SOG 2025 Nr. 6
Art. 106 Abs. 1 und Art. 110 ZPO. Wird zu einem abgeschlossenen Verfahren ein neuer Antrag gestellt, zu welchem das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, kann ein Anspruch auf eine Parteientschädigung entstehen. Eine formelle (Wieder-)eröffnung eines Verfahrens ist dafür nicht erforderlich.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin führte im Jahr 2008 einen Forderungsprozess unter der Verfahrensnummer xx gegen den Beschwerdegegner. Dieser akzeptierte in dessen Verlauf eine Verfügungsbeschränkung auf seinem Grundstück. Im Jahr 2010 wurde das Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. Die Verfügungsbeschränkung wird in diesem Vergleich nicht erwähnt.
Am 27. November 2023 gelangte der Beschwerdegegner an das Richteramt und bat darum, das Grundbuchamt anzuweisen, die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen. Der Amtsgerichtspräsident setzte der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2024 Frist, zur Eingabe des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Diese Frist verlängerte er zweimal. In ihrer Stellungnahme vom 17. April 2024 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem, das Verfahren sei abzuschreiben, das Begehren sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Darauf stellte der Amtsgerichtspräsident am 17. Mai 2024 fest, dass das vorliegende Verfahren mit Vergleich vom 29. September 2010 abgeschlossen und mit der Zustellung des Schreibens vom 27. November 2023 auch nicht wieder eröffnet worden sei und hielt fest, es würden weder Partei- noch Gerichtskosten gesprochen. Das Obergericht hiess die gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung erhobene Beschwerde mit den nachfolgenden Erwägungen gut und sprach der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu.
Aus den Erwägungen:
1. (…). Der Amtsgerichtspräsident hielt fest, es sei mit der Zustellung des Schreibens vom 27. November 2023 nur darum gegangen, den Parteien eine einvernehmliche Lösung des Problems zu ermöglichen. Die Eingabe des Beklagten sei denn auch nicht als Revisionsbegehren entgegengenommen worden. Das Verfahren sei mit der Zustellung des Schreibens an die Klägerin auch nicht wiedereröffnet worden. Da eine einvernehmliche Lösung nicht möglich erscheine, erachte sich das Gericht für weitere Handlungen in diesem Verfahren nicht als zuständig.
2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Verfügung vom 17. Mai 2024 bzw. das Verhalten der Vorinstanz als krass willkürlich, treu- und gesetzeswidrig. Es sei ihr unter der Verfahrensnummer xx und dem Betreff «Forderung» Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Aus der ausdrücklich als «Verfügung» bezeichneten Zustellung sei mit keinem Wort hervorgegangen, dass diese als formlose Zustellung und eine Stellungnahme als freiwillig erachtet werde und dass damit kein Verfahren (wieder-)eröffnet werde. Woraus sie hätte ableiten sollen, dass sich die Vorinstanz lediglich für eine Vermittlung als zuständig erachtet habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Sie habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass das Gericht mit der verfügten Fristansetzung zur Stellungnahme ein förmliches Verfahren (wieder-)eröffnet habe. Schon der Wortlaut zeige, dass auch die Vorinstanz zumindest bis zum Vorliegen ihrer Stellungnahme, mit welcher sie auf die Unzuständigkeit hingewiesen habe, von der (Wieder-)Eröffnung eines Verfahrens ausgegangen sei. Es bestehe keinerlei Zuständigkeit der Vorinstanz für eine Ermöglichung einer einvernehmlichen Lösung ausserhalb eines förmlichen Verfahrens. Entweder sei ein angerufenes Gericht zuständig oder nicht.
3. Der Beschwerdegegner bringt im Wesentlichen vor, das Schreiben am 27. Novem-ber 2023 enthalte keinerlei Anhaltspunkte für ein zulässiges Rechtsmittel, insbesondere kein Rechtsbegehren. Das Richteramt hätte das Schreiben mit einer kurzen formlosen Mitteilung, wonach das Verfahren xx abgeschlossen sei, retournieren müssen. Die «Verfügung» vom 17. Mai 2024 stelle eigentlich eine formlose Mitteilung an die damaligen Parteien des Verfahrens xx dar. Sie sei fälschlicherweise als Verfügung bezeichnet und strukturiert, enthalte jedoch richtigerweise keine Rechtsmittelbelehrung. Sie stelle kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 319 ZPO dar. Weiter führt der Beschwerdegegner aus, die als Verfügung bezeichnete Korrespondenz des Richteramtes vom 6. Februar 2024 stelle keine Verfügung im Sinne der Zivilprozessordnung dar. Damit sei in keiner Art und Weise das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren xx wieder eröffnet worden. Dies hätte auch der Beschwerdeführerin klar sein müssen. Stattdessen habe ihr Rechtsvertreter unnötig und in der Absicht, dem Beschwerdegegner Kosten aufzubürden, Aufwand generiert. Nicht das Verhalten des Richteramtes, sondern vielmehr dasjenige der Beschwerdeführerin sei als treuwidrig zu bezeichnen. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Anforderungen an ein Revisionsbegehren und damit an eine förmliche Wiedereröffnung des Verfahrens unter keinen Umständen erfüllt gewesen seien. Deshalb hätte eine kurze Stellungnahme, wonach keine Vergleichsbereitschaft bestehe, genügt. Da das Verfahren nicht formell wiedereröffnet worden sei, bestehe auch keine Grundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Wenn man die von ihr am 17. April 2024 gestellten Anträge mit der Verfügung vom 17. Mai 2024 vergleiche, könne von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin keine Rede sein.
