Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherheitsleistung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 B.___ (im Folgenden der Kläger) mit Wohnsitz in [...], reichte am 16. Dezember 2019 gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Forderungsklage ein. Der Kläger bezifferte die Forderungsklage mit CHF 288'391.84.
1.2 Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 verlangte der Beklagte unter anderem, es sei der Kläger innert anzusetzender Frist zur Sicherstellung seiner Parteikosten im Betrag von mindestens CHF 30'000.00 zu verpflichten.
1.3 Am 19. Februar 2020 liess sich der Kläger zur beantragten Sicherstellung der mutmasslichen Parteikosten vernehmen. Er verlangte, es sei der sicherzustellende Betrag nach gerichtlichem Ermessen, jedenfalls wesentlich tiefer als vom Beklagten beantragt, festzusetzen.
2. Am 24. Juli 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgende Verfügung:
1. Der Kläger hat dem Beklagten für die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 15'000.00 in einer der in Art. 100 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Form (Barzahlung oder Bank- beziehungsweise Versicherungsgarantie) bis am 28. August 2020 Sicherheit zu leisten. Bei Barzahlung können beim Gericht Einzahlungsscheine verlangt werden.
2. Nach Erledigung von Ziffer 1 hiervor erhält der Beklagte Frist zur Einreichung seiner schriftlichen Klageantwort.
3.1 Gegen die begründete Verfügung liess A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 16. September 2020 fristgerecht eine elektronisch signierte Beschwerde an das Obergericht das Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 24. Juli 2020 sei aufzuheben.
2. Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten für die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 16'360.00 in einer in Art. 100 Abs. 1 ZPO genannten Form (Barzahlung oder Bankbeziehungsweise Versicherungsgarantie) Sicherheit zu leisten (innert gerichtlich festzusetzender Frist).
Nach Erledigung dieser Auflage zur Sicherheitsleistung sei dem Beklagten Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort anzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers.
3.2 Mit Verfügung vom 17. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine elektronisch eingereichte Beschwerdeschrift nicht rechtsgültig signiert worden sei und ihm deshalb Nachfrist bis am 24. September 2020 gesetzt werde, um eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen.
3.3 Am 18. September 2020 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift ein und hielt an seinen eingangs gestellten Begehren fest.
3.4 Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 teilte der Beschwerdegegner seinen Verzicht auf Einreichung einer Stellungnahme mit.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Anlass zur Beschwerde gab die vorinstanzliche Berechnung der mutmasslichen Parteikosten und damit die Höhe des sicherzustellenden Betrags. Der Amtsgerichtspräsident erwog, der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung betrage gemäss § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zwischen CHF 230.00 und CHF 330.00. Der Ansatz sei im Einzelfall nach der Bedeutung des Geschäfts, dem Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen. Aus der Klage gehe hervor, dass es sich beim Kläger um einen Investor handle und hohe Geldbeträge im Spiel seien. Entsprechend lasse der Kläger seine Interessen von einer international tätigen Wirtschaftskanzlei vertreten. Die Bedeutung, das Interesse und die Leistungsfähigkeit des gebührenpflichtigen Klägers seien damit insgesamt als hoch einzuschätzen, womit vom maximalen Stundenansatz von CHF 330.00 auszugehen sei. Bei einem Stundenansatz von CHF 300.00 und einem Aufwand von CHF 43 Stunden sei deshalb ein Honorar von CHF 12'900.00 zu erwarten. Die Auslagen würden auf CHF 1'000.00 geschätzt, wonach sich nach der Addition der Mehrwertsteuer eine mutmassliche Parteikostenentschädigung von CHF 15'000.00 ergebe. Diese mutmassliche Entschädigung erscheine angemessen für die vorliegende Forderungsstreitigkeit (vgl. Erwägung 7 f. der angefochtenen Verfügung).
2. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer dagegen geltend, die Vorinstanz gehe bei der Berechnung der Sicherheitsleistung zwar vom maximalen Stundenansatz von CHF 330.00 aus, rechne aber mit dem tieferen Stundenansatz von CHF 300.00. Dabei handle es sich um einen Rechnungsfehler, der zu korrigieren sei. Wie die Vor-instanz festgestellt habe, sei von einem mutmasslichen Honorar von CHF 14'190.00 (43 Stunden à CHF 330.00) und Auslagen im Betrag von CHF 1'000.00 auszugehen, was zu einer Parteikostensicherheitsleistung in der Höhe von CHF 16'360.00 (inkl. MWST) führen müsse.
3. Gemäss Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Dabei hat die Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung oder (offensichtlich) falsche Sachverhaltsfeststellung bei der Höhe des Gerichtskosten- oder Beweiskostenvorschusses, bei der Höhe der Kaution oder beim Bestehen der Vorschuss bzw. Kautionspflicht zu rügen (vgl. Viktor Rüegg / Michael Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 103 N 1a).
