Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aussetzung des Scheidungsverfahrens
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. A.___ (im Folgenden der Ehemann) reichte am 30. Oktober 2018 beim Richteramt Olten-Gösgen ein einseitiges Scheidungsbegehren gegen B.___ (im Folgenden die Ehefrau) ein und verlangte u.a. die Scheidung der am […] in [...], USA, geschlossenen Ehe. Der Amtsgerichtspräsident lud am 7. November 2018 zu einer Einigungsverhandlung auf den 29. Juli 2019 vor.
2.1 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass in Amerika offenbar vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens von der Ehefrau ein Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht wurde und bot dem Ehemann Gelegenheit zur Stellungnahme.
2.2 Der Ehemann stellte mit Eingabe vom 3. Januar 2019 (Postaufgabe) den Antrag, die Scheidung in Olten durchzuführen.
2.3 Am 10. Januar 2019 ging eine mit dem 4. Januar 2019 datierte Erklärung der Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein. Darin bat sie darum, dass das Verfahren an ihrem örtlichen Bezirksgericht erfolgt.
3. Hierauf verfügte der Amtsgerichtspräsident am 14. Januar 2019, das vorliegende Scheidungsverfahren werde ausgesetzt und die angesetzte Einigungsverhandlung vom 29. Juli 2019 werde abgesetzt.
4. Die Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde am 29. Januar 2019 begründet. Gegen die begründete Verfügung erhob A.___ fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Durchführung des Scheidungsverfahrens in Olten und die Wiedereinsetzung der angesetzten Einigungsverhandlung vom 29. Juli 2019.
5. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet, weshalb diese sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann.
6. Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden ist und wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
7. Offensichtlich wurde der Amtsgerichtspräsident durch das Zustellersuchen, das sich in den Verfahrensakten befindet, darauf aufmerksam, dass in Amerika bereits ein Scheidungsverfahren hängig sein könnte, wie er in der Verfügung vom 12. Dezember 2018 festhielt. Dieses Zustellersuchen des Law Office of C.___ enthält eine Vorladung für einen bestätigten Antrag auf Eheauflösung (Verified Petition of Dissolution of Mariage, Summons). Als Ort und Termin für die Einlassung auf das Verfahren wird der Urkundsbeamte im Gerichtsgebäude des Bezirks [...] (Clerk of Court, [...] County Courthouse) genannt und zwar 20 Tage ab Zustellung. Ausgefertigt wurde das Zustellersuchen am 26. Oktober 2018 in [...], [...].
8. Angesichts dieses Zustellersuchens genügt es nicht, wenn der Ehemann in seiner Beschwerde die Eingabe eines Scheidungsverfahrens in den USA aufs heftigste bezweifelt. Zudem führt er selbst aus, am 30. November 2018 seien ihm Dokumente zugestellt worden, dass die Scheidung in den USA eingereicht worden sei. Das genannte Zustelldatum passt zum erwähnten Zustellersuchen, dessen Ausführung die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 28. November 2018 angeordnet hat. Bereits die Ausfertigung des Zustellersuchens am 26. Oktober 2018 erfolgte vor der Einreichung der Scheidungsklage des Ehemannes am 30. Oktober 2018. Nach den Ausführungen des Ehemannes wurde die Scheidung in den USA offenbar schon im Juni 2018 eingegeben. Dass die Zustellung des Ersuchens vom 26. Oktober 2018 rund einen Monat gedauert hat, ist in der internationalen Rechtshilfe nicht aussergewöhnlich. Der Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html) nennt für den umgekehrten Weg einer Zustellung von der Schweiz in die USA eine Dauer von einem bis zu acht Monaten. Ausserdem sind nach dem Recht bestimmter Bundesstaaten der Vereinigten Staaten auch nichtstaatliche Stellen, insbesondere Rechtsanwälte, zur Bewirkung von Zustellungen in Gerichtsverfahren befugt (ausdrücklich für die USA das Deutsche Bundesamt für Justiz in Länderabschnitt Vereinigte Staaten von Amerika, S. 1 und 4; ohne ausdrücklichen Bezug auf die USA in allgemeiner Form das Schweizer Bundesamt für Justiz in, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, S. 7 und 8). Wie überdies bereits der Amtsgerichtspräsident festgehalten hat, kann der Eingabe der Ehefrau datiert vom 4. Januar 2019 entgegen der Behauptung des Ehemannes entnommen werden, dass in den USA bereits ein Scheidungsverfahren angehoben worden ist. Schliesslich stützen sich die vom Ehemann erhobenen Vorwürfe der Fälschung auf keinerlei objektiven Anhaltspunkte. Es werden somit keinerlei Gründe vorgetragen, welche die Folgerung des Amtsgerichtspräsidenten, es sei in den Vereinigten Staaten ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden, bevor der Ehemann seine Scheidungsklage am 30. Oktober 2018 beim Richteramt Olten-Gösgen eingereicht hat, in Frage stellen könnten.
9. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, wie dies bereits unter Ziffer 5 festgehalten wurde. Damit muss nicht eingehender erörtert werden, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die blosse und nicht weiter substantiierte Befürchtung, im anderen Land benachteiligt zu werden, dürfte für die Annahme dieser Eintretensvoraussetzung wohl kaum ausreichen. Im Übrigen wird diese Befürchtung von beiden Parteien geäussert.
10. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Ehemann kostenpflichtig. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller