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Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.03.2019 ZKBES.2019.22

11. März 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,401 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Bestätigung des Nachlassvertrages

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. März 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Bestätigung des Nachlassvertrages

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___ war einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der im Jahr 2012 in Konkurs gefallenen C.___ AG.

2. Auf Begehren von B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) bewilligte ihm der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 15. Februar 2017 die provisorische bzw. am 19. Juni 2017 die definitive Nachlassstundung; als Sachwalter wurde D.___ (nachfolgend: Sachwalter) eingesetzt. Die definitive Nachlassstundung wurde insgesamt dreimal, letztmals bis 22. Mai 2018 verlängert.

3.1 Am 19. Mai 2018 ersuchte der Sachwalter um Bestätigung des vorgelegten Nachlassvertrags.

3.2 An der Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom 27. August 2018 nahmen neben dem Gesuchsteller und dem Sachwalter auch die beiden Gläubiger A.___ und E.___ teil.

3.3 Mit Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. Oktober 2018 wurde der Sachwalter seines Amtes enthoben. Als neue Sachwalterin wurde die F.___ AG (nachfolgend: Sachwalterin) eingesetzt.

3.4 Mit Entscheid vom 7. Januar 2019 bestätigte der Amtsgerichtspräsident den von der Sachwalterin vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit einem Dividendenvergleich von 6.6 % (CHF 41’666.19 = 6.6 % der Totalschuld von CHF 631'305.93).

4.1 Am 1. Februar 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 7. Januar 2019 sei aufzuheben.

2.      Es sei die Gläubigerforderung der G.___ AG (Treuhand Firma) im Umfang von CHF 70'498.70 im Nachlassvertrag des Beschwerdegegners nicht zu berücksichtigen.

3.      Eventuell sei der Fall zur Sachverhaltsergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.      Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.

4.2 Der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

4.3 Der Beschwerdeführer gab am 11. Februar 2019 eine Replik und der Beschwerdegegner am 21. Februar 2019 eine Duplik zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Replik neue Urkunden ein.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit relevant, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Zur Beschwerde gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages legitimiert sind der Schuldner, der Gläubiger, welcher die Nachlassstundung beantragt hat (Art. 293 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) und alle übrigen Gläubiger, vorausgesetzt, dass sich diese Personen im Verfahren vor dem Nachlassgericht gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages ausgesprochen haben (Thomas Bauer in: Thomas Bauer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 307 N 5e).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor Vorinstanz teilgenommen und diverse Male den Einwand erhoben, die Forderung der G.___ AG im Umfang von CHF 70'498.70 sei zu Unrecht als Privatschuld des Beschwerdegegners aufgeführt worden.

1.3 Der Beschwerdeführer hat sich damit gegen die Bestätigung des Nachlassvertrags ausgesprochen, womit sich seine Legitimation zur vorliegenden Beschwerde ergibt. Die Zivilkammer des Obergerichts ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 30 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 319 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Sie wurde fristgerecht erhoben (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es ist darauf einzutreten.

2.1 Strittig und zu klären ist vorliegend, ob der Vorderrichter den Nachlassvertrag zu Recht mit der Forderung der G.___ AG (Treuhand Firma) im Umfang von CHF 70'498.70 bestätigte.

2.2 In den Akten findet sich eine vom Beschwerdegegner unterschriebene Schuldanerkennung gegenüber der G.___ AG über CHF 70'498.70.

2.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Gläubigerforderung der G.___ AG im Umfang von CHF 70'498.70 sei im Nachlassverfahren des Beschwerdegegners nicht zuzulassen. Es handle sich dabei nicht um eine Privatschuld des Beschwerdegegners, sondern um eine geschäftlich begründete Schuld, so u.a. der C.___ AG. Die Zulassung von geschäftlich begründeten Forderungen im Nachlassverfahren des Beschwerdegegners stelle eine einseitige Bevorzugung der Gläubigerforderungen von ehemaligen und aktuellen Geschäftspartnern des Beschwerdegegners gegenüber allen anderen Gläubigerforderungen dar.

2.4 Der Beschwerdegegner macht geltend, die Gläubigerforderung der G.___ gründe auf der Tatsache, dass die Firma die nötigen Buchhaltungen ohne seine private Haftung über den Betrag von CHF 70'498.70 nicht herausgegeben hätte. Als Verwaltungsratspräsident der C.___ AG habe er die Pflicht gehabt, die erforderten Buchhaltungen beim Konkursamt einzureichen, ansonsten er sich strafbar gemacht hätte. Da er mit dem Inhaber der G.___ zudem eine freundschaftliche Beziehung pflege, sei es ihm auch aus persönlicher Sicht unabdingbar gewesen, für die Buchhaltungsarbeiten, die die Firma über Jahre für ihn gleistet habe, privat gerade zu stehen.

