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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.06.2020 ZKBES.2020.84

8. Juni 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·768 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung und Vollstreckung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___, hier vertreten durch, Rechtsanwalt Walter Keller,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Datum vom 28. Februar 2020 stellte die B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch betreffend Exmission/Ausweisung gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) aus der von ihr gemieteten 3.5-Zimmer-Wohnung am […] in […].

2. Mit Urteil vom 23. April 2020 hiess die Amtsgerichtspräsidentin das Ausweisungsbegehren gut und forderte die Gesuchsgegnerin auf, die Wohnung am […] in […] bis spätestens 8. Mai 2020, 12:00 Uhr, zu räumen und zu verlassen.

3. Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht ein und verlangte in ihrem Hauptantrag die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem sei das Mietverhältnis mit aufschiebender Wirkung und gerichtlichem Ermessen mindestens bis zum 30. September 2020 zu erstrecken; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.

5. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

6. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

8. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern äussert im Wesentlichen ihre Unzufriedenheit über das Mandatsverhältnis mit der damaligen Rechtsvertreterin und über ihre Nachbarn bzw. die Wohnungsverwaltung. Es ist nicht ersichtlich inwiefern die Vorderrichterin das Recht unrichtig oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit jedenfalls nicht Genüge getan. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

9. Und selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht über ihre gesundheitliche Verfassung geäussert. Ihre erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Behauptungen und Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand sind allesamt neu und unterliegen der Novenschranke. Sie sind im Beschwerdeverfahren folglich unbeachtlich. Insofern erweist sich auch diese Begründung der Beschwerde als ungenügend.

10. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Nach dem Gesagten erübrigt sich zudem die vorgängige Erhebung eines Kostenvorschusses. Der entsprechende Antrag wird gegenstandslos.

11. Beim gegebenen Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 24. August 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_44/2020).