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Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.02.2020 ZKBES.2020.28

24. Februar 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·429 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 140284)

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 24. Februar 2020  

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 140284)

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein am 5. Februar 2020 in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. 140286 definitive Rechtsöffnung erteilte,

A.___ am 18. Februar 2020 (Postaufgabe) mit einer als Einsprache gegen dieses Urteil bezeichneten Eingabe an das Richteramt Dorneck-Thierstein gelangte und erklärte, die Schuld sei bezahlt, sie danke für die Einstellung des Verfahrens,

der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein diese Eingabe an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn weiterleitete,

die als Einsprache bezeichnete Eingabe als Beschwerde entgegen zu nehmen und zu behandeln ist, da A.___ die Betreibung für erledigt erachtet,

auf die Beschwerde aber zufolge Verspätung nicht eingetreten werden kann, da die 10-tägige Beschwerdefrist bereits am 17. Februar 2020 abgelaufen ist (Zustellung begründetes Urteil mit Gerichtsurkunde am 6. Februar 2020; Eingabe am 18. Februar 2020 der Post übergeben),

neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ohnehin ausgeschlossen sind, was auch dann gilt, wenn die neuen Beweismittel die Begleichung der in Betreibung gesetzten Forderung zu belegen vermögen,

die Bezahlung von CHF 6'709.85 zwar die Forderung von für CHF 6'442.75, die aufgelaufenen Zinsen von CHF 193.80 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 decken, nicht aber den Zins zu 5% seit 09.08.2019 auf dem Betrag von CHF 6'382.75, für den ebenfalls Rechtsöffnung erteilt worden ist,

A.___ bei diesem Ausgang die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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