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Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.04.2019 ZKBES.2019.51

16. April 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·689 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Insolvenzerklärung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Stöckli

Oberrichterin Scherrer Reber

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

betreffend Insolvenzerklärung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 14. Februar 2019 stellte A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um Eröffnung des Privatkonkurses (Insolvenzerklärung).

2. Mit Urteil vom 29. März 2019 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen den Antrag auf Konkurseröffnung ab und auferlegte A.___ die Gerichtskosten von CHF 300.00.

3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. April 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1, SchKG]). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG).

1.2 Hat der Schuldner kein schutzwürdiges Interesse an der Konkurseröffnung, so ist das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich und muss abgewiesen werden (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, S. 306 f. mit weiteren Hinweisen).

1.3 Aussicht auf Sanierung der Vermögensverhältnisse einer Person nach Art. 333 SchKG ist dann gegeben, wenn das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenmitteln vernünftige Vertragsverhandlungen über eine teilweise Befriedigung der Gläubiger aus noch vorhandenen Eigenmitteln nahelegen (Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., S. 306 f.).

2. Die Vorderrichterin wies das Gesuch um Insolvenzerklärung mit folgender Begründung ab: Der Gesuchsteller beziffere seine Schuldensumme mit ca. CHF 120'000.00. Der B.___ Versicherung schulde er einen Betrag von CHF 4'100.00, dem Steueramt des Kantons Solothurn einen Betrag von CHF 7'100.00 und C.___ einen Betrag von CHF 100'000.00. Der Gesuchsteller erwirtschafte einen monatlichen Nettolohn von insgesamt CHF 5'382.00 (inkl. 13. Monatslohn). Sein monatlicher Bedarf belaufe sich auf total CHF 2'725.00. Es resultiere somit ein Überschuss von CHF 2'657.00 pro Monat. Die vom Gesuchsteller geltend gemachte Hauptschuld (Darlehen von C.___) sei nicht belegt. Der eingereichte Darlehensvertrag sei nur vom Gesuchsteller unterzeichnet. Die Hingabe des Darlehens sei ebenso unbewiesen wie regelmässige Zahlungen. Aus diesem Grund seien der Bestand und die Höhe dieser Forderung unklar. Hinsichtlich der übrigen Forderungen sei festzustellen, dass der Gesuchsteller seine Schulden mit seinem beträchtlichen Freibetrag innert angemessener Frist zu tilgen vermöge. Damit sei die Sanierung der Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers durchaus realistisch.

3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift keine Einwendungen gegen die Einkommens- und Bedarfsberechnung der Vorderrichterin vor. Es kann darauf abgestellt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der von ihm vor Vorinstanz eingereichte Darlehensvertrag «nicht rechtsgültig» sei. Er habe mit C.___ Kontakt aufgenommen, damit sie ihm eine Kopie des rechtsgültigen Darlehensvertrages zukommen lasse. Sobald er den Vertrag habe, werde er diesen einreichen.

4.1 Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Beschwerdeverfahren neue Beweise vorbringen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

4.2 Der Beschwerdeführer reicht zusammen mit seiner Beschwerdeschrift den in Aussicht gestellten Darlehensvertrag nicht ein. Der Darlehensvertrag hätte aber nur berücksichtigt werden können, wenn er während der Beschwerdefrist eingereicht worden wäre (vgl. dazu BGE 139 III 491 E. 4.4). Folglich kann der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeführer seine behauptete Hauptschuld nicht belegen.

4.3 Der Entscheid der Vorderrichterin, mit welchem das Gesuch um Eröffnung des Konkurses zufolge Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 SchKG abgewiesen worden ist, ist zu bestätigen. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer Konkurseröffnung ist zu verneinen. Er wird seine (belegte) Schuld innert nützlicher Frist abbezahlen können.

5.1 Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 25. April 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_332/2019)

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