Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Mai 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Fernanda Pontes Clavadetscher,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. A.___ und B.___ führten vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Am 10. November 2025 genehmigte der Amtsgerichtspräsident die von den Ehegatten am 14. Oktober 2025 abgeschlossene Trennungsvereinbarung. Diese lautet soweit hier von Interesse wie folgt:
4. Der Vater hat für die Kinder mit Wirkung ab 1. Oktober 2024 folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- für C.___: CHF 430.00
- für D.___: CHF 330.00
Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.
Der Kindsvater bezieht die Kinderzulagen und kann diese behalten.
Der Kindsvater bezahlt die Krankenkassenprämie der Kinder sowie die Gesundheitskosten, soweit sie CHF 200.00 nicht übersteigen.
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit.
Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
2. B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 4. Februar 2026 beim Richteramt Olten-Gösgen für die oben genannten Kinderunterhaltsbeiträge ein Gesuch um Schuldneranweisung gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner).
3. Mit Urteil vom 20. März 2026 hiess der Amtsgerichtspräsident das Gesuch teilweise gut und wies die jeweilige Arbeitgeberin an, vom Lohn des Gesuchsgegners (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) monatlich CHF 438.00 abzuziehen und auf das Konto der Gesuchstellerin zu überweisen.
4. Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 1. April 2026 fristgerecht Beschwerde beim Richteramt. Diese wurde ans Obergericht weitergeleitet. Der Beschwerdeführer ersucht das Gericht:
• die Verfahrenskosten Frau B.___ aufzuerlegen;
• Frau B.___ zu verpflichten, aktuelle und vollständige Unterlagen zu ihrer tatsächlichen beruflichen sowie wohnlichen Situation einzureichen;
• die Kinderzulagen künftig an mich auszuzahlen, entsprechend der früheren Regelung und aufgrund der höheren Familienzulagen meines aktuellen Arbeitgebers;
• die Entscheidung unter Berücksichtigung aller neu eingereichten Unterlagen sowie meiner aktuellen finanziellen Situation erneut zu überprüfen.
• ferner bitte ich darum, dass die während der Ehe entstandenen Rechnungen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden und gleichmässig von beiden Parteien zu tragen sind.
5. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet. Sie kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
6. Der Amtsgerichtspräsident hat einzig und allein über das Gesuch um Schuldneranweisung und dessen Kostenfolgen entschieden. Keinen Entscheid getroffen hat er über eine Pflicht der Gesuchstellerin, Unterlagen einzureichen. Hier fehlt es an einem Anfechtungsobjekt. Dasselbe gilt für die Frage, wem die Kinderzulagen auszubezahlen sind. Darüber hinaus wurde bereits in der gerichtlich genehmigten Trennungskonvention entschieden, dass der Beschwerdeführer die Kinderzulagen bezieht und diese behalten kann. Ebenso werden die während der Ehe entstandenen Rechnungen nicht im Schuldneranweisungsverfahren aufgeteilt. Auch dazu hat der Amtsgerichtspräsident keinen Entscheid gefällt. Nicht klar ist, welchen Entscheid der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner aktuellen finanziellen Situation überprüft haben will, die gerichtlich genehmigte Trennungskonvention oder den Entscheid betreffend die Schuldneranweisung. Mit der vorliegenden Beschwerde kann lediglich der Entscheid über die Schuldneranweisung überprüft werden. Hier fehlt es aber an einem konkreten Rechtsbegehren, aus welchem hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Aus dem gestellten Antrag geht nicht hervor, um welchen Betrag der Beschwerdeführer die Schuldneranweisung herabgesetzt haben will oder ob er überhaupt keine Schuldneranweisung zu akzeptieren bereit ist. Auf die entsprechenden Anträge ist demnach nicht einzutreten.
7. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragen sollte, das Gesuch um Schuldneranweisung sei abzuweisen, ist seine Beschwerde zum vornherein unbegründet. Der Amtsgerichtspräsident hat im Verfahren der Schuldneranweisung eine vollständig neue Existenzminimumsberechnung vorgenommen, obwohl die gerichtliche Genehmigung der Trennungsvereinbarung am 10. November 2025 gerade etwas mehr als vier Monate zurücklag. Vorab ist im Verfahren der Schuldneranweisung bei der Ermittlung des Notbedarfes ein restriktiver Massstab anzulegen, solange die im Erkenntnisverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit dem erzielten Einkommen nicht gedeckt werden können. Denn grundsätzlich soll lediglich vermieden werden, dass der Schuldner in eine unhaltbare Lage gerät. Die vom Amtsgerichtspräsidenten in die Existenzminimumsberechnung aufgenommenen Positionen Radio/Tel./Versicherungen und Steuern von zusammen CHF 503.00 gehören nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum. Auch ein Wohnkostenanteil der Kinder, vorliegend ein Betrag von CHF 367.00, wird im Betreibungsrecht nicht ausgeschieden. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Kinder beläuft sich somit auf CHF 3’814.00 (EM im angefochtenen Urteil CHF 3’231.00 - CHF 503.00 + Kindergrundbeträge CHF 432.00 + Krankenkasse Kinder CHF 216.00). Bei einem Einkommen von CHF 4’685.00 bleibt das Existenzminimum des Beschwerdeführers nach der vom Amtsgerichtspräsidenten verfügten Schuldneranweisung von CHF 438.00 bei weitem gewahrt. Ohnehin hat der Anweisungsrichter das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners nur dann neu zu überprüfen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners verschlechtert haben, so dass nunmehr sein Notbedarf nicht mehr gewährleistet ist (BGE 145 III 255 5.5.2, Urteil 5A_223/2014 vom 30. April 2014 E. 2, SOG 2002 Nr. 2).
8. Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Begehren um Schuldneranweisung beim Vorderrichter nicht in dem von ihr beantragten Betrag durchgedrungen. Wie oben aufgezeigt, wäre eine neue Bestimmung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners nicht angezeigt gewesen. Im Übrigen aber hat auch der Amtsgerichtspräsident zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflicht vernachlässigt hat und eine Schuldneranweisung gerechtfertigt ist. Im Grundsatz ist die Gesuchstellerin somit durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens anders zu verlegen.
9. Wie bereits festgehalten, ist die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Schibli Schaller