3.1 Anlässlich des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer neue Urkunden zu den Akten.

3.2 Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben jedoch besondere gesetzliche Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Solche finden sich namentlich in Art. 174 SchKG (Konkurseröffnung), in Art. 278 Abs. 3 SchKG (Arrest) sowie in Art. 327a Abs. 1 ZPO (Anerkennungs- bzw. Exequaturentscheid nach LugÜ). In den Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG) findet sich kein entsprechender Ausnahmetatbestand.

3.3 Entsprechend können die vom Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Urkunden nicht (mehr) berücksichtigt werden.

4.1 Die Forderung der G.___ über CHF 70'498.70 wurde sowohl vom ehemaligen Sachwalter als auch von der neu zuständigen Sachwalterin in der 3. Klasse kolloziert.

4.2 Die Sachwalterin hielt in ihrem Schreiben vom 21. November 2018 zuhanden des Richteramts Thal-Gäu dazu fest, dass sie nach Überprüfung der entsprechenden Position zum Schluss komme, dass sich der Gesuchsteller gegenüber der G.___ privat verpflichtet habe. Somit habe der vormalige Sachwalter die Forderung zu Recht in der 3. Klasse kolloziert.

4.3 Der Vorderrichter erwog dazu, unter den zustimmenden Gläubigern würden sich einige Forderungen befinden, die ursprünglich von Firmen begründet worden seien, die der Gesuchsteller geführt habe. Diese seien grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich jedoch, dass sich der Gesuchsteller aufgrund des Konkurses seiner Firmen als Privatperson zur Rückzahlung dieser Schulden verpflichtet habe. Die Forderungen seien somit korrekt in der dritten Klasse kolloziert worden.

4.4 Es ist der Nachlassrichter, welcher aufgrund des Sachwalterberichtes im Rahmen der Bestätigung des Nachlassvertrages über dessen Zustandekommen und gegebenenfalls über die weiteren Voraussetzungen entscheidet. Der Richter hat dabei jedenfalls die Zustimmung derjenigen stimmberechtigten Gläubiger zu berücksichtigen, deren Forderungen vom Schuldner anerkannt worden sind. Die Gläubiger oder der Sachwalter haben keine Möglichkeit, vom Schuldner anerkannte Forderungen formell zu bestreiten. Sie können jedoch dem Nachlassrichter die Ablehnung eines infolge der Anerkennung von ungerechtfertigten Forderungen zustande gekommenen Nachlassvertrages beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen (Hans Ulrich Hardmeier in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 305 N 31).

4.5 Der Beschwerdeführer hat vor Vorinstanz diverse Male den Einwand erhoben, die Forderung der G.___ AG im Umfang von CHF 70'498.70 sei zu Unrecht als Privatschuld des Beschwerdegegners aufgeführt worden. Dieses Vorbringen ist in dem Sinne zu verstehen, als dass der Beschwerdeführer Unangemessenheit der Nachlassofferte rügt. Darüber, inwieweit die Berücksichtigung der fraglichen Forderung bei den Passiven die Nachlassofferte als unangemessen erscheinen lässt, hüllt sich der Beschwerdeführer in Schweigen. Den Akten liegt eine Schuldanerkennung des Beschwerdegegners gegenüber der G.___ AG im Umfang von CHF 70'498.70 bei. Sowohl der ehemalige Sachwalter als auch die neue Sachwalterin kollozierten die Schuld in der dritten Klasse. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter den vorgelegten Nachlassvertrag inkl. der Forderung der G.___ AG genehmigte. Im Ergebnis hätte auch die Nichtberücksichtigung der bestrittenen Schuld nicht zu einem anderen Ergebnis geführt, denn der Sachentscheid des Nachlassrichters kann nur entweder auf Bestätigung oder auf Verwerfung des Nachlassvertrages lauten (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, § 73 N 73 mit Hinweis). Die notwendigen Quoren für das Zustandekommen des Nachlassvertrages wären vorliegend selbst ohne die Forderung der G.___ AG erfüllt gewesen, was so oder anders zur Bestätigung des Nachlassvertrags geführt hätte.

5.1 Aufgrund des Gesagten hat der Vorderrichter den Nachlassvertrag zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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