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Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.04.2020 ZKBES.2020.22

7. April 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,307 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. April 2020          

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler    

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der B.___ (im Folgenden: Gesuchsteller) verlangte mit Schreiben vom 22. November 2019 (Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu in der gegen A.___ AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 307'432 vom 30. August 2019 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'438.30 nebst Zins zu 5% seit 28. August 2019 sowie die Kosten für den Zahlungsbefehl von CHF 73.30, u.K.u.E.F. zu Lasten der Schuldnerin.

2. Die Gesuchsgegnerin schloss mit Stellungnahme vom 28. November 2019 auf Gesuchsabweisung.

3. Der Amtsgerichtspräsident erteilte mit Urteil vom 4. Februar 2020 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'400.00 nebst Zins zu 5% seit 6. Juni 2012 sowie für den Beitrag von CHF 30.00 nebst Zins zu 5% seit 18. September 2012. Sodann verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die Parteientschädigung von CHF 100.00 dem Gesuchsteller zu bezahlen sowie die Verfahrenskosten von CHF 300.00 demselben zu erstatten.

4. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.

5. Für die Parteistandpunkte und Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und die Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft. Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids.

3. Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, nicht beitragspflichtig zu sein für den umstrittenen Jahresbeitrag des Berufsbildungsfonds von 2012. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung fortgeführt werden darf. Es ist nicht mehr über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden. Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich erneut die in Betreibung gesetzte Forderung. Die Ausführungen in der Beschwerde weisen keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Urteils auf.

4.1 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend, dass es nicht sein könne, dass die Beschwerdegegnerin nach sechs Jahren erneut eine Rechnung verschicke und die Betreibung einleite. Nachdem die Verjährung bereits in der Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurde, ist diese Ausführung als Anrufung der Verjährung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zu verstehen.

4.2 Wie der Vorderrichter feststellte, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, bei welcher Beginn und Dauer der Verjährungsfrist, soweit keine besonderen Vorschriften existieren, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 97 I 628; BGE 112 Ia 260) nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Obligationenrechts zu bestimmen sind. Der Vorderrichter stützt sich dabei auf Art. 127 OR, wonach mit Ablauf von zehn Jahren alle Forderungen verjähren, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Die zehnjährige Verjährungsfrist laufe demnach ungeachtet des Verjährungsunterbruchs durch die Einleitung der Betreibung und den darauffolgenden Rechtsöffnungsverfahren frühestens am 5. Juni 2022 ab.

4.3 Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist für Miet-, Pacht- und Kapitalzinsen sowie für andere periodische Leistungen. Periodische Leistungen sind separat fällige, periodisch wiederkehrende Einzelleistungen aus einheitlichem Rechtsgrund. Als Beispiele werden u.a. Unterhaltsansprüche, Abonnementsbeiträge für Zeitschriften sowie Radio- und Fernsehgebühren genannt (Robert K. Däppen in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 128 OR N 2 f.). Beim Jahresbeitrag von 2012 für den Berufsbildungsfonds handelt es sich um einen jährlich durch den B.___ erhobenen Beitrag zur Finanzierung des Berufsbildungsfonds. Dieser alljährlich erhobene Beitrag stellt eine separat fällige, periodisch wiederkehrende Einzelleistung aus einheitlichem Rechtsgrund (Finanzierung des Berufsbildungsfonds) dar. Es gilt die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR. Die Vorinstanz verkannte in ihrem Urteil die periodische Natur der umstrittenen Forderung und nahm demnach eine Verjährungsfrist von zehn Jahren anstatt fünf Jahren an.

4.4 Damit bleibt zu prüfen, ob die Forderung betreffend Jahresbeitrag 2012 gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjährt ist. Der Beginn der Verjährung wird im Art. 130 Abs. 1 OR geregelt und beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. Die Forderung betreffend Jahresbeitrag 2012 wurde gemäss Rechnung der Gesuchstellerin vom 7. Mai 2012 am 6. Juni 2012 zur Zahlung fällig. Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen. Die Einleitung der Betreibung Nr. 193'820 des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 5. Dezember 2012 führte zur Unterbrechung der Verjährung. Gemäss Art. 138 Abs. 2 OR beginnt die Verjährung im Fall einer Unterbrechung durch Schuldbetreibung mit jedem Betreibungsakt von neuem. Das Urteil des Obergerichts vom 5. November 2013 betreffend definitive Rechtsöffnung (ZKBES.2013.185) stellt den letzten Betreibungsakt dar. Folglich lief die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art.132 Abs. 1 OR spätestens am 7. November 2018 ab. In diesem Zeitraum wurden keine verjährungsunterbrechenden Handlungen nach Art. 135 Ziff. 2 OR vorgenommen. Insbesondere wurde die Betreibung Nr. 307'432 des Betreibungsamtes Thal-Gäu erst am 30. August 2019 eingeleitet. Die Forderung betreffend Jahresbeitrag 2012 ist somit verjährt.

5. Der Vorderrichter hat für den in Betreibung gesetzten Betrag zu Unrecht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. Februar 2020 ist aufzuheben. In der Betreibung Nr. 307'432 des Betreibungsamtes Thal-Gäu ist das Begehren um definitive Rechtsöffnung abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 300.00 und der zweiten Instanz von CHF 450.00 zu übernehmen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. Februar 2020 wird aufgehoben.

2.      Das Begehren um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 307'432 des Betreibungsamtes Thal-Gäu wird abgewiesen.

3.      Der B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.      Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

5.      Der B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von der A.___ AG geleisteten Vorschuss verrechnet. Der B.___ hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten CHF 450.00 zu erstatten.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                  Flück

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