4.1 Zunächst ist anzumerken, dass der vom Vorderrichter mutmasslich festgestellte Prozessaufwand von 43 Stunden und die Höhe der mutmasslichen Auslagen vom Beschwerdeführer nicht bemängelt werden. Bemängelt wird einzig die konkrete Höhe der sicherzustellenden Parteikostenentschädigung im Entscheiddispositiv. Bei dieser Ausgangslage hätte sich richtigerweise ein Berichtigungsgesuch bei der Vorinstanz beziehungsweise eine amtswegige Berichtigung durch den Amtsgerichtspräsidenten anerboten (vgl. BGE 143 III 520 E. 6.1 mit Verweis auf Art. 334 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerdeführer indes eine in zu geringem Umfang angeordnete Sicherstellung seiner mutmasslichen Parteikosten moniert, kann ihm ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht abgesprochen werden. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
4.2 Es ist augenfällig, dass die errechnete mutmassliche Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 1 im Widerspruch zu den Berechnungsfaktoren beziehungsweise zum anwendbaren Stundenansatz in Erwägung 7 der angefochtenen Verfügung steht. In besagter Erwägung wurde die Höhe des anwendbaren Stundenansatzes auf CHF 330.00 festgelegt. In die vorinstanzliche Berechnung ist aber – ohne entsprechende Begründung – ein Stundenansatz von CHF 300.00 eingeflossen, was im Ergebnis zu einem tieferen Betrag führte. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben und antragsgemäss wie folgt neu zu formulieren: Der Kläger hat dem Beklagten für die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 16'360.00 (inkl. Auslagen und MWST) in einer der in Art. 100 Abs. 1 ZPO genannten Form (Barzahlung oder Bank- beziehungsweise Versicherungsgarantie) Sicherheit zu leisten. Bei Barzahlung können beim Gericht Einzahlungsscheine verlangt werden.
4.3 Weiter verlangt der Beschwerdeführer in seinem zweiten Hauptantrag die Neuansetzung einer Frist zur Sicherstellung der mutmasslichen Parteientschädigung. Infolge Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt ist dem Kläger eine neue Frist zur Sicherstellung der mutmasslichen Parteikosten anzusetzen. Hierfür ist eine 30-tägige Frist angemessen.
4.4 Zur ebenfalls im zweiten Hauptantrag verlangten Ansetzung einer gerichtlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort nach erfolgter Sicherstellung der mutmasslichen Parteikostenentschädigung, lässt sich Folgendes sagen: Die betreffende Forderungsstreitigkeit wird vor dem Richteramt geführt. Damit ist es Sache der vorinstanzlichen Verfahrensleitung – nach erfolgter Sicherstellung der mutmasslichen Parteikosten – dem Beklagten und Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort anzusetzen. Im Übrigen entspricht das vom Beschwerdeführer Verlangte wortwörtlich der bereits erfolgten Anordnung gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Auf den gleichlautenden Antrag des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten werden.
5.1 Da es sich bei der von der Vorinstanz in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Höhe der mutmasslichen Parteientschädigung offensichtlich um einen Rechnungsfehler handelte und die Beschwerde damit im Wesentlichen gutzuheissen ist, erscheint es gerechtfertigt, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 in vollem Umfang dem Kanton Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdeführer werden die von ihm bevorschussten CHF 800.00 zurückerstattet.
5.2 Von Bundesrechts wegen kann ein Gericht den Kanton nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten belasten, es sei denn, der betreffende Kanton habe im Rahmen von Art. 116 ZPO seine Billigkeitshaftung auf die gesamten Prozesskosten ausgedehnt (Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 12 zu Art. 107; vgl. Urteil des BGer 5A_356/2014 vom 14. August 2014 E. 4.1, 4.2 und 4.5). Eine solche Ausdehnung kennt der Kanton Solothurn nicht. Entsprechend haben die Parteien ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 107 Abs. 1 lit f. ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 24. Juli 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt: Der Kläger hat dem Beklagten für die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 16'360.00 in einer der in Art. 100 Abs. 1 ZPO genannten Form (Barzahlung oder Bank- beziehungsweise Versicherungsgarantie) innert 30 Tagen ab Erhalt dieses Urteils Sicherheit zu leisten. Bei Barzahlung können beim Gericht Einzahlungsscheine verlangt werden.
2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 800.00 trägt der Kanton Solothurn. A.___ werden die von ihm für das vorliegende Verfahren bevorschussten CHF 800.00 zurückerstattet.
4. Die Parteikosten des Verfahrens vor Obergericht werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann