Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.11.2019 ZKBES.2019.150

27. November 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,910 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. November 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Ruchat

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

SVA Basel-Landschaft,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Mit Zahlungsbefehl vom 19. November 2018 verlangte die SVA Basel-Landschaft (nachfolgend: Gesuchstellerin) von A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) in der Betreibung Nr. 541'011 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Bezahlung von CHF 8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2018 sowie die Bezahlung einer Forderung ohne Zins von CHF 1'036.60.

1.2 Nachdem der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte die Gesuchstellerin das Richteramt Olten-Gösgen am 13. Juni 2019 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'946.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2018 unter Kostenfolge.

1.3 Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 7. Juli 2019 auf Abweisung des Gesuchs u.K.u.E.F. und beantragte eine Fristerstreckung zur Einreichung der Begründung.

1.4 Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 gewährte der Amtsgerichtspräsident die Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 16. Juli 2019. Der Gesuchsgegner liess sich nicht weiter vernehmen.

2. Der Amtsgerichtspräsident erliess am 8. August 2019 folgendes Urteil:

1.    In der Betreibung Nr. 541011 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. November 2018 wird für den Betrag von CHF 8'940.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. November 2018, für die Verzugszinsen von CHF 832.90 sowie für die Mahngebühren von CHF 70.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.    Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen.

3.    Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Unkostenentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen.

4.    Die Gesuchstellerin hat die Gerichtskosten von CHF 300.00 bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat ihr diese zurückzuerstatten.

3.1 Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Oktober 2019 (Postaufgabe) frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um eine Fristverlängerung zur Einreichung einer substanziellen Begründung.

3.2 Das Obergericht des Kantons Solothurn wies das Begehren des Beschwerdeführers um eine Fristverlängerung mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 ab und erteilte der Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

3.3 Mit Schreiben vom 1. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da der Vorderrichter ihm lediglich fünf Tage inklusive Wochenende Zeit gegeben habe, um eine Stellungnahme einzureichen. Mit der Verfügung vom 10. Juli 2019 habe er wiederum faktisch lediglich zwei Tage Zeit gehabt, um zu reagieren. Im Wissen darum, dass er auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei, habe der Amtsgerichtspräsident sein rechtliches Gehör somit erheblich erschwert.

1.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) entscheidet der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Nach Eingang des Gesuches gibt er dem Betriebenen sofort Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid (Abs. 2). Im schriftlichen Verfahren sollten dem Schuldner mindestens fünf Tage zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt werden, angemessen erscheinen 10 bis 20 Tage (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 84 N 47).

1.3 Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 gewährte der Vorderrichter dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung. Auf Antrag des Beschwerdeführers verfügte der Vorderrichter am 10. Juli 2019 eine Fristerstreckung bis am 16. Juli 2019. Der Beschwerdeführer hatte somit ab Zustellung der ersten Verfügung vom 3. Juli 2019 bis am 16. Juli 2019 Zeit zur Einreichung einer Stellungnahme. Die angesetzte Frist entspricht somit den gesetzlichen Anforderungen und der Beschwerdeführer hatte ausreichend Zeit, sich zur Sache zu äussern oder bei Bedarf einen Rechtsvertreter beizuziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

2.1 Der Zahlungsbefehl vom 19. November 2018 lautet auf einen Betrag von CHF 8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2018 sowie auf einen Betrag von CHF 1'036.60 aus einer Forderung ohne Zins. Die Forderung von CHF 8'839.80 basiert auf der Beitragsrechnung der Ausgleichskasse (9.2015) vom 26. April 2017 und geht gemäss Zahlungsbefehl von einem Betrag von CHF 9'646.10 aus. Unter Anrechnung und Abzug verschiedener Verzugszinsen resultiert der im Zahlungsbefehl aufgeführte Betrag von CHF 8'839.80. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2019 macht entgegen dem Zahlungsbefehl eine Forderung von CHF 9'946.65 geltend, welche sich aus den AHV/IV/EO/FAK-Beiträgen 2015 (CHF 8'940.45), Verzugszinsen bis am 26. April 2017 (CHF 144.05), Verzugszinsen bis am 15. November 2018 (CHF 688.85), Mahngebühren (CHF 70.00), Betreibungskosten (CHF 73.30) sowie einer Unkostenentschädigung (CHF 30.00) zusammensetzt. Der Betrag von CHF 1'036.60 wird nicht erwähnt.

2.2 Die Beschwerdeinstanz prüft von Amtes wegen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und muss bei offensichtlichen Mängeln die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gutheissen, auch wenn der entsprechende Einwand vor erster Instanz nicht erhoben wurde (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 90). Die Grundlage der Betreibung bildet der Zahlungsbefehl, welcher die Parteien und den Gegenstand der Betreibung festlegt (Karl Wüthrich/Peter Schoch in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 69 N 9). Die im Zahlungsbefehl genannte Forderung muss mit derjenigen, für welche Rechtsöffnung verlangt wird, übereinstimmen (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 37).

2.3 In Bezug auf den Betrag von CHF 1'036.60 stellt der Beschwerdeführer richtigerweise fest, dass dieser nicht verfügt wurde. Weder die Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsbegehren noch der Vorderrichter im erstinstanzlichen Entscheid gehen weiter darauf ein. Für den Betrag von CHF 1'036.60 wurde die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt, folglich sind dazu keine weiteren Ausführungen notwendig.

