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Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.07.2020 ZKBES.2020.96

14. Juli 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·643 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Schlichtungsverhandlung / Klagebewilligung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schlichtungsverhandlung / Klagebewilligung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Kläger) am 5. Dezember 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch für eine Genugtuungsforderung von CHF 5‘575.00 zuzüglich Zins zu 6 % seit 26. September 2019 wegen Verleumdung, Rufschädigung und übler Nachrede gegen B.___ einreichte,

sich die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 9. März 2020 nicht einigen konnten, worauf die Amtsgerichtsstatthalterin gleichentags die Klagebewilligung ausstellte,

der Kläger nach Zustellung der im Kostenentscheid begründeten Klagebewilligung mit Eingabe an das Richteramt Olten-Gösgen vom 26. Mai 2020 erklärte, er habe mit der Rücksendung der Urteilsurkunde vom 9. März 2020 Einspruch gegen dieses Verfahren erhoben, die Klagebewilligung sei hinfällig und er verlange die Ansetzung einer Friedensrichterverhandlung, welche diesen Namen verdiene,

die Amtsgerichtsstatthalterin am 28. Mai 2020 den Antrag des Klägers auf eine Wiederholung der Schlichtungsverhandlung abwies und ihm eine Kopie des Verhandlungsprotokolls zustellte,

der Kläger dem Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 2. Juli 2020 mitteilte, die Verfügung vom 28. Mai 2020 werde vollumfänglich abgewiesen,

das Richteramt diese Eingabe des Klägers an das Obergericht weitergeleitet hat,

der Kläger mit der Durchführung der Schlichtungsverhandlung durch die Amtsgerichtsstatthalterin nicht einverstanden ist und er für seinen Vorschuss die Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorsitz einer kompetenten und neutralen Persönlichkeit verlangt,

die Eingabe des Klägers als Beschwerde zu behandeln ist, wobei offengelassen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Verfügung vom 28. Mai 2020 überhaupt anfechtbar ist,

er keine konkreten Vorwürfe gegen die Verhandlungsleitung der Amtsgerichtsstatthalterin erhebt und offensichtlich unzufrieden ist, weil die Schlichtung erfolglos geblieben ist,

die Schlichtungsbehörde versucht, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen, sie jedoch eine solche nicht erzwingen kann und deren Zustandekommen in erster Linie von den Parteien selbst abhängt,

im Übrigen aber auch ein Interesse der Schlichtungsbehörde besteht, eine Streitsache möglichst früh und im Einverständnis der Parteien zu erledigen,

dies im vorliegenden Fall nicht gelungen ist, weshalb dem Kläger die Klagebewilligung ausgestellt wurde, womit er seinen Anspruch nunmehr klageweise weiterverfolgen kann,

dem Kläger zu Recht mit der Ausstellung der Klagebewilligung die Kosten des Schlichtungsverfahrens vorläufig auferlegt worden sind (Art. 207 Abs. 1 lit.c und Abs. 2 ZPO),

es dem Kläger indessen freisteht, ein neues Schlichtungsgesuch für eine erneute Schlichtungsverhandlung einzureichen, wofür er aber dann erneut einen Kostenvorschuss leisten muss,

dem Kläger kein anderes Protokoll zugestellt werden kann als das Verhandlungsprotokoll, da die an der Schlichtungsverhandlung gemachten Aussagen der Parteien nach Art. 205 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wegen der Vertraulichkeit des Verfahrens nicht protokolliert werden dürfen,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 bei diesem Ausgang vom Kläger zu bezahlen sind,

erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.      Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 sind von A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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