Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.04.2020 ZKBES.2020.26

24. April 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,762 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig,

Beschwerdegegner

betreffend provisorische Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die A.___ AG (im Folgenden: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 11. Oktober 2019 in der gegen B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 575'919 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 7'395.35. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen; alles u.K.u.E.F. Am 16. Oktober 2019 reichte die Gesuchstellerin eine Ergänzungseingabe zu den Akten.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens zufolge Verjährung.

1.3 Am 28. Oktober 2019 ging beim Richteramt Olten-Gösgen seitens der Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. Oktober 2019 ein, welche mit Schreiben vom 21. November 2019 ergänzt wurde.

1.4 Am 28. November 2019 folgte die Stellungnahme des Gesuchsgegners auf die beiden Eingaben vom 28. Oktober 2019 und 21. November 2019.

2.1 Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren ab und verpflichtete die Gesuchstellerin, die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen.

2.2 Die Gesuchstellerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, stellte beim Richteramt Olten-Gösgen mittels elektronischer Eingabe (IncaMail) vom 16. Dezember 2019, jedoch ohne gültige Signatur, Antrag um schriftliche Begründung des Urteils vom 10. Dezember 2019.

2.3 Daraufhin setzte der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 7. Januar 2020 der Gesuchstellerin eine Nachfrist zur Einreichung eines rechtsgültig unterzeichneten Antrags auf Urteilsbegründung bis 13. Januar 2020.

2.4 Am 9. Januar 2020 liess die Gesuchstellerin beim Richteramt Olten-Gösgen frist- und formgerecht Antrag um schriftliche Begründung des Urteils vom 10. Dezember 2019 stellen.

3.1 Gegen die am 8. Februar 2020 zugestellte Urteilsbegründung liess die Gesuchstellerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erheben. Gemäss Antrag sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung 575'919 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 7'395.35 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 und die Kosten und Entschädigungen des Rechtsöffnungsverfahrens in beiden Instanzen, u.K.u.E.F. zu Lasten des Beschwerdegegners.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 liess der Gesuchsgegner (im Folgenden: Beschwerdegegner), von nun an vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig, beantragen, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F zu Lasten der Beschwerdeführerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse.

3.3 Am 4. März 2020 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen, mit welcher sie an der Beschwerde vom 14. Februar 2020 festhielt. Daraufhin hielt der Beschwerdegegner mittels Stellungnahme vom 13. März 2020 an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin habe das Begehren um Begründung des Rechtsöffnungsentscheides verspätet gestellt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Dieser Einwand ist unbegründet. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 hatte der Amtsgerichtspräsident festgestellt, dass der von der Gesuchstellerin mit elektronischer Eingabe vom 16. Dezember 2019 gestellte Antrag auf schriftliche Begründung des Urteils vom 10. Dezember 2019 nicht gültig signiert sei. Gleichzeitig setzte er zur Einreichung eines rechtsgültig unterzeichneten Antrags auf Urteilsbegründung eine Frist bis 13. Januar 2020. Diesen Antrag reichte die Gesuchstellerin am 9. Januar 2020 und damit innerhalb der ihr dafür eingeräumten Nachfrist ein. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2. Die provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) wird erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

3. Vor der Vorinstanz war umstritten, ob der Beschwerdegegner den Eintritt der Verjährung der im Verlustschein vom 2. Mai 1983 verurkundeten Forderung hat einredeweise glaubhaft machen können.

4. Der Vorderrichter erwog unter anderem, die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte attestierte Abschrift des Verlustscheins vom 2. Mai 1983, in Verbindung mit der Abtretungsurkunde vom 12. Dezember 2005, stelle eine Schuldanerkennung dar. Damit liege zweifelsohne ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Der Betriebene berufe sich auf den Eintritt der Verjährung. Ohne Unterbruch oder Stillstand der Verjährung sei die Forderung unbestrittenermassen per 1. Januar 2017 verjährt. Die Verjährung werde gemäss Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR nur durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfandund Bürgschaftsbestellung oder durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen. Dem blossen Begehren der Gesuchstellerin vom 18. Januar 2006 um Ausstellung eines Arrestbefehls könne keine verjährungsunterbrechende Wirkung zugemessen werden. Vielmehr sei der von der Gesuchstellerin eingereichten Urkunde über den Arrestvollzug vom 27. Januar 2006 zu entnehmen, dass der Arrest dahingefallen sei. Eine Arrestprosequierung sei nicht erfolgt. Das Vorbringen des Gesuchgegners sei somit genügend glaubhaft gemacht, der Gesuchstellerin sei es nicht gelungen, die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

5. Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Rechtsanwendung durch den Amtsgerichtspräsidenten. Sie macht zusammenfassend geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die verjährungsunterbrechende Wirkung der im Verlustschein verurkundeten Forderung vom 2. Mai 1983 bereits mit dem Stellen des Arrestbegehrens beim Bezirksgericht Zofingen im Jahr 2006 eingetreten und zwar unabhängig vom Schicksal der eingeleiteten Betreibung und von der Kenntnisnahme des Schuldners. Die im Verlustschein verurkundete Forderung in der Höhe von CHF 7'395.35 sei demnach noch nicht verjährt.

