23. April 2024 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen beim Richteramt Dorneck-Thierstein mit folgenden Rechtsbegehren:

1.     Es sei die Gesuchgegnerin vorsorglich und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die zwei Granitblöcke im Bereich des auf dem Grundstück [...], [...] zugunsten des Grundstücks [...], [...] lastenden Wegrechts, sowie den Zaun auf der Grenze zum Grundstück [...], [...] im Bereich des betreffenden Wegrechts unverzüglich zu entfernen;

2.     Sollte die Gesuchsgegnerin dem Begehren gemäss Ziff. 1 nicht nachkommen, so sei den Gesuchstellern nach einer Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung das Recht einzuräumen, die Entfernung auf Kosten der Gesuchsgegnerin selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

3.     Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Gesuch[s]gegnerin.

3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (Postaufgabe) beantragte die Gesuchsgegnerin, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann; unter o/e Kostenfolge.

4. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 ergänzte die Gesuchstellerin Ziffer 1 der im Gesuch gestellten Rechtsbegehren wie folgt:

Es sei die Gesuchsgegnerin überdies bei Strafandrohung im Unterlassungsfall gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, sämtliches weiteres im Bereich des Wegrechts deponierte Material unverzüglich zu entfernen, die Verbauung des Eckbogens rückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Sie sei zudem zu verurteilen das Platzieren jeglichen Materials und Objekte im Bereich des Wegrechts inklusive Eckbogen zu unterlassen.

5. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024 stellte die Gesuchsgegnerin, nun vertreten durch Advokat Georg Gremmelspacher, erneut den Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs; unter o/e Kostenfolge (zzgl. Auslagen und MWST) zulasten der Gesuchsteller.

6. Am 16. September 2024 erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil:

1.     (…)

2.     Die Gesuchsgegnerin wird vorsorglich und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB verpflichtet,

a.     die zwei Granitblöcke im Bereich des auf dem Grundstück Grundbuch [...] Nr. [...] zugunsten des Grundstücks Grundbuch [...] Nr. [...] lastenden Wegrechts zu entfernen,

b.     den Zaun auf der Grenze zum Grundstück Grundbuch [...] Nr. [...] im Bereich des betreffenden Wegrechts zu entfernen,

c.      sämtliches weiteres im Bereich des Wegrechts deponiertes Material unverzüglich zu entfernen,

d.     die Verbauung des Eckbogens rückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sowie

e.     das Platzieren jeglichen Materials und Objekte im Bereich des Wegrechts sowie des Eckbogens zu unterlassen.

Art. 292 StGB lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

3.     Sollte die Gesuchsgegnerin den Ziffern 2.a bis d. nicht innert 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils nachkommen, so sind die Gesuchsteller berechtigt, die Entfernung auf Kosten der Gesuchsgegnerin selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

4.     Den Gesuchstellern wird zur Einreichung der Klage in der Hauptsache Frist gesetzt bis Dienstag, 29. Oktober 2024, verbunden mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen gemäss Ziffer 2 bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfallen.

5.     Jede Partei hat ihre Parteikosten vorläufig selbst zu tragen. Vorbehalten bleibt ein abweichender Entscheid im Hauptverfahren. Bei Nichteinreichung der Klage wird diese Kostenverlegung definitiv.

6.     Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden vorläufig den Gesuchstellern auferlegt und mit dem von diesen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Vorbehalten bleibt ein abweichender Entscheid im Hauptverfahren. Bei Nichteinreichen der Klage wird diese Kostenverlegung definitiv.

7. Fristgerecht reichte die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Klägerin) am 29. Oktober 2024 die Klage um Besitzesschutz nach Art. 928 ZGB (Störung einer Dienstbarkeit) beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.     Es seien die mit Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 16. September 2024 DTZPR.2024.[...] rechtskräftig verfügten vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziffer 2 hiernach vollumfänglich zu bestätigen.