4. Die Eingabe vom 27. November 2023 nimmt Bezug auf das Verfahren xx, auf den in diesem Verfahren abgeschlossenen Vergleich sowie auf die in jenem Verfahren angeordnete Verfügungsbeschränkung. Weiter enthält sie das als Bitte formulierte Begehren, die Verfügungsbeschränkung zu löschen. Die Formulierung ändert nichts daran, dass damit ein Rechtsbegehren gestellt wurde. Das rechtliche Gehör gebot es, dass die andere Partei zu diesem Begehren Stellung nehmen konnte. Der gestellte Antrag findet seine Grundlage im Verfahren xx. Dementsprechend hat der Amtsgerichtspräsident der Gegenpartei in diesem Verfahren am 6. Februar 2024 Gelegenheit geboten, zum neu eingereichten Begehren Stellung zu nehmen. In Bezug auf dieses Begehren wurde somit ein Verfahren geführt. Eine formelle Feststellung über eine (Wieder-)Eröffnung bedarf es dafür nicht. Eine solche ist in der ZPO nicht vorgesehen und kommt in der Gerichtspraxis auch nicht vor. Die Verfügung ging wie die beiden Fristerstreckungen auch zur Kenntnis an den Beschwerdegegner. Dieser hat sich nie dagegen zur Wehr gesetzt, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten wurde, zu seinem Rechtsbegehren Stellung zu nehmen. Wieso die Verfügung vom 6. Februar 2024, die wie die nachfolgenden Verfügungen als solche bezeichnet wurden, bloss formlose Parteimitteilungen sein sollen, lässt der Beschwerdegegner offen.
5. Der Beschwerdegegner wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe mit ihrer Stellungnahme unnötigen Aufwand betrieben. Dieser Einwand geht fehl. Wie bereits festgehalten, hat der Beschwerdegegner stillschweigend akzeptiert, dass der Beschwerdeführerin mit einer richterlichen Verfügung Gelegenheit zu dieser Stellungnahme geboten wurde. Von dieser Gelegenheit hat die Beschwerdeführerin am 17. April 2024 Gebrauch gemacht. Sie hat sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum Verfahren geäussert. Genau diesem Zweck dient die Möglichkeit zur Stellungnahme. Da weder in der Eingabe am 27. November 2023 noch in der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 6. Februar 2024 die Möglichkeit einer vergleichsweisen Lösung thematisiert wurde, bestand kein Anlass, sich zu einem Vergleich zu äussern.
6. Das Vorgehen des Amtsgerichtspräsidenten wie auch das Einreichen der Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin sind somit nicht zu beanstanden. Unpräzise ist jedoch die Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten, wonach das Verfahren mit der Zustellung des Schreibens vom 27. November 2023 nicht wiedereröffnet worden ist. Jedenfalls in Bezug auf das Begehren um Löschung der Verfügungsbeschränkung hat der Amtsgerichtspräsident ein Verfahren in Gang gesetzt. Dabei ist unerheblich, ob dieses Verfahren ein Nachverfahren oder ein wiedereröffnetes oder ein neues Verfahren ist. Das vom Beschwerdegegner gestellte Rechtsbegehren war neu. Der Amtsgerichtspräsident hat der Beschwerdeführerin richtigerweise das rechtliche Gehör zu diesem Begehren gewährt und diese hat dazu in guten Treuen Stellung genommen. Dass der Amtsgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 17. Mai 2024 schliesslich erklärte, es sei kein Verfahren (wieder-)eröffnet worden, ist nach den obenstehenden Erwägungen unzutreffend. Die Eingabe des Beschwerdegegners und die von der Beschwerdeführerin wahrgenommene Gelegenheit zur Stellungnahme haben bei dieser einen Aufwand verursacht. Für diesen Aufwand wurde ein Entschädigungsbegehren gestellt. Indem er keine Parteientschädigung zugesprochen hat, hat der Amtsgerichtspräsident den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Dieser Entscheid ist nach Art. 110 ZPO anfechtbar. Daran ändert auch die fehlende Rechtsmittelbelehrung nichts.
7. Der Amtsgerichtspräsident hat die vom Beschwerdegegner beantragte Löschung der Verfügungsbeschränkung nicht angeordnet. Unerheblich ist, ob eine faktische Abweisung oder ein Nichteintreten vorliegt. Hinsichtlich seines Begehrens, dem nicht entsprochen wurde, ist der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterlegen. Die Prozesskosten sind demnach der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin daher für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet nach Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO neu, wenn die Sache spruchreif ist. Das ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht, zu welcher sich der Beschwerdegegner äussern konnte. Die Parteientschädigung kann somit sogleich von der Beschwerdeinstanz festgesetzt werden. Die Schwierigkeit der vorliegenden Sache rechtfertigt keinen Stundenansatz von CHF 350.00. Angemessen erscheint ein solcher von CHF 280.00. Zu diesem Ansatz ist der geltend gemachte Stundenaufwand nicht zu beanstanden. Dies gilt für beide Instanzen. Die Parteientschädigung ist demnach für das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten auf CHF 2’319.30 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1’440.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 sind ebenfalls vom Beschwerdegegner zu bezahlen.
Zivilkammer, Urteil vom 6. September 2024 (ZKBES.2024.91)