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Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.12.2020 ZKBES.2020.170

11. Dezember 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·666 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Forderung Unterhaltsbeitrag

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Dezember 2020  

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller   

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Unterhaltsbeitrag

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 17. November 2020 wies der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die von A.___ (im Folgenden der Kläger) gegen B.___ (im Folgenden die Beklagte) erhobene Klage ab und verpflichtete ihn zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 500.00 sowie einer Parteientschädigung von CHF 750.00 an die Beklagte.

2. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 4. Dezember 2020 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die Gutheissung seiner Klage bzw. Zusprechung seiner Forderung.

3. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

4.1 In Ziffer 1 der Erwägungen des angefochtenen Urteils wird Folgendes ausgeführt:

Mit Scheidungsurteil vom 28. Juni 2019, Ziff. 4.2.a), wurde die Beklagte verpflichtet, für C.___ (geb. [...] 2000) monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 zu bezahlen. Streitgegenstand bildet vorliegend die von der Beklagten für die vorgenannte Zeitspanne zu wenig geleisteten Unterhaltsbeiträge nebst Zins von 10 % sowie die Betreibungskosten, die Friedensrichterkosten und der Gerichtskostenvorschuss.

4.2 Der Kläger selbst hatte sich in der Verhandlung vom 1. September 2020 auf Ziffer 4.2 des Urteils vom 28. Juni 2019 berufen. Weiter trug er vor, somit gebe es ein rechtskräftiges Urteil, woran man sich halten sollte. Bereits in seiner Eingabe vom 6. April 2020 hatte er erklärt, dass er die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für seine Tochter einfordere.

5. Eine der Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Klage ist nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Über die Unterhaltsbeiträge, welche die Beklagte an ihre Tochter zu bezahlen hat, wurde bereits im Scheidungsurteil vom 28. Juni 2019 rechtskräftig entschieden. Dieses Urteil gilt. Über den bereits dort entschiedenen Anspruch kann nicht erneut geurteilt werden. Dem Kläger geht es in der Sache denn auch darum, den bereits beurteilten Anspruch durchzusetzen und zu vollstrecken. Dies hat auf dem Wege der Zwangsvollstreckung zu geschehen, nicht durch Anhebung einer neuen Klage mit demselben Inhalt. Nach seinen Ausführungen hat der Kläger für diese Ansprüche ja auch schon eine Betreibung eingeleitet. Dort hätte in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren auch entschieden werden können, ob die Unterhaltsforderungen durch Verrechnung getilgt worden sind. Über den eingeklagten Unterhaltsanspruch ist jedoch bereits rechtskräftig entschieden worden. Auf die erneute Klage wäre nicht einzutreten gewesen, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Kläger oder von seiner Tochter erhoben worden ist. Damit spielt es auch keine Rolle, ob und inwiefern der Kläger seine Tochter vor Gericht vertreten kann. Die Klage hätte so oder so nicht gutgeheissen werden können.

6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, wie bereits erwähnt, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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