2.     Es sei der Beklagten unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, jegliche Erschwerung der Ausübung des Wegrechts, insbesondere das Platzieren von Materialien oder Objekten sowie das Errichten eines Zaunes im Bereich des auf dem Grundstück Parzellen Nr. [...], Grundbuch [...], zugunsten des Grundstücks Parzellen Nr. [...], Grundbuch [...], lastenden durch den im Grundbuch rot markierten Eckbogen begrenzten Wegrechts zu verbieten.

3.     Es seien sämtliche Kosten (Gerichtskosten von CHF 800.00 und Parteientschädigung von CHF 9'691.10) des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (Verfahren Nr. DTZPR.2024.[...]) der Beklagten aufzuerlegen.

4.     Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten.

8. Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2025 stellte die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Beklagte) folgende Anträge:

1.     Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2.     Es seien sämtliche Kosten (Gerichtskosten von CHF 800.00 und Parteientschädigung von CHF 8'884.25) des vorsorglichen Massnahmenverfahrens (Verfahren Nr. DTZPR.2024.[...]) der Klägerin aufzuerlegen.

3.     Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. Auslagen und MWST) zulasten der Klägerin.

4.     Es sei eine Instruktionsverhandlung durchzuführen.

9. Am 29. April 2025 fand die Instruktionsverhandlung statt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

10. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2025 fand ein Augenschein vor Ort statt.

11. Mit begründetem Urteil vom 22. Oktober 2025 erkannte die Amtsgerichtspräsidentin Folgendes:

1.     Die Klage wird abgewiesen.

2.     Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'251.10 (inkl. Auslagen und MwSt., inkl. Verfahren DTZPR.2024.[...]) zu bezahlen.

3.     Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Differenz von CHF 1'000.00 wird der Klägerin in Rechnung gestellt. Die Kostenverlegung im Verfahren DTZPR.2024.[...] ist definitiv.

12. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin (nachfolgend auch: Rechtsmittelklägerin/Beschwerdeführerin) am 6. Februar 2026 fristgerecht Berufung, eventualiter Beschwerde, beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.     Es sei das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin vom 22. Oktober 2025 aufzuheben.

2.     Es seien die mit Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 16. September 2024 (DTZPR.2024.[...]) rechtskräftig verfügten vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziffer 3 hiernach vollumfänglich zu bestätigen.

3.     Es sei der Berufungsbeklagten, ev. Beschwerdegegnerin unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, jegliche Erschwerung der Ausübung des Wegrechts, insbesondere das Platzieren von Materialien oder Objekten sowie das Errichten eines Zaunes im Bereich des auf dem Grundstück Grundbuch [...] Nr. [...], zugunsten des Grundstücks [...] Nr. [...], lastenden durch den im Grundbuch rot markierten Eckbogen begrenzten Wegrechts zu verbieten.

4.     Es seien sämtliche o/e Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens (DTZPR.2024.[...] und DTZPR.2024.[...]) der Berufungsbeklagten, ev. Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.     Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.     Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST zulasten der Berufungsbeklagten, ev. Beschwerdegegnerin.

Weiter beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

13. Mit Berufungsantwort, ev. Beschwerdeantwort vom 20. März 2026 stellte die Beklagte (nachfolgend auch: Rechtsmittelbeklagte/Beschwerdegegnerin) folgende Anträge:

1.     Es sei die Berufung, ev. Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

2.     Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. Auslagen und MWST) zulasten der Berufungsklägerin, ev. Beschwerdeführerin.

3.     Der Verfahrensantrag der Berufungsklägerin, ev. Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen.

14. Mit Verfügung vom 25. März 2026 erteilte der Vizepräsident die aufschiebende Wirkung, sollte das Verfahren als Beschwerdeverfahren behandelt werden.

15. Advokat Georg Gremmelspacher reichte am 22. April 2026 seine Honorarnote ein. Advokat Urs Grob reichte seine am 21. Mai 2026 ein.

16. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Die von den Parteien beantragten Parteibefragungen sowie der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins werden abgewiesen.

II.

1. Anlass zur Einlegung eines Rechtsmittels gab der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem das Gesuch um Besitzesschutz nach Art. 928 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210; Störung einer Dienstbarkeit) abgewiesen wurde.

