Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch C.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Die B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 16. September 2019 in der gegen die A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 605'287 des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 388.85 (Gemeindesteuern 2016) zuzüglich Verzugszins bis 12. Juni 2019 von CHF 51.05 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2019 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 33.30, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
1.2 Die Gesuchsgegnerin schloss mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, u.K.u.E.F. Zur Begründung brachte sie u.a. vor, sie habe die Steuerschuld in der Höhe von CHF 388.85 am 18. Juni 2019 bezahlt. Am 4. Oktober 2019 habe sie der Gesuchstellerin CHF 84.70 für Zinsen und Zahlungsbefehlskosten bezahlt.
1.3 Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 erklärte die Gesuchstellerin, sie habe per 19. Juni 2019 einen Betrag in der Höhe von CHF 388.85 und per 7. Oktober 2019 eine weitere Zahlung in der Höhe von CHF 84.70 verbuchen können.
2. Mit Verfügung vom 4. November 2019 schrieb der Gerichtspräsident das Verfahren zufolge Anerkennung (Bezahlung der Forderung valuta 18. Juni 2019, Bezahlung Verzugszins CHF 51.40 und Betreibungskosten CHF 33.30 valuta 4. Oktober 2019) als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab (Ziffer 1). Die Prozesskosten (Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00, Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00) auferlegte er der Gesuchsgegnerin (Ziffer 2 und 3).
3.1 Gegen den Kostenentscheid erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. November 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie ersuchte darum, in der Rechtsöffnungssache sei ihr keine Parteientschädigung zu auferlegen und an die Verfahrenskosten von CHF 150.00 habe sie CHF 30.00 und die Gegenpartei CHF 120.00 zu bezahlen, u.K.u.E.F.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2019 schloss die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Beschwerdeabweisung.
4. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Das von der Gesuchstellerin am 16. September 2019 vor Richteramt Solothurn-Lebern anhängig gemachte Rechtsöffnungsverfahren wurde vom Vorderrichter zufolge Anerkennung der Schuld als gegenstandslos abgeschrieben. Dies nachdem die Gesuchsgegnerin den Betrag von CHF 388.85 am 18. Juni 2019 und die Restschuld in der Höhe von CHF 84.70 am 4. Oktober 2019 bezahlt hat.
1.2 Ein Abschreibungsbeschluss ist nach Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im Kostenpunkt mit Beschwerde anfechtbar (BGE 139 III 133 E. 1.2 und 1.3; Urteil des BGer 5A_327/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.1).
1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4. November 2019, konkret gegen die der Gesuchsgegnerin auferlegten Prozesskosten im erstinstanzlichen Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen hat die im Rechtsöffnungsverfahren unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. auch Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 84 N 72). Bei Anerkennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2.2 Der Verteilungsgrundsatz in Art. 106 Abs. 1 ZPO basiert auf dem Erfolgsprinzip. Letzterem liegt die Vermutung zugrunde, dass der im Verfahren Unterliegende die Verfahrenskosten bzw. den Rechtsverfolgungsaufwand der Gegenpartei verursacht hat (Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Basel, Genf 2015, § 12 2.1.1). Art. 107 Abs. 1 ZPO enthält indessen einen Katalog von Konstellationen, in welchen das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Insbesondere kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
3. Die Gesuchstellerin hat am 16. September 2019 gegen die Gesuchsgegnerin ein Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag von CHF 388.85 zuzüglich CHF 51.05 Verzugszins bis 12. Juni 2019 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2019 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 33.30 gestellt. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die Schuld in der Höhe von CHF 388.85 unbestritten bereits bezahlt. Offen war noch einen Teilschuld in der Höhe von CHF 51.05 sowie die Zinsen und die Kosten des Zahlungsbefehls.
4. Die Gesuchstellerin hat somit um insgesamt 82 % überklagt, was bei Beurteilung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu einem mehrheitlichen Unterliegen der Gesuchstellerin geführt hätte. Diesen Umstand gilt es bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen, weshalb die Gerichtskosten im Umfang von 82 % zu 18 %, wie es die Gesuchsgegnerin bereits vor Vorinstanz beantragt hat, zu verteilen sind. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
5.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen.
5.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat die CHF 200.00 deshalb direkt an die Beschwerdeführerin zu entrichten.
5.3 Die Beschwerdeführerin liess sich durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat vertreten. Einer nicht berufsmässig vertretenen Partei wird in begründeten Fällen eine Umtriebsentschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine entsprechende Begründung, die eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin lediglich die notwendigen Auslagen zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese werden ermessensweise auf CHF 100.00 festgelegt.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4. November 2019 aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:
2. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
3. An die Gerichtskosten von CHF 150.00 hat die Gesuchstellerin CHF 120.00 zu bezahlen, die Gesuchsgegnerin CHF 30.00.
2. Die B.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.
3. Die B.___ hat der A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu entrichten.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel