Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Gertsch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Der Staat Solothurn (im Folgenden: Gesuchsteller) verlangte am 24. Mai 2019 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für die Staatsteuer 2017 inkl. Mahngebühren und Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung.
2. Der Gesuchsgegner brachte darauf in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2019 vor, er habe sämtliche Steuerschulden aus dem Jahr 2017 bereits getilgt und bestreite den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Betrag. Er schloss daher auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und verlangte die Löschung der Betreibung im Betreibungsregister.
3. In ihren Stellungnahmen vom 14. Juni 2019, 24. Juni 2019 (Postaufgabe), 4. Juli 2019 (Postaufgabe), 9. Juli 2019 (Postaufgabe) und 24. Juli 2019 hielten beide Parteien im Ergebnis an ihren jeweiligen gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Am 23. Oktober 2019 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung für den Betrag von CHF 1'611.35 zuzüglich Zins zu 3% seit 8. März 2019 sowie für den Verzugszins bis zum 7. März 2019 von CHF 166.65 die definitive Rechtsöffnung und verpflichtete ihn, dem Staat Solothurn die Betreibungskosten von CHF 73.30, eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen und die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zu ersetzten.
5. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 15. November 2019 Beschwerde an das Obergericht und verlangte, das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
6. Der Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 28. November 2019 (Postaufgabe) die Abweisung der Beschwerde und verlangte die Erteilung der Rechtsöffnung gemäss Rechtsöffnungsbegehren vom 24. Mai 2019.
7. Für die Parteistandpunkte und Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft. Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Auch nach § 180 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11) stehen die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
3. Vor der Vorinstanz war umstritten, ob der Beschwerdeführer seine Staatssteuer 2017 bereits getilgt hatte. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahr 2017 zwölf Akontozahlungen à CHF 600.00, also insgesamt CHF 7'200.00, vorgenommen zu haben, wie er dies auch im Jahr 2016 getan habe. Nach Erhalt der definitiven Veranlagung habe er den aus seiner Sicht noch ausstehenden Betrag von CHF 1'700.45 überwiesen, womit seine Steuerschuld des Jahres 2017 getilgt gewesen sei.
4. Der Beschwerdegegner erklärt dagegen, auf dem Steuerkonto 2016 des Beschwerdegegners habe es noch Ausstände gegeben, weshalb drei der Zahlungen des Beschwerdeführers statt auf das Steuerkonto 2017 auf dasjenige von 2016 gebucht worden seien. Deswegen habe es im Jahr 2017 einen Fehlbetrag von CHF 1'561.35 gegeben, weshalb der Beschwerdeführer seine Steuerschuld für das Jahr 2017 entgegen seiner Ansicht noch nicht getilgt habe.
5. Der Beschwerdeführer benutzte zur Überweisung der CHF 600.00 jeweils nicht die orangen Einzahlungsscheine des Beschwerdegegners, welche über eine Referenznummer verfügen, die es erlaubt, die Zahlungen automatisch dem richtigen Steuerpflichtigen und dem richtigen Steuerjahr zuzuordnen (sog. ESR-Einzahlungsscheine). Deswegen musste der Beschwerdegegner jeweils ermitteln, welcher Person die Zahlungen zuzuordnen und auf welche offene Steuerschuld sie zu verbuchen waren. Dabei rechnete er drei der zwölf Zahlungen an das Steuerjahr 2016 an, wo es angeblich noch Ausstände gab. Er begründet dieses Vorgehen damit, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, jeweils zu erklären, an welche Schuld er seine Teilzahlungen angerechnet haben wollte.
6. Die Vorinstanz schloss sich dem Beschwerdegegner in der Auffassung an, dass es sich bei geschuldeten Steuerbeträgen um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handle, die zivilrechtlichen Vorschriften über die Erfüllung der Obligation (Art. 68 ff. OR) doch nicht anwendbar seien und das Steuerrecht hierüber besondere Vorschriften aufzustellen habe. Mangels Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Vorschriften sei der Beschwerdegegner berechtigt gewesen, von sich aus Teilzahlungen an ältere Schulden des Beschwerdeführers anzurechnen. Eine allfällige Erklärung des Beschwerdeführers, an welche Schuld die Teilzahlungen anzurechnen seien, habe den Beschwerdegegner nicht gebunden.
7. Der Ansicht des Beschwerdegegners bzw. Vorderrichters kann nicht gefolgt werden, denn das Steuerrecht stellt gerade keine Vorschriften zur Erfüllung der Obligation auf. Mangels steuerrechtlicher Vorschriften kommen die obligationenrechtlichen Regeln doch sinngemäss zur Anwendung. Der Beschwerdeführer erklärt dies selbst in Ziff. 4 letzter Absatz seiner Eingabe vom 24. Juni 2019 (vgl. auch Urteil des BGer 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1). In analoger Anwendung von Art. 86 Abs. 1 OR war der Beschwerdeführer also durchaus berechtigt, mit den Teilzahlungen jeweils anzugeben, woran diese anzurechnen sind.
7. Der Schuldner kann die Anrechnungserklärung als einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ohne Berücksichtigung der Gläubigerinteressen (Ausnahme: Treu und Glauben) abgeben. Die Erklärung kann sich ausdrücklich oder aufgrund seines Verhaltens ergeben (Urs Leu in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 86 N 3).
8. Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, der Beschwerdeführer habe nur mittels ESR-Einzahlungsschein seine Anrechnungserklärung abgeben können und anderes käme nur in Frage, wo keine solchen Einzahlungsscheine zur Verfügung gestellt würden. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Weder das Steuerrecht des Bundes noch des Kantons Solothurn schreibt eine Verwendung von ESR-Einzahlungsscheinen vor. Diese werden aufgrund verwaltungsökonomischer Überlegungen verwendet.
9. Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer per E-Mail mehrmals mit, dass ihm bei einer Zahlung lediglich der Betrag, das Valutadatum und die ESR-Nummer übermittelt würden, ein allfällig hinterlegter Zahlungszweck dagegen nicht. Auf Anfrage oder online per Webformular seien neutrale Einzahlungsscheine mit ESR-Nummer auch bereits für das jeweils kommende Jahr erhältlich, mit welchen Teilzahlungen, wie sie vom Beschwerdeführer vorgenommen werden, möglich seien und gleichzeitig automatisch richtig zugeordnet werden können. Der Beschwerdeführer war zwar nicht verpflichtet, die ESR-Einzahlungsscheine des Beschwerdegegners zu verwenden, es trifft ihn aber die Beweislast bezüglich des Empfangs seiner Anrechnungserklärungen. Aus den Beilagen 10 a-c zur Stellungnahme im Rechtsöffnungsverfahren des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2019 (Postaufgabe) geht eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest bei den hier interessierenden Zahlungen für Januar, Februar und August 2017 unmissverständlich erklärt hatte, dass diese Zahlungen für das Steuerjahr 2017 bestimmt waren. Der Beschwerdegegner durfte diese drei Zahlungen nicht von sich aus und entgegen den ausdrücklichen Anrechnungserklärungen des Beschwerdeführers auf eine andere angeblich offene Schuld umbuchen.
10. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2017 inklusive der drei Zahlungen à CHF 600.00 von Januar, Februar und August 2017 (CHF 1'800.00) insgesamt CHF 8'900.45 an den Beschwerdegegner überwiesen, was exakt dem Betrag der definitiven Veranlagung für das Jahr 2017 (CHF 8'758.60) plus Verzugszins (CHF 141.85), jedoch exklusive Mahngebühr (CHF 50.00) entspricht.
11. Der Beschwerdeführer bestreitet, die CHF 50.00 Mahngebühren zu schulden, da er dagegen Einsprache erhoben habe. Vorsorgliche Einsprachen gegen Verfügungen sind grundsätzlich nicht möglich. Dem Beschwerdegegner ist in der Ansicht zu folgen, dass der Beschwerdeführer nach Ergehen der Verfügung betreffend Mahngebühren zumindest formell nochmals Einsprache hätte erheben müssen. Da er dies unterliess, erwuchs die betreffende Verfügung in Rechtskraft und stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel gem. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Der Beschwerdeführer macht bezüglich dieser Mahngebühren weder die Tilgung noch die Stundung geltend. Die Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 50.00 wurde zurecht erteilt.
12. Zusammenfassend hätte der Vorderrichter die Rechtsöffnung für die Staatssteuer 2017 inkl. Verzugszins nicht erteilen dürfen, da aufgrund der Eingaben der Parteien erstellt war, dass der Beschwerdeführer seine Steuern 2017 inkl. Verzugszins bereits vollständig getilgt hatte. Da die Mahngebühren unangefochten blieben, konnte für sie Rechtsöffnung erteilt werden.
13. Der Beschwerdeführer stellt ausserdem einen Antrag auf Löschung der Betreibung. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, da die Löschung der Betreibung nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet.
14. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die definitive Rechtsöffnung ist nur für einen Betrag von CHF 50.00 zu erteilen. Im Übrigen ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde zum überwiegenden Teil, jedoch nicht vollständig durchgedrungen. Der Beschwerdeführer obsiegt aber in einem so deutlichen Ausmass, dass sich eine anteilsmässige Auferlegung der Gerichtskosten nicht rechtfertigt. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 hat der Beschwerdegegner im Umfang von CHF 260.00 und der Beschwerdeführer – angesichts der Rechtsöffnung im Betrag von CHF 50.00 – im Umfang von CHF 40.00 zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen.
15. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 sind nach dessen Ausgang vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Er hat dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Oktober 2019 wird aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn wird für den Betrag von CHF 50.00 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
3. Auf den Antrag auf Löschung der Betreibung wird nicht eingetreten.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 gehen im Umfang von CHF 260.00 zu Lasten des Staates Solothurn und im Umfang von CHF 40.00 zu Lasten von A.___. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat dem Staat Solothurn den Betrag von CHF 40.00 zu erstatten.
5. Der Staat Solothurn hat A.___ eine Umtriebsentschädigung von CHF 80.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
6. Der Staat Solothurn hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Staat Solothurn hat A.___ die von ihm bevorschussten CHF 450.00 zu ersetzen.
7. Der Staat Solothurn hat A.___ eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Rechtspraktikant
Frey Gertsch