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Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.01.2020 ZKBES.2019.166

13. Januar 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,230 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. Januar 2020      

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Rechtspraktikant Gertsch

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Beschwerdeführerin

gegen

a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im Ehescheidungsverfahren zwischen A.___ (Beschwerdeführerin) und B.___ wies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen am 4. November 2019, das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 3 der Verfügung).

2. Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 18. November 2019 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Ziff. 3 der Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. November 2019 sei aufzuheben.

2.    Der Ehefrau sei für das Scheidungsverfahren ab Übernahme des Mandats durch die unterzeichnende Rechtsanwältin am 18.10.2019 die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3.    Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3. Der Vorderrichter beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2019 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung.

4. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit entscheidrelevant im Folgenden eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts Anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).

3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

4. Der Vorderrichter hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass diese subsidiär zur eherechtlichen Beistands- und Unterstützungspflicht sei. Die anwaltlich vertretene Ehefrau habe im Rahmen des Verfahrens weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt noch habe sie explizit dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtet habe. Damit habe sie den Grundsatz der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege verletzt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei ohne Weiteres abzuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass im vorliegenden Fall offensichtlich eine Mangellage bestehe und der Ehemann nicht in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Er habe selber mit Eingabe vom 12. November 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren gestellt. Seit der Eingabe von Rechtsanwalt Savoldelli (dem vormaligen Vertreter der Parteien) vom 28. Februar 2019 seien der Vorinstanz die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien bekannt gewesen. Der Ehemann weise bei einem Einkommen von CHF 4'730.00 einen erweiterten Bedarf von CHF 3'164.00 auf. Es liege auf der Hand, dass der Ehemann mindestens das sein erweitertes Existenzminimum überschreitende Einkommen für den Unterhalt der beiden minderjährigen Kinder werde verwenden müssen, weshalb kein Raum für einen Prozesskostenvorschuss bleibe.

6. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durchwegs vor und grundsätzlich darf von einer anwaltlich vertretenen Partei auch verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Dies fliesst auch aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller den Richter von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Mittellosigkeit zu überzeugen hat. Unterlässt es nun der anwaltlich vertretene, verheiratete Gesuchsteller, mit Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zugleich ein Prozesskostenvorschussgesuch einzureichen oder darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Vorschusses zu verzichten sei, hat der Richter das Gesuch abzuweisen (Daniel Wuffli / David Fuhrer: Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St.Gallen 2019 N 170). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4).

7. Vorliegend stellte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die finanziellen Verhältnisse des Ehemanns zwar dar, reichte dabei aber kein Prozesskostenvorschussgesuch ein und erklärte nicht, weshalb nach ihrer Ansicht darauf verzichtet werden könne. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht bereits anlässlich ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dazu äusserte, aus welchen Gründen sie kein Prozesskostenvorschussgesuch stellte. Im Gegenteil stellte sie die finanzielle Situation des Ehemannes als gut dar, gestand ihm einen um 30% statt der üblichen 20% erweiterten zivilprozessualen Grundbedarf zu und leitete daraus ab, er sei problemlos in der Lage, Unterhalt für die beiden minderjährigen Töchter zu zahlen. Die Bedürftigkeit des Ehemannes war daher für das Gericht keineswegs augenfällig. So hatten etwa auch beide Parteien den Kostenvorschuss von je CHF 850.00 anstandslos beglichen. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 6. März 2019 waren die finanziellen Verhältnisse von keiner der Parteien thematisiert und es waren keine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden. Der Ehemann reichte sein entsprechendes Gesuch erst am 12. November 2019, also nach der Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin, ein. Ausserdem sind die Parteien Eigentümer einer Liegenschaft, weshalb sie zum Zeitpunkt des URP-Gesuchs der Beschwerdeführerin für die Vorinstanz nicht derart erkennbar prozessarm waren, dass sich ein Prozesskostenvorschussgesuch bzw. Äusserungen zu dessen Unterbleiben erübrigt hätten. Die Beschwerdeführerin kam damit ihrer Beweislast bezüglich der Mittellosigkeit nicht genügend nach und die Vorinstanz verstösst nicht gegen Art. 117ff. ZPO, wenn sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnt, weil die Beschwerdeführerin kein Prozesskostenvorschussgesuch gestellt hat.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Um Hinweise auf die behaupteten finanziellen Verhältnisse des Ehemannes zu finden, hätte die Vorinstanz die Akten durchforsten müssen, was nach den Ausführungen in Ziff. 6 gerade nicht ihre Aufgabe war. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz beruht weder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer falschen Rechtsanwendung.

9. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.      Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

Frey                                                             Gertsch

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