Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Marc Dübendorfer
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung / Bundesgerichtsurteil vom 12. Januar 2026
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ führte gegen A.___ die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen. Am 6. November 2024 stellte B.___ (im Folgenden in allen Verfahren als Gesuchstellerin bezeichnet) gegen A.___ (im Folgenden in allen Verfahren als Gesuchsgegner bezeichnet) beim Richteramt Olten-Gösgen das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Der Amtsgerichtspräsident fällte am 21. Februar 2025 das folgende Urteil:
1. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 11. Oktober 2024 wird für den Betrag von CHF 24'988.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Oktober 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Darüber hinausgehend wird das Begehren abgewiesen.
2. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 104.00 zu ersetzen.
3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1'447.45 zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Betrag zu ersetzen.
2. Auf Beschwerde des Gesuchsgegners fällte das Obergericht am 31. Juli 2025 das folgende Urteil:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 21. Februar 2025 aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 2'392.00 zzgl. Verzugszins von 5 % ab 9. Oktober 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Darüberhinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.
3. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. B.___ hat A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'447.45 zu bezahlen.
5. B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die von ihm bevorschussten CHF 750.00 zu ersetzen.
6. B.___ hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 860.05 zu bezahlen.
3. Auf Beschwerde der Gesuchstellerin erging am 12. Januar 2026 folgendes Urteil des Bundesgerichts:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2025 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'988.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2024 erteilt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
4.
Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen.
5.
(…)
4. Mit Verfügung vom 18. März 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der ausstehende Kostenentscheid nicht vor dem 7. April 2026 gefällt werde. Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.
II.
1. Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichts vollumfänglich aufgehoben. Eine neue Beurteilung hat das Bundesgericht indessen nur hinsichtlich des Rechtsöffnungsbegehrens vorgenommen. Aufgehoben ist zunächst der Entscheid des Obergerichts über die erstinstanzlichen Prozesskosten. Mit der Aufhebung des obergerichtlichen Urteils lebt der Kostenentscheid des Amtsgerichtspräsidenten wieder auf. Für die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gelten damit wieder die Ziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils vom 21. Februar 2025. Eine Neuordnung ist nicht erforderlich. Auch Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils lebt wieder auf, nachdem sich das Bundesgericht nicht zu den Betreibungskosten geäussert hat.
2.1 Nach dem gegenteiligen Entscheid in der Sache zugunsten der Gesuchstellerin ist der obergerichtliche Kostenentscheid umzudrehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 sind daher vom Gesuchsgegner zu tragen.
2.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist auch der Parteikostenentscheid zu korrigieren. Danach hat der Gesuchsgegner eine Parteientschädigung an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Diese wird gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 860.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt.
Demnach wird erkannt:
1. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
2. A.___ hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 860.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller