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Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.04.2019 ZKBES.2019.23

25. April 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,676 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikant Schnyder

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Barbara Lind,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im Ehescheidungsverfahren zwischen A.___ (Ehemann) und B.___ (Ehefrau) verfügte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 30.  Januar 2019, das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abgewiesen.

2. Am 7. Februar 2019 liess der Ehemann (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1.    Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidiums vom 30. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.1  Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren OGZPR.2018.1557 die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

2.2  Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.1  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten des Beschwerdegegners, bzw. der Staatskasse des Kantons Solothurn.

3.2  Der Beschwerdegegner, bzw. die Staatskasse des Kantons Solothurn, sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von mind. CHF 1'337.95, unvorhergesehene Aufwendung vorbehalten, für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

3. In der Verfügung vom 12. Februar 2019 verzichtete die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen auf eine Stellungnahme und verwies auf die Begründung zur Verfügung vom 30. Januar 2019.

4. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit entscheidrelevant im Folgenden eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben worden.

2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtssprechung zu Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173) gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et all. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb darauf im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist.

4. Die Vorderrichterin verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung:

Der Ehemann hat in der Steuererklärung 2017 ein Barvermögen von CHF 23'881.00 ausgewiesen, Privatschulden wurden keine deklariert. Gemäss Jahresrechnung 2017 verfügte sein [...]betrieb über ein Eigenkapital (inkl. Barvermögen) von CHF 47'369.00. Demgegenüber ist die Behauptung, dass er gegenüber der Erbengemeinschaft [...]schulden von total CHF 121'845.90 habe, aufgrund der eingereichten Belege nicht nachvollziehbar. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich darüber nichts aus dem professionell gemachten Jahresabschluss des [...]betriebs ergibt, was zweifellos der Fall wäre, da eine solche Schuld steuerrelevant wäre. Vielmehr ist es so, dass zwar ein Darlehen der Eltern als Schuld ausgewiesen wird, dieses jedoch mit CHF 35'000.00 2016/2017 stabil geblieben ist (vgl. S2412). Sodann sind die div. Kreditoren von 2016 auf 2017 lediglich um knapp CHF 2'000.00 angestiegen, während das Darlehen «[...]» 2017 sogar um rund CHF 9'500.00 amortisiert wurde. Aus der Kreditorenliste bei der Jahresrechnung ergibt sich ebenfalls keine [...]schuld gegenüber den Eltern. Aus dem eingereichten Teilungsschema (Entwurf, S. 38) der Erbschaft †C.___ ergibt sich sodann, dass der Gesuchsteller aus der Erbschaft des Vaters Aktiven und Passiven von netto CHF 178'553.48 übernimmt. Unter Verrechnung seines Erbanspruchs, einer Forderung über CHF 53'461.90 gegenüber der Erbschaft sowie [...]zinsen von CHF 19'062.50 ergibt sich eine Herausschuldigkeit gegenüber der Mutter von CHF 139’614.15. Mithin hat beim Gesuchsteller durch die Liquidation der Erbschaft ein Vermögenszuwachs von CHF 39'000.00 stattgefunden. Belege für die vom Erbschaftsamt angestellte Rechnung insbesondere auch für die verrechneten [...]zinsen liegen hingegen nicht vor, so dass diese nicht überprüft werden kann. Der Gesuchsteller verfügt somit über ausreichend Vermögen zur Finanzierung des Prozesses. Daran ändert auch nichts, dass er inzwischen erneut Vater geworden ist und die Mutter samt Kind in seinem Haushalt leben.

5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und kumulativ ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Steht aber fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3).

6. Der vom Beschwerdeführer eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2017 ist zu entnehmen, dass er über CHF 23'881.00 an flüssigen Mitteln verfügte. Die Vorinstanz stellte bereits im ersten Satz ihrer Begründung auf die genannten Gelder ab. Des Weiteren stellt die Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Beschwerdeschrift selber fest, es sei richtig, dass gemäss Bilanz der Steuerrechnung 2017 flüssige Mittel von CHF 23'881.00 ausgewiesen werden (Ziff. 2.2). Dies sage einerseits nichts über deren aktuellen Bestand aus, andererseits sei es betriebswirtschaftlich notorisch, dass das Umlaufvermögen, als liquides Aktivum, das kurzfristige Fremdkapital, also insbesondere die Kreditoren, decken müssten. Andernfalls würde die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens resultieren. Diese Ausführungen ändern nichts an der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung liquides Vermögen vorhanden war. Eine offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorderrichterin ist nicht auszumachen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es seien weniger als die festgestellten CHF 23'881.00 vorhanden.