6. Die Verjährung wird nur durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen (vgl. Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR). Unter den Begriff «Klage» im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR fällt auch das Gesuch zur Einleitung von allen summarischen Verfahren. So unterbricht insbesondere auch das Gesuch auf einstweilige Sicherung einer glaubhaft gemachten Forderung die Verjährung, sofern und soweit dieses eine Geltendmachung der Forderung als solcher in sich einschliesst, wie etwa das Arrestgesuch im Sinne von Art. 252 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO (Robert K. Däppen in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 135 ZGB N 7 f. mit Verweis auf BGE 59 II 401 E. 6).

7. Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin mit Arrestgesuch vom 18. Januar 2006 beim Bezirksgericht Zofingen die Ausstellung des Arrestbefehls hinsichtlich der im Verlustschein vom 2. Mai 1983 verurkundeten Forderung in der Höhe von CHF 7'395.35. Als dem Schuldner gehörende Vermögenswerte bezeichnete sie seine Stammeinlage im Wert von CHF 26'000.00 bei der C.___ GmbH in Zofingen, sowie seine Stammeinlage im Wert von CHF 15'000.00 bei der D.___ GmbH in Zofingen und die jeweilige Entlohnung des Beschwerdegegners als Gesellschafter bei der D.___ GmbH und bei der C.___ GmbH sowie diejenige als Geschäftsführer der C.___ GmbH. Am 19. Januar 2006 eröffnete der Gerichtspräsident das – noch unter der kantonalen Zivilprozessordnung durchgeführte summarische – Arrestbewilligungsverfahren. Entgegen der Auffassung des Vorderrichters vermochte das Arrestgesuch vom 18. Januar 2006 bzw. das entsprechende Begehren im Umfang der geltend gemachten Forderung, trotz Dahinfallen des Arrestes wegen mangelnden Vermögenswerten, somit verjährungsunterbrechende Wirkung zu entfalten. Wird die Verjährung durch die Einleitung eines summarischen Verfahrens unterbrochen, so beginnt sie von neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist. Die neue Verjährungsfrist ist vorliegend von gleicher Dauer, weshalb der Beschwerdegegner mit der Verjährungseinrede nicht durchzudringen vermag (Art. 137 Abs. 1 OR und Art. 138 Abs. 1 OR; Robert K. Däppen, a.a.O., Art. 138 N 2a).

8. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Das Urteil des Amtsgerichtspräsiden von Olten-Gösgen vom 10. Dezember 2019 ist aufzuheben und in der Betreibung Nr. 575’919 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird antragsgemäss für den Betrag von CHF 7'395.35 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

9. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen hat der Beschwerdegegner die total CHF 750.00 direkt an die Beschwerdeführerin zu leisten.

10. Die Beschwerdeführerin ersucht um Bezahlung einer Prozessentschädigung für beide Verfahren. Sie hat sich erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils anwaltlich vertreten lassen. Die Ausrichtung einer angemessenen Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren kommt nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht, nämlich für eine Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist und zudem nur in begründeten Fällen (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 95 ZPO N 40). Eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin eine solche Entschädigung für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu bezahlen wäre, ist aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. Eine Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird folglich nicht zugesprochen. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ist mit einem Aufwand von 3 Stunden und 15 Minuten angemessen, weshalb der fakturierte Totalbetrag von CHF 787.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen werden kann.

Demnach wird erkannt:

1.      In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Dezember 2019 aufgehoben.

2.      In der Betreibung Nr. 575’919 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 7'395.35 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von CHF 73.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3.      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von B.___. B.___ hat die Kosten direkt an die A.___ AG zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.

4.      B.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 zutragen. B.___ hat die Kosten direkt an die A.___ AG zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.

5.      B.___ hat der A.___ AG eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 787.50 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Spirig, Belchenstrasse 3, 4601 Olten 1 Fächer, GU Online

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                  Flück

ZKBES.2020.26 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.04.2020 ZKBES.2020.26 — Swissrulings