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Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.06.2020 ZKBES.2020.75

16. Juni 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,541 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Betreibungsnummer 165187)

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

beide vertreten durch C.___,

Beschwerdeführer

gegen

D.___    

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung (Betreibungsnummer 165187)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. D.___ (im Folgenden: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 3. Februar 2020 in den gegen A.___ und B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibungen Nr. 165186 und Nr. 165187 vom 27. November 2019 des Betreibungsamtes Thierstein für den Betrag von je CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit 29. Mai 2019 sowie 5% Zins auf CHF 10'000.00 für den Zeitraum vom 29. Mai 2019 bis 29. Januar 2020 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von je CHF 103.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 wurden die beiden Verfahren getrennt und A.___ wurde im Verfahren gegen B.___ (Betreibung Nr. 165187) und B.___ im Verfahren gegen A.___ (Betreibung Nr. 165186) Parteistellung eingeräumt.

3. Am 26. Februar 2020 liessen sich A.___ und B.___ vernehmen und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kostenund Entschädigungsfolge beantragen.

4. Mit Urteil vom 24. April 2020 erteilte der Amtsgerichtspräsident im anbegehrten Umfang definitive Rechtsöffnung in der Betreibung gegen B.___ und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung [recte: Umtriebsentschädigung] im Umfang von CHF 30.00 an den Gesuchsteller sowie zur Rückerstattung der vom Gesuchsteller bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.

5. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 11. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Der Beschwerdegegner habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instanzen) zu tragen. Gleichzeitig ersuchten sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um Stellungnahme des Rechtsöffnungsrichters.

6. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein um Stellungahme ersucht und das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen.

7. Am 15. Mai 2020 nahm der Rechtsöffnungsrichter Stellung zu seinem Entscheid vom 24. April 2020 und erwog, rückblickend betrachtet hätten keine tauglichen Rechtsöffnungstitel vorgelegen, die Rechtsöffnungsgesuche in den Betreibungen Nr. 165186 und Nr. 165187 gegen A.___ und A.___ hätten abgewiesen werden müssen.

8. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die definitive Rechtsöffnung setzt voraus, dass der zu vollstreckende Entscheid vollstreckbar ist (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281]), was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat.

1.2 Definitive Rechtsöffnung ist von vornherein nur dann zu erteilen, wenn das Urteil den Schuldner zur Bezahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet, d.h. die zu bezahlende Summe beziffert. Doch kann sich die Summe auch aus dem Verweis auf andere Dokumente ergeben. Die Bezifferung der Forderung muss sich nicht aus dem Dispositiv, sondern kann sich auch aus den Motiven ergeben. Sofern zum Zeitpunkt des Urteils alle relevanten Tatsachen bekannt sind, muss das Urteil die Summe direkt oder zumindest indirekt durch Verweis beziffern, blosse Bestimmbarkeit genügt – anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung – nicht. Bei suspensiv bedingten Urteilen, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen und ungewissen Sachverhalt abhängt, kann definitive Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn die Summe vom Gläubiger liquide bewiesen wird (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 41).

1.3 Der gerichtliche Vergleich ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung. Formeller Rechtsöffnungstitel ist in solchen Fällen der Vergleich mit einer Bescheinigung des Gerichts, dass er im Gerichtsprotokoll schriftlich festgehalten und von den Parteien unterzeichnet worden ist. Auch ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich ist ein gerichtlicher Vergleich, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt (Daniel Staehelin, a.a.O, Art. 80 N 21 mit Verweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO).

2.1 Anlass zur Beschwerde gab die Bezifferung der in Betreibung gesetzten Forderung.

2.2 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich novenfeindlich. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind somit ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO. SR 272]). Die neuen Vorbringen des Beschwerdegegners zur ergänzenden Bezifferung der in Betreibung gesetzten Forderung sind demnach nicht zu hören.

2.3 Der Beschwerdegegner begründete die anbegehrte Rechtsöffnung zunächst mit Ziffer 2 des in der Abschreibungsverfügung vom 28. August 2018 von den Parteien unterzeichneten Vergleichs. Die Klausel lautet folgendermassen:

«2. Die restlichen CHF 15'000.00 werden von den Beklagten zurückbehalten. Nach rechtskräftigem Abschluss des noch hängigen Pfandrechtsverfahrens auf definitive Eintragung (E.___; DTZPR.2018.147) wird der Restbetrag, nach vorgängigem Abzug der entstandenen Anwaltskosten auf Seiten von A.___ und B.___, innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens DTZPR.2018.147 an den Kläger bezahlt.

Sollte das Pfandrechtsverfahren durch Entscheid zum Abschluss kommen, dann können die CHF 15'000.00 von A.___ und B.___ zur Ablösung des Pfandrechts sowie zur Deckung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten verwendet werden.»

Vor dem Rechtsöffnungsrichter erklärte der Beschwerdegegner, hinsichtlich der Bezifferung der in Betreibung gesetzten Forderung sei ergänzend auf die vom 23. April 2019 datierte Abschreibungsverfügung betreffend Klagerückzug im Verfahren um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in Sachen E.___ gegen F.___ und G.___ zu verweisen (DTZPR.2018.151). Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung vom 28. August 2018 sei zusammen mit Ziffer 4 und 5 der Abschreibungsverfügung vom 23. April 2019 zu lesen, woraus sich die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung klar ergeben würde.

2.4 Der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung vom 28. August 2018 ist isoliert betrachtet nicht beziffert und damit nicht vollstreckbar. Weder die Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner waren Partei im Verfahren DTZPR.2018.151. Der Verweis auf jene Kostenregelung als Grundlage für die ergänzende Bezifferung der in Betreibung gesetzten Forderung ist damit unbeachtlich. Dem Zweck des summarischen Verfahrens entsprechend sind im Rechtsöffnungsverfahren sodann grundsätzlich nur liquide Beweismittel zulässig (Raphael Klingler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 254 N 1). Der pauschale Verweis im Gesuch des Beschwerdegegners auf das Verfahren DTZPR.2018.147 zur ergänzenden Bezifferung erweist sich somit ebenfalls als unbehilflich. Im Ergebnis vermag der Beschwerdegegner die genaue Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung nicht liquide zu beweisen. Die Beschwerde ist demnach begründet, sie ist gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 24. April 2020 ist aufzuheben. Das Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 165187 ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich Beurteilung der Fragestellung, ob A.___ im vorliegenden Verfahren zu Unrecht Parteistellung eingeräumt worden ist. Die Frage, ob der Betreibungsschuldner der wirkliche Schuldner ist, würde – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – ohnehin einzig die zu beurteilende Sachlegitimation, d.h. die Passivlegitimation des Betreibungsschuldners betreffen und keine Prozessvoraussetzung darstellen. Die Eintretensvoraussetzungen werden damit jedenfalls nicht beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.3).

4.1 Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 bzw. CHF 450.00 werden zufolge Unterliegens D.___ auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Einzig hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens reichen sie eine Honorarnote ein und machen einen Aufwand von total 13.85 Stunden geltend. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beruht, wie das nahezu identische Beschwerdeverfahren ZKBES.2020.74, auf demselben Lebenssachverhalt. Da es sich um zwei Betreibungen handelte, wurden separate Verfahren geführt. Für die Festlegung der Parteikosten rechtfertigt sich indes die Berücksichtigung beider Beschwerdeverfahren. Für beide Verfahren zusammen erscheint deshalb ein Aufwand von total 13.85 Stunden bzw. CHF 2'826.60 (inkl. Auslagen und MWST) gerade noch als angemessen. Zufolge Obsiegens der Beschwerdeführer in beiden Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'826.60 auf beide Beschwerdeverfahren je hälftig aufzuteilen.

Aufgrund der umfangreichen Vorakten und des Beizugs von weiteren Verfahrensakten rechtfertigt es sich zudem, eine Parteientschädigung für beide erstinstanzlichen Verfahren zusammen auf ermessensweise CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und je hälftig aufzuteilen.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 24. April 2020 aufgehoben und in der Betreibung Nr. 165187 wird das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abgewiesen.

2.    D.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    D.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von A.___ und B.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. D.___ hat A.___ und B.___ die von ihnen bevorschussten CHF 450.00 zu erstatten.

4.    D.___ hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von CHF 750.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

5.    D.___ hat A.___ und B.___ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'413.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

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