2.4 Der Vorderrichter anerkennt die Beitragsverfügung vom 26. April 2017 als definitiven Rechtsöffnungstitel und erteilt die Rechtsöffnung für den darin verurkundeten Betrag von CHF 8'940.45. Mit Verweis auf Art. 41bis Abs. 1 lit. e. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) erteilt er auch die Rechtsöffnung für die Verzugszinsen von CHF 832.90. Ebenso wird die Rechtsöffnung gestützt auf Art. 34a Abs. 1 AHVV für die Mahngebühr von CHF 70.00 erteilt.

Damit verkennt der Vorderrichter, dass sowohl dem Rechtsöffnungstitel (Verfügung vom 26. April 2017) wie auch dem Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2019 eine andere Forderungssumme zu entnehmen ist, als mit Zahlungsbefehl vom 19. November 2018 eingefordert wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Forderung von CHF 8'839.80 gemäss Zahlungsbefehl zusammensetzt. Ebenso wenig ergibt sich der im Zahlungsbefehl aufgeführte Betrag von CHF 9'646.10 aus dem Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren zahlreiche Unterlagen ein, benennt jedoch nicht, welche der eingereichten Unterlagen überhaupt als Rechtsöffnungstitel dienen soll. Sie hat denn auch die Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nicht wahrgenommen, um ihre Rechtsbegehren zu präzisieren. Es war somit für den Beschwerdeführer lediglich erkennbar, dass es sich um die Schuld aus der genannten Beitragsverfügung handelt. Da der Zahlungsbefehl die Grundlage der Betreibung ist, kann vorliegend lediglich für den im Zahlungsbefehl geltend gemachten Betrag von CHF 8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2018 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden und nicht für den höheren Betrag gemäss Rechtsöffnungsbegehren.

2.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen erteilt der Vorderrichter die Rechtsöffnung für CHF 832.90, was den von der Beschwerdegegnerin geforderten Zinsbeträgen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis am 26. April 2017 von CHF 144.05 und vom 27. April 2017 bis am 15. November 2018 von CHF 688.85 entspricht. Der Vorderrichter stützt sich auf Art. 41bis Abs. 1 lit. e. AHVV, setzt sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob für die geforderten Zinse ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Für den Zins von CHF 688.85 für die Zeit vom 27. April 2017 bis am 15. November 2018 wird kein Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt und ein solcher ist auch den Akten nicht zu entnehmen, womit die Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Der Zins von CHF 144.05 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis am 26. April 2017 ergibt sich aus der Beitragsverfügung vom 26. April 2017. Im Zahlungsbefehl vom 19. November 2018 sind jedoch lediglich Verzugszinsen ab dem 27. April 2017 geltend gemacht. Auch hier ist der Zahlungsbefehl für die Betreibung massgebend, weshalb die vom Vorderrichter erteilte Rechtsöffnung hinsichtlich der Verzugszinsen im Umfang von CHF 832.90 keine Grundlage hat.

Dieselben Überlegungen finden in Bezug auf die Mahngebühren von CHF 70.00 Anwendung. Auch diese lassen sich dem fraglichen Zahlungsbefehl nicht entnehmen.

3. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Rechtsöffnungsrichter könne und dürfe weder Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden noch gerichtliche Entscheide überprüfen, aber dennoch über das vorliegende Verfahren entscheiden. Er verkennt damit, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht, jedoch nicht mehr über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 3.1).

4. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht einzutreten. Trotz der expliziten Aufforderung reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde nicht innert Frist ein. Auch die Belege, welche er zusammen mit dem Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichte, sind weitgehend unvollständig und belegen die gemachten Angaben in keiner Weise. Abgesehen dessen wäre das Gesuch ohnehin abzuweisen, da der Beschwerdeführer gemäss Bankauszug der Bank[…] vom 8. Juli 2019 in der Lage war, in regelmässigen Abständen Zahlungen von jeweils CHF 1'126.70 auf dieses Konto vorzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass er über genügend liquide Mittel verfügt, um die vorliegend geringen Verfahrenskosten zu tragen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 8. August 2019 ist aufzuheben. Die definitive Rechtsöffnung ist lediglich für den Betrag von CHF 8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2018 zu erteilen. Der Beschwerdeführer obsiegt gemessen an den gestellten Rechtsbegehren in so geringem Umfang, dass sich eine Reduktion der Gerichtskosten nicht rechtfertigt. Der Kostenentscheid der Vorinstanz gemäss Ziffer 2, 3 und 4 kann bestehen bleiben. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht zu bezahlen, welche auf CHF 450.00 festzusetzen sind. Aus denselben Überlegungen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.  

Demnach wird erkannt:

1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 8. August 2019 aufgehoben.

2.      In der Betreibung Nr. 541'011 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. November 2018 erteilt.

3.      Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.      Auf das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.

5.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

6.      Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                  Ruchat

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 10. September 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten und hat die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen (Bger 5D_2/2020).

ZKBES.2019.150 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.11.2019 ZKBES.2019.150 — Swissrulings