7. Neben dem überschüssigen Einkommen muss auch Vermögen zur Bestreitung von Prozessaufwand eingesetzt werden. Sind bei Beginn der Rechtshängigkeit eines Prozesses ausreichend liquide Mittel –etwa auf Bankkonten– vorhanden, erübrigt sich gar die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs. Zur Bewältigung künftiger Notsituationen gesteht die Gerichtspraxis den Ansprechern auf unentgeltliche Rechtspflege in unterschiedlichem Ausmass Vermögensfreibeträge, sog. «Notgroschen» zu. Dieser ist nicht pauschal festgesetzt, sondern wird in Würdigung der konkreten Umstände wie Alter und Gesundheit bemessen. So soll einem gesunden Ansprecher mit regelmässigem Einkommen ein Vermögen von ca. CHF 24'000.00 nicht als Notgroschen belassen werden (Entscheide des Bundesgerichts 9C_874/2008, 5P.375/2006 und 1P.450/2004). Des Weiteren wurde in einem neueren «obiter dictum» ein Notgroschen von CHF 16'600.00 für eine gesunde Person vom Bundesgericht als zu grosszügig bemessen (BGer, 5D_123/2012, E.2.1 u. 4.2, Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Spühler et all. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Chur 2017).

8. Das Gericht stellt auf die konkreten Umstände einer Person ab. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder 47-jähriger Mann der einer Arbeit nachgeht und regelmässiges Einkommen erzielt. Zwar ist einem Gesuchsteller eine gewisse Notreserve zuzugestehen, diese ist jedoch bei flüssigen Mitteln von oben genannter Höhe deutlich überschritten. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Lebenssituation auch von keiner besonderen Härte getroffen. Wie oben gezeigt, befand das Bundesgericht bei einem gesunden arbeitenden Ansprecher CHF 24'000.00, bzw. gemäss neuerem Entscheid CHF 16'600.00, bei einer gesunden Person, als zu grosszügig angesetzt. Dem gegenübergestellt sei zu erwähnen, dass das Bundesgericht CHF 19'600 (aufindexiert per 1.1.2011 CHF 25'900.00) bei einer bereits 82 Jahre alten geschiedenen Gesuchstellerin mit nicht existenzsichernder AHV-Rente (Urteil BG 4P.97/1990 vom 29.5.1990 E.3) als nicht anrechenbaren Vermögensfreibetrag anerkannte (vgl. Alfred Bühler in: Heinz Hausheer et all. [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 117 N 114a). Im Kanton Solothurn wird der «Notgroschen» umso grosszügiger und höher angesetzt, je prekärer die ökonomische, soziale und gesundheitliche Situation des Gesuchstellers ist. Ist jedoch der Beschwerdeführer noch lange nicht im Rentenalter und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit und erzielt er zudem Verdienst, kann der Notgroschen viel tiefer angesetzt werden und es ist ihm zumutbar sein Vermögen bis zu einem Betrag von CHF 7'000.00 für die Bezahlung von Prozesskosten einzusetzen (SOG 2016 Nr. 3).

9. Folglich verfügt der Gesuchsteller über genügend flüssiges Vermögen um die Prozesskosten selber zu bestreiten. Eine Rechtsverletzung durch die Vorderrichterin ist nicht ersichtlich. Es erübrigt sich zu prüfen, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch noch wegen anderen Gründen (Reduktion des Fremdkapitals, Vermögenszuwachs infolge Erbschaftsteilung) abgewiesen werden könnte.

10. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Es ist weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts auszumachen.

11. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos und der Beschwerdeführer nicht bedürftig. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.      Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4.      A.___ hat die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

Frey                                                                                  Schnyder

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