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Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.12.2020 ZKBES.2020.138

4. Dezember 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,693 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Kostenentscheid

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt René Müller,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenentscheid

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 11. November 2019 erhob A.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen die B.___ betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (ausstehender Lohn, anteiliger 13. Monatslohn und Spesen). Das Hauptbegehren bezifferte der Kläger mit CHF 26'728.00 zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens beziehungsweise seit dem 1. Oktober 2019.

1.2 Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2019 schloss die Beklagte auf die kostenpflichtige Abweisung der Klage. In derselben Rechtsschrift erhob sie Widerklage und bezifferte ihr Hauptbegehren mit CHF 14'549.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2019. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Zahlungen per Oktober 2018 bis und mit Januar 2019 an den Kläger seien irrtümlich erfolgt.

1.3 Mit Urteil vom 29. Juni 2020 wies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sowohl die Klage als auch die Widerklage ab und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten anteilsmässig nach Obsiegen beziehungsweise Unterliegen (vgl. Dispositivziff. 4 des angefochtenen Entscheids). Zudem verpflichtete er den Kläger, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'725.90 zu bezahlen.

3. Am 28. September 2020 erhob der Kläger (nachfolgend der Beschwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte Folgendes:

1.    Ziff. 4 des Gerichtsurteils vom 29. Juni 2020 sei aufzuheben und es seien keine Gerichtsgebühren zu erheben.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Am 27. Oktober 2020 liess sich die Beschwerdegegnerin dazu vernehmen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen. Eventualiter sei im Falle einer Gutheissung festzustellen, dass mit der Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids auch die Bezahlung der Gerichtskosten durch die Beklagte entfalle.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Anlass zur Beschwerde gab die vorinstanzliche Gerichtskostenregelung. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Amtsgerichtspräsidenten und macht geltend, vorliegend handle es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 sei nicht erreicht worden, weshalb keine Gerichtskosten hätten festgesetzt und den Parteien auferlegt werden dürfen. Sofern dennoch Gerichtskosten erhoben werden, sei dies zu begründen. Das habe die Vorinstanz unterlassen. Im Übrigen würden sich die Klage und Widerklage gegenseitig ausschliessen, weshalb zur Bestimmung der Prozesskosten die Streitwerte nicht zusammengerechnet werden dürften.

1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit aus Arbeitsrecht. Im Streit habe einzig der Austritt des Klägers aus der Beklagten gelegen. Massgebend sei der Aktienkaufvertrag vom 5. September 2018. Unter diesen Umständen könne nicht auf Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) abgestellt werden. Die vorinstanzliche Kostenverlegung sei deshalb nicht zu beanstanden.

1.3 Das Erheben von Gerichtskosten begründete die Vorinstanz – ausgehend von einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit – mit dem Ausgang des Verfahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO seien die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichts- und Parteikosten, der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, seien die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. De Gerichtskosten seien vorliegend auf CHF 4'700.00 festzusetzen und im Umfang von CHF 3'055.00 dem Kläger beziehungsweise im Umfang von CHF 1'645.00 der Beklagten zu auferlegen (vgl. Dispositivziff. 4 des angefochtenen Entscheids).  

2. Gemäss der Ausnahmeregelung von Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben. Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob die vorliegende Streitigkeit als eine solche aus dem Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und damit – unter Berücksichtigung des Streitwerterfordernisses – Anspruch auf ein kostenfreies Verfahren besteht.

3.1 Der Amtsgerichtspräsident qualifizierte das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als Arbeitsverhältnis. Zur Begründung führte er aus, der Kläger verlange von der Beklagten für die Monate Februar 2019 bis September 2019 beziehungsweise für die Dauer von acht Monaten Lohn von monatlich brutto CHF 2'900.00, anteilige Spesen von monatlich CHF 200.00, Verzugszins zu 5% seit wann rechtens und den anteiligen 13. Monatslohn von monatlich CHF 241.00 nebst Verzugszins von 5% seit 1. Oktober 2018, total ausmachend CHF 26'728.00. Der Kläger habe am 24. April 2018 einen Arbeitsvertrag mit der C.___ AG abgeschlossen. Dabei handle es sich um die Rechtsvorgängerin der Beklagten und Widerklägerin. Diese habe den Arbeitsvertrag mit dem Aktienkaufvertrag vom 5. September 2018 übernommen. Widersprüche ergäben sich insofern, als dass unter Ziff. 12b des Aktienkaufvertrages die Demission der bisherigen Verwaltungsräte der Rechtsvorgängerin der Beklagten und deren Tochter per Ende September 2018 vorgesehen gewesen sei. Gemäss Arbeitsvertrag vom 24. April 2018 sei der Kläger in erster Linie als Verwaltungsratspräsident angestellt worden (vgl. Ziffer 3.1 des Arbeitsvertrags) und habe zusätzlich den Geschäftsführer und das Kader unterstützt (vgl. Ziff. 3.2 des Arbeitsvertrags). Damit sei klar, dass die Beschäftigung des Klägers als Verwaltungsratspräsident ab dem 1. Oktober 2018 beendet gewesen sei. Aus dem Organigramm gehe zudem hervor, dass die Stellvertretung des Geschäftsführers und des Kaders geregelt gewesen sei. Der Kläger habe nicht darlegen können, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsleitung oder das Kader bei der C.___ AG unterstützt habe. Damit stelle sich die Frage, in welcher Form er nach dem 1. Oktober 2018 überhaupt einer Beschäftigung im Sinne des Arbeitsvertrags nachgegangen sei. Abgesehen von der Erstellung des Zwischenabschlusses gemäss Aktienkaufvertrag erscheine es ausgeschlossen, dass der Kläger ab Oktober 2018 für die Beklagte ein Beratermandat wahrgenommen habe (vgl. E. 3a des angefochtenen Entscheids). Fortan habe sein Tätigkeitsbereich bei der Beklagten damit nur noch die Erstellung des Zwischenabschlusses per 30. September 2018 umfasst. Für diese Arbeiten sei ein Lohn gemäss Arbeitsvertrag geschuldet. Da der Zwischenabschluss spätestens Ende Januar 2019 vorgelegen habe, bestehe ein Lohnanspruch – wie vom Kläger geltend gemacht – über den Januar 2019 hinaus nicht (vgl. E. 3b des angefochtenen Entscheids).

3.2 Nach der unangefochtenen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer für die Monate Februar 2019 bis September 2019 unter dem Titel ausstehender Lohn, anteilige Spesen und anteiliger 13. Monatslohn insgesamt CHF 26'728.00 zuzüglich Zinsen von der Beklagten. Damit ist für die vorliegende Beurteilung die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beschwerdegegnerin nach dessen Demission als Mitglied des Verwaltungsrates beziehungsweise ab 1. Oktober 2018 massgebend.

3.3 Aus den Vorakten lässt sich dazu Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer stützte die von ihm geltend gemachte Forderung auf einen als «Einzel - Arbeitsvertrag» betitelten Vertrag datiert vom 24. April 2018 zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin (vgl. klägerische Urkunde Nr. 4). Diesem zu Folge wurde der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers unter Ziff. 3.1 wie folgt umschrieben: «Präsident des Verwaltungsrates» und «Unterstützung des Geschäftsführers und des Kaders bei allen geforderten Belangen, insbesondere im Bereich Strategie, Führung sowie Finanz und Rechnungswesen.» (Ziff. 3.2). Unter dem Titel «Arbeitspensum» (Ziff. 4) vereinbarten die Parteien, dass die definierten Tätigkeiten in einem 20%-Pensum zu erbringen seien. Unter dem Titel «Gehalt» (Ziff. 5.) wurde die Auszahlung eines Monatslohns von CHF 2'900.00 zuzüglich eines 13. Monatslohnes im Dezember, der im Ein- oder Austrittsjahr pro rata temprois ausbezahlt wird, vereinbart. Das Jahresgehalt betrage CHF 37'700.00. Vom Gehalt würden die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitnehmerbeiträge der Sozialversicherung abgezogen. Eine Aufnahme in die Pensionskasse sei nicht vorgesehen.