2.1 Die Vorinstanz eröffnete ihren Entscheid vom 22. Oktober 2025 mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Die Rechtsmittelklägerin erhob am 6. Februar 2026 Berufung, eventualiter Beschwerde. Besitzesrechtsstreitigkeiten sind vermögensrechtlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts 5A_453/2007 vom 3. Oktober 2007, E. 1). Die Berufung ist daher nach Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO).

2.2 Lautet das Rechtsbegehren bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, steht es primär den Parteien zu, sich über den Streitwert zu einigen. Einigen sich die Parteien nicht oder ist der von ihnen festgesetzte Streitwert offensichtlich unrichtig, legt das Gericht den Streitwert fest (Art. 91 Abs. 2 ZPO).

2.3 Vor Vorinstanz äusserten sich weder die Rechtsmittelklägerin noch die Rechtsmittelbeklagte zum Streitwert. Die Vorderrichterin führte in der Folge aus, dass bei der Festsetzung des Streitwerts die Entfernung der beanstandeten Objekte bzw. der Wert der Einschränkung des Wegrechts massgeblich sei und setzte den Streitwert auf unter CHF 10'000.00 fest.

2.4 Die Rechtsmittelklägerin macht demgegenüber geltend, dass im vorliegenden Verfahren der Umfang des Wegrechts als solcher infrage stehe. Massgebend sei daher der Wert des umstrittenen Teils der Dienstbarkeit respektive die damit verbundene Wertminderung des gesamten Grundstücks. Da der streitige Eckbogen einen ungehinderten Zugang zum Grundstück ermögliche, übersteige die Wertminderung des Grundstücks der Rechtsmittelklägerin ohne Wegrecht auf dem Eckbogen die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 deutlich. Eventualiter beantragt sie, es sei eine Schätzung ihres Grundstücks mit und ohne Wegrecht auf dem Eckbogen einzuholen. Im Übrigen lasse sich die Bedeutung des Verfahrens für die Parteien an der hohen zugesprochenen Parteientschädigung erkennen. Im Zweifel sei daher von einem höheren Streitwert auszugehen.

2.5 Die Rechtsmittelbeklagte wendet dagegen ein, der Eckbogen umfasse lediglich wenige Quadratmeter. Selbst eine hypothetische Wertminderung des Grundstücks liege daher nicht über der Streitwertgrenze. Ohne Quellenangabe bringt die Rechtsmittelbeklagte zudem vor, auch die ständige Rechtsprechung gehe bei geringfügigen Änderungen eines Wegrechts üblicherweise von einem Streitwert unter CHF 10'000.00 aus. Von der Einholung eines Gutachtens sei abzusehen.

2.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich der Streitwert in Verfahren, in denen nicht der Bestand der Dienstbarkeit, sondern lediglich deren Umfang oder ungestörte Ausübung streitig ist, anhand der streitigen Ausdehnung der Dienstbarkeit oder dem Interesse an der Beseitigung der Störung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2018 vom 11. März 2019, E. 1.3 mit Hinweisen).

2.7 Die Streitwertschätzung der Vorinstanz entspricht dieser Rechtsprechung. Streitig ist nicht der Bestand des Wegrechts als solches, sondern einzig, ob das Wegrecht auch den Eckbogen umfasst. Der Streitwert liegt damit unter CHF 10'000.00, womit die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist.

Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, weshalb der Streitwert im vorliegenden Fall höher sein soll, trägt sie die Beweislast (Art. 8 ZGB). Den Anforderungen an die Beweislast kommt sie mit ihren Behauptungen indes nicht nach.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Methode zur Berechnung des Minderwerts ihres Grundstücks ohne das fragliche Wegrecht zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Gemäss Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 28. Mai 2025 in der Beschwerdesache BGKE.2024.[...], stellt eine Zufahrt von 3.00 m Breite eine genügende strassenmässige Erschliessung dar. Die Zufahrt halte diese Vorgabe auch ohne den fraglichen Eckbogen ein. Eine Wertverminderung des berechtigten Grundstücks von über CHF 10'000.00 im Falle, dass der Eckbogen nicht vom Wegrecht umfasst sein sollte, erscheint ausgeschlossen. Es ist nicht zu erwarten, dass eine gutachterliche Schätzung zu einem anderen Ergebnis kommen würde. Auf die Einholung eines Gutachtens kann daher verzichtet werden. Die Höhe der Parteientschädigung beeinflusst im Übrigen den Streitwert nicht.

