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Solothurn Obergericht Zivilkammer 12.09.2019 ZKBES.2019.121

12. September 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,139 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Cuno Jaeggi,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 28. Mai 2019 in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 602'361 des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2017 und für die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 103.30, u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel legte er einen Darlehensvertrag ins Recht.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 17. Juni 2019 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F.

2. Mit Urteil vom 12. August 2019 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 dem Gesuchsteller und verpflichtete ihn, an den Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. August 2019 sei aufzuheben.

2.      In der Betreibung Nr. 602'361 des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 17. Mai 2019 sei die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2017 und für die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu erteilen.

3.      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu erstatten.

4.      Der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, dem Kläger für das Verfahren vor erster Instanz und das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von pauschal je CHF 600.00, insgesamt CHF 1'200.00 zu bezahlen.

5.      Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Der Gesuchsgegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die provisorische Rechtsöffnung ist gemäss Art. 82 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche diese entkräften.

2. Am 11. Juni 2015 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag. Dabei wurde Folgendes vereinbart:

«

1.      Gegenstand des Darlehens: A.___ gewährt B.___ ein Darlehen von CHF 13'000.00 […].

2.      Auszahlung des Darlehens: Der Darlehensbetrag wird bar am 11.06.2015 an B.___ übergeben.

3.      Sicherheiten: Es werden von Herrn B.___ keine Sicherheiten verlangt.

4.      Rückzahlung: Herr B.___ verpflichtet sich, das Darlehen bis zum ende 2016 zurückzuzahlen.

5.      Darlehenszins: Herr B.___ zahlt dem Darlehensgeber auf dem jeweils noch ausstehenden Darlehensbetrag kein zins.

6.      Schlussbestimmungen: Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz/Wohnsitz des Darlehensnehmers. Für diesen Darlehensvertrag gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

Ort: Biberist, Datum: 11. Juni 2015

[sig.] B.___                             [sig.] A.___»

3.1 Der Vorderrichter erwog, umstritten sei vorliegend einzig, ob der Gesuchsgegner vom Gesuchsteller tatsächlich den Darlehensbetrag in der Höhe von CHF 13'000.00 erhalten habe. Im Darlehensvertrag werde in Ziffer 2 festgehalten, dass der Darlehensbetrag bar am 11. Juni 2015 an den Gesuchsgegner übergeben werde. Es sei von einem in der Zukunft zu leistenden Betrag die Rede. Dies gehe mit der Formulierung «wird […] übergeben» hervor. Es sei deshalb davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung keine Barübergabe der Darlehenssumme stattgefunden habe. Aus den dem Gericht vorliegenden Urkunden könne kein eindeutiger Auszahlungsnachweis eruiert werden.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Vorderrichter gehe zu Unrecht davon aus, dass die Auszahlung nicht nachgewiesen sei. Die Ziffer 2 könne keine andere Bedeutung haben als die einer Quittung für den Empfang von CHF 13'000.00. Es bestehe kein Grund, im Darlehensvertrag die Ziffer 2 einzubauen, wenn die Auszahlung des Darlehens damit nicht quittiert werde. Ziffer 2 könne nur den Sinn haben, dass dieses Darlehen Zug um Zug ausbezahlt werde. Kein Darlehensnehmer oder Darlehensgeber vereinbare und unterzeichne eine Ziffer 2, wenn er den Betrag nicht sofort ausbezahlt erhalte oder auszahle.

3