3.4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Kläger und Beschwerdeführer an, seit dem Jahr 1999 sei er als Mitglied des Verwaltungsrats der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Handelsregister eingetragen gewesen. Damals habe er sein Arbeitspensum bei D.___ wegen dieser Tätigkeit reduziert. Nach dem Wechsel zur E.___ habe er das Pensum im Umfang von 20% reduziert. Ab dem 1. Januar 2008 habe er zudem in einem Arbeitsverhältnis zur Rechtsvorgängerin der Beklagten gestanden. Gemäss Aktienkaufvertrag vom 5. September 2018 sei dieses Arbeitsverhältnis von der Beklagten übernommen und weitergeführt worden. Zum einen manifestiere sich dies in der Fortzahlung des Lohnes bis Ende Januar 2019 und zum anderen in der Erstellung des entsprechenden Lohnausweises. Ab dem 1. Oktober 2018 sei er als Finanzchef bei der Beklagten angestellt gewesen. Korrekterweise hätte er sich ab diesem Zeitpunkt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht selbständig machen müssen. In diesem Fall hätte er aber noch die Zustimmung seines Hauptarbeitgebers benötigt, was nicht möglich gewesen wäre. Aus diesen Gründen sei seine Tätigkeit als Arbeitsverhältnis weitergeführt worden. Dies sei mit der Beklagten auch mündlich so vereinbart worden. Zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen zum Aktienkaufvertrag habe er der Beklagten mitgeteilt, dass er für weitere Tätigkeiten ab dem 1. Oktober 2018 beziehungsweise nach der Demission entsprechend entschädigt werden wolle. Die Parteien hätten sich daraufhin auf die Weiterführung des Arbeitsvertrags geeinigt und auf seinen Posten als CFO, bis der Zwischenabschluss von ihm erstellt worden sei (vgl. AS 053).

3.4.2 Der einvernommene Zeuge und Vizedirektor der F.___ AG führte vor der Vorinstanz aus, seiner Ansicht nach habe der Kläger ab Oktober 2018 in einer auftragsrechtlichen Beziehung zur Beklagten gestanden. Für das Erstellen eines Zwischenabschlusses werde in der Regel Rechnung gestellt. Die Bezeichnung der Entschädigung sei aus seiner Sicht aber irrelevant. Zur Weisungsbefugnis der Beklagten gegenüber dem Kläger führte er aus, der Kläger habe grundsätzlich nicht den Weisungen der Beklagten unterstanden. Der Kläger habe den Zwischenabschluss so erstellt, wie er es unter der Rechtsvorgängerin der Beklagten bis anhin gemacht habe. Nach Erhalt des Zwischenabschlusses habe er diesen geprüft. Für die Abgrenzung im Zwischenabschluss sei massgebend gewesen, mit welchem Betrag der Kläger entschädigt werde. Der Lohnausweis für die Entschädigung des Klägers sei indes primär aus buchhalterischen Gründen erstellt worden. Die Gesellschaft sei dazu verpflichtet gewesen, andernfalls hätte der Kläger über eine eigene Gesellschaft Rechnung stellen müssen. Da der Kläger die Entschädigung als Privatperson erhalten habe, sei die Entschädigung als Lohn deklariert worden (vgl. AS 048 f.).

4.1 Damit von einem Einzelarbeitsvertragsverhältnis ausgegangen werden kann, müssen die entsprechenden begriffsnotwendigen Elemente vorliegen (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR, SR 220]). Gemeint ist damit ein privatrechtlicher Schuldvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis zwecks Leistung entgeltlicher Arbeit unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation begründet. Als zentrales Merkmal dieses Vertragsverhältnisses gilt insbesondere das für Arbeitsverhältnisse typische Abhängigkeitsverhältnis, das den Arbeitnehmer im Arbeitsvollzug persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich der Weisungsgewalt des Arbeitgebers unterstellt (Wolfgang Portmann / Roger Rudolph in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel / Zürich 2019, Art. 319 N 1 und 14).

4.2 Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag steht beim Werkvertrag der Erfolg, sprich das (objektiv überprüfbare) Arbeitsergebnis im Vordergrund. Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines körperlichen oder geistigen Werks und der Besteller zur entsprechenden Vergütung (vgl. Art. 363 f. OR). Das den Arbeitsvertrag kennzeichnende Subordinationsverhältnis zwischen den Vertragsparteien und das darauf beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer sind dem Werkvertrag fremd. Der Arbeitnehmer wird sodann typischerweise dafür entschädigt, dass er seine Arbeitskraft während einer bestimmten Zeit zur Verfügung gestellt hat, der Unternehmer hingegen für die Erzielung eines bestimmten Ergebnisses. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag hat der Werkvertrag zudem keinen Dauercharakter (vgl. Gaudenz G. Zindel / Bertrand G. Schott in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel / Zürich 2019, Vor Art. 363-379, N 11).