2.8 Das eingereichte Rechtsmittel wird als Beschwerde entgegengenommen und behandelt.

3.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. In der Begründung hat sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid das Recht verletzt (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht (Art. 320 lit. b ZPO). Mit ihren Rügen bestimmen die Parteien im Beschwerdeverfahren grundsätzlich den Prüfungsgegenstand. Vorbehalten bleiben offensichtliche, geradezu ins Auge springende Mängel im Urteil der Vorinstanz (Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018, E. 1.2 unter Verweis auf BGE 142 III 364, E. 2.4; Christoph Hurni: Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020 S. 78).

3.2 Die Beschwerdeführerin klagte auf Besitzesschutz nach Art. 928 ZGB. Das Besitzesschutzverfahren ist darauf ausgerichtet, die tatsächlichen Besitzverhältnisse wiederherzustellen oder, im Falle einer drohenden Störung, zu erhalten. Besitz ist nach Art. 919 ZGB die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Nicht im Besitzesschutzverfahren zu beurteilen ist, ob dieser bisherige tatsächliche Zustand rechtmässig war. Auch über das Recht an der Sache ist nicht zu entscheiden. Ein Abwehrrecht durch den Nachweis eines besseren Rechts durch die beklagte Partei, wie es zur Besitzesentziehung in Art. 927 Abs. 2 ZGB vorgesehen ist, besteht bei der Besitzesstörung nicht. Massgebend ist einzig, ob ein tatsächlicher Besitz bestand und ob dieser durch verbotene Eigenmacht gestört wurde.

Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei Grunddienstbarkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 3 mit Hinweisen). Der Dienstbarkeitsberechtigte kann sich auf den Besitzesschutz nach Art. 926 ff. ZGB berufen und gegen den Eigentümer des belasteten Grundstücks, der die Ausübung des Wegrechts behindert, nach Art. 928 ZGB vorgehen. Auch in diesen Fällen ist nicht auf den Umfang der Dienstbarkeit, sondern auf die bisherige tatsächliche Ausübung des Wegrechts abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_59/2010 vom 22. März 2010, E. 2.1 mit Hinweisen).

4. Die Amtsgerichtspräsidentin prüft im angefochtenen Entscheid zunächst den Umfang des Wegrechts. Sie erwog, das Wegrecht sei ursprünglich auf einer Breite von drei Metern entlang zweier parallel verlaufender Linien errichtet worden. Daran habe sich auch nichts geändert, als die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sel. im Jahr 2004 das berechtigte Grundstück erwarben. Eine Änderung sei aus dem Wortlaut des Kaufvertrages nicht ersichtlich. Auch der Plan mit den in rot eingezeichneten Linien, welche den Weg sowie einen Eckbogen erfassten, beweise keine Erweiterung des Wegrechts. Dies insbesondere, da die ursprünglich eingezeichneten Linien, welche das Wegrecht begründeten, noch ersichtlich seien. Sie führt weiter aus, dass die Bestätigungen der Sachbearbeiterin bzw. der Amtschreiberin ausschliesslich besagten, dass die roten Linien auch im Original eingezeichnet seien. Zum Umfang des Wegrechts liesse sich daraus nichts ableiten. Die Klägerin erbringe daher keinen Beweis für den von ihr behaupteten Verlauf des Wegrechts. Demzufolge liege durch die Blockierung des Eckbogens durch die Beklagte auch keine Besitzesstörung vor.

Auch der von der Beklagten auf der Grundstückgrenze und damit an der Grenze des Wegrechts errichtete Zaun beeinträchtige die Fläche des Wegrechts nicht.

