Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 12.05.2026 ZKBES.2026.166

12. Mai 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·597 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. Mai 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Schibli    

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-        B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 18. März 2026 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] für CHF 5'948.12 definitive Rechtsöffnung verlangte,

die Gesuchsgegnerin am 9. April 2026 (Postaufgabe) eine Stellungnahme einreichte, die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte und u.a. ausführte, die erforderliche Identitätsprüfung sei nicht vorgenommen worden und die Forderung werde vollumfänglich bestritten,

die Amtsgerichtspräsidentin mit Entscheid vom 14. April 2026 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5'948.12 erteilte und die Gesuchsgegnerin verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten in Höhe von CHF 74.00 zu ersetzen sowie die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen,

die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) dagegen am 6. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob und sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung verlangte,

die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]),

die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt (Art. 138 Abs. 1 ZPO),

-        Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),

der Beschwerdeführerin am 20. April 2026 eine Kopie des Urteils vom 14. April 2026 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde,

die Beschwerdefrist demnach am 30. April 2026 abgelaufen ist und auf die am 6. Mai 2026 eingereichte Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten ist,

selbst wenn auf die Zustellung mit Gerichtsurkunde am 28. April 2026 abgestellt würde und die Beschwerde demnach rechtzeitig erhoben worden wäre, die Beschwerde aus nachstehenden Gründen abzuweisen wäre,

im Beschwerdeverfahren nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und / oder eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden kann (Art. 320 ZPO),

im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip gilt, d.h. die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 N 15),

die Amtsgerichtspräsidentin im Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 9. Oktober 2025 einen definitiven Rechtsöffnungstitel erkannte und relevante Einwendungen, die gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel sprechen würden, verneinte,

die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, auf ihre Stellungnahme im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens werde nicht eingegangen und es sei keine Identitätsprüfung erfolgt,

die Beschwerdeführerin somit nicht auf die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin eingeht,

die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,

die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 450.00 zu bezahlen hat,

ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre,

erkannt:

1.     Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 6. Mai 2026 geht inkl. Beilage an B.___.

2.     Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.     A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Zimmermann

ZKBES.2026.166 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 12.05.2026 ZKBES.2026.166 — Swissrulings