4.3 Vom Arbeits- und Werkvertrag ist sodann der Auftrag (vgl. Art. 394 ff. OR) abzugrenzen. Die Treueverpflichtung, das besondere Vertrauensverhältnis und der Persönlichkeitsbezug sowie die selbständige Beauftragtenstellung und die inhaltliche Unbestimmtheit sind Wesensmerkmale des Auftrags. Während sich die Leistung beim Arbeitsvertrag im Wesentlichen nach der Zeit bemisst, steht beim Auftrag insbesondere die Besorgung eines bestimmten Geschäfts mit dem notwendigen Zeitaufwand im Vordergrund. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag ist die auftragsrechtliche Geschäftsbesorgung zudem nicht zwingend entgeltlich. Der Arbeitnehmer ist sodann verpflichtet, weisungsgemäss zu handeln, womit ein Verhältnis der rechtlichen Subordination besteht. Auch der Beauftragte hat zwar den Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten, aber bei fehlender Sachgemässheit als kundige Partei abzumahnen (vgl. David Oser / Rolf H. Weber in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2019, Art. 394 N 25 f.).

5.1 Nach dem Gesagten zeigt sich folgendes Bild: Für die Erstellung der Zwischenabschlüsse unter Anwendung der gleichen Bewertungskriterien analog der Vorjahre hatte der Kläger gemäss Aktienkaufvertrag vom 5. September 2018 zwar Zugang zu den Räumlichkeiten, den notwendigen Unterlagen sowie den Angestellten der Beklagten (vgl. klägerische Urkunde Nr. 8). Den Vorakten zu Folge war er in der Ausübung seiner Tätigkeit indes frei und unterstand damit keinen weiteren Weisungen der Beklagten. Nach Angaben des Beschwerdeführers war er zudem Hauptberuflich zunächst bei G.___ und danach bei der E.___ angestellt (vgl. AS 052). In welchem Umfang und inwiefern der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 für die Beklagte noch tätig war, vermochte er vor der Vorinstanz – selbst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hin – nicht im Ansatz substantiiert aufzuzeigen. Nach der unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz vereinbarten die Parteien offenbar einzig, dass die Beklagte den Beschwerdeführer für das Erstellen der Zwischenabschlüsse wie vor dessen Demission mit monatlich CHF 2'900.00 entschädigt. Auch dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Beklagten und für eine selbständige Arbeitsweise des Beschwerdeführers. Dass die vereinbarte Entschädigung von der Beklagten jeweils in vier monatlichen Raten ausbezahlt und ein entsprechender Lohnausweis erstellt worden war, hatte, nach den überzeugenden Aussagen des einvernommenen Zeugen, primär buchhalterische Gründe und kann damit nicht als gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses gelten. Sodann konnten der Zwischenabschluss beziehungsweise die Zwischenabschlüsse nach der Erstellung vom Vizedirektor der F.___ AG unter objektiven Gesichtspunkten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Von einer Gesamtbetrachtung ausgehend liegt damit die begründete Annahme nahe, dass es sich bei der hier massgeblichen Tätigkeit um eine solche mit überwiegend werkvertraglichem und allenfalls auftragsrechtlichem Charakter handelte. In das strenge Korsett eines Einzelarbeitsvertrags vermag die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beklagte ab Oktober 2018 jedenfalls nicht zu passen.

5.2 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er seit dem Jahr 1999 als Verwaltungsratsmitglied der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin im Handelsregister eingetragen und seit dem Jahr 2008 auch für andere Belange bei der Rechtsvorgängerin zuständig war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Entschädigung von Verwaltungsräten sieht das Obligationenrecht grundsätzlich nur in Form einer formellen Gewinnentnahme, d.h. von Tantiemen vor (vgl. Art. 677 OR). Unter den notwendigen Voraussetzungen dürfen auch gestützt auf ein entsprechendes Schuldverhältnis zwischen Aktiengesellschaft und Verwaltungsrat feste Entschädigungen zulasten der Erfolgsrechnung ausgerichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014, E. 4). Zum Arbeitnehmer wird eine Organperson indessen nur dann, wenn die begriffsnotenwendigen Elemente des (Einzel) Arbeitsvertrags vorliegen (Ullin Streiff et al. [Hrsg.], Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Zürich / Basel / Genf 2012, Art. 319, N 11, S. 100 f.). Der formelle Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgte nach dem Gesagten in erster Linie aus sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Gründen. Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein kostenfreies Verfahren gemäss Art. 114 lit. c ZPO.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und sind vom Beschwerdeführer zu tragen (vgl. zum Gebührenrahmen § 145 Abs. 1 lit. a Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin macht für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 942.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der eingereichte Zeitaufwand erscheint angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 350.00 sprengt hingegen den Rahmen des Gebührentarifs (vgl. § 160 Abs. 2 GT). Angemessen ist ein Ansatz von CHF 260.00 pro Stunde. Der Beschwerdeführer wird deshalb verpflichtet, der Beschwerdegegnerin CHF 750.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat der B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 750.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.  

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

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