5.1 Die Begründung der Vorinstanz geht damit offensichtlich am Streitgegenstand vorbei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht der rechtliche Umfang des Wegrechts, sondern, ob die Voraussetzungen des Besitzesschutzes nach Art. 928 ZGB erfüllt sind. Zu prüfen ist daher nicht, ob die Beschwerdeführerin aufgrund eines Wegrechts berechtigt ist, den Eckbogen zu benutzen; es stellt sich einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Besitz über den Eckbogen erlangte, indem sie diesen regelmässig benutzte und ob dieser mögliche Besitz durch die Beschwerdegegnerin gestört wird.

Indem sich die Amtsgerichtspräsidentin ausschliesslich mit der rechtlichen Ausdehnung des Wegrechts befasste, blieb der tatsächliche Streitgegenstand ungeprüft.

5.2 Die Mangelhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils ist offensichtlich. Eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Parteien erübrigt sich daher. Das Urteil der Vorinstanz vom 22. Oktober 2025 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Da der Streitgegenstand durch die Vorinstanz nicht beurteilt wurde, ist die Sache zur Wahrung des Instanzenzugs im Interesse der Parteien an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des Besitzesschutz nach Art. 928 ZGB gegeben sind.

6. Es wird darauf hingewiesen, dass die mit Urteil vom 16. September 2024 erlassenen vorsorglichen Massnahmen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache weiterhin Bestand haben.

7.1 Die Beschwerdegegnerin hat somit ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist dieser zurückzuerstatten.

7.2 Rechtsanwalt Urs Grob macht mit Kostennote vom 21. Mai 2026 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'807.25 geltend, bestehend aus einem Honorar von CHF 4'384.85, Auslagen von CHF 62.20 und Mehrwertsteuer von CHF 360.20. Die Kostennote ist übersetzt.

Gemäss detailliertem Leistungsjournal wurde bis zum Einreichen der Beschwerde am 6. Februar 2026 ein Aufwand von 16.81 Stunden abgerechnet. Davon entfallen 5.23 Stunden auf «DP» zu einem reduzierten Stundenansatz von CHF 153.00. Für die Zeit nach Einreichen der Beschwerde werden weitere vier Stunden für diverse Korrespondenz sowie die Fristverlängerungsgesuche geltend gemacht.

Die Positionen, welche in Zusammenhang mit dem Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Urteils stehen, gehören zu den erstinstanzlichen Kosten und sind nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Positionen vom 7. und 8. Januar 2026; minus zwei Stunden). Zudem enthält die Kostennote Positionen, die reinen Kanzleiaufwand darstellen (die unter «Einschreiben ans Gericht» aufgeführten Fristverlängerungsgesuche sowie der Versand eines Einschreibens). Es ist eine weitere Stunde abzuziehen. Von den elf inhaltlichen Seiten Beschwerde entfallen vier Seiten auf den Abschnitt «Tatsächliches», der grösstenteils eine inhaltliche Wiederholung der bereits in der Klage vom 29. Oktober 2024 gemachten Ausführungen darstellt. Auch die rechtlichen Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in Wiederholungen des bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten. Für den Zeitraum bis zur Einreichung der Beschwerde erscheint ein Aufwand von sieben Stunden zum vollen Stundenansatz von CHF 230.00 angemessen. Für die Korrespondenz mit der Klientin sowie Aktenstudium nach Einreichen der Beschwerde erscheint ein zusätzlicher Aufwand von 1.5 Stunden als angemessen (minus 1.75 Stunden).

Insgesamt ist somit ein Aufwand von 8.5 Stunden durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen.

Auch die geltend gemachten Auslagen von CHF 62.20 sind nicht vollständig durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Kopien werden mit CHF 0.50 entschädigt (vgl. § 160 Abs. 5 Gebührentarif Kanton Solothurn, GT, BGS 615.11). Die 20 Kopien sind daher mit CHF 10.00 zu entschädigen. Die Barauslagen reduzieren sich damit auf CHF 42.20.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von CHF 2'158.95 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.       Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 22. Oktober 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung der Besitzesschutzklage nach Art. 928 ZGB an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.       B.___ hat die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird dieser zurückerstattet.

3.       B.___ hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'158.95 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Kofmel                                                                               Zenker

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