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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.07.2020 ZKBES.2020.95

8. Juli 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·483 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kyburz,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 23. Juni 2020 der B.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) für CHF 7‘635.60 die provisorische Rechtsöffnung erteilte und A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 507.25 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten,

der Gesuchsgegner dagegen am 4. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht erhob und sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,

der Gesuchsgegner vorträgt, die zustellende Person hätte ihn nicht auf die Möglichkeit des Rechtsvorschlags «kein neues Vermögen» aufmerksam gemacht,

der vom Gesuchsgegner geforderte Hinweis auf dem ihm zugestellten Zahlungsbefehl aufgedruckt ist,

den finanziellen Verhältnissen, die der Gesuchsgegner vorträgt, bei der Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,

die Vorbringen des Gesuchsgegners den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Pfändungsverlustschein, welcher als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gilt, nicht zu entkräften vermögen,

der Vorderrichter demnach zu Recht gestützt auf den vorgelegten Pfändungsverlustschein für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung erteilt hat,

die Beschwerde deshalb offensichtlich unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

eine offensichtlich unzulässige Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen ist, dass er eine allfällige Aberkennungsklage innert der 20-tägigen Frist beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einreichen muss,

das Obergericht davon absieht, die vorliegende Eingabe als Aberkennungsklage zu überweisen, um dem Gesuchsgegner weitere unnötige Kosten zu ersparen,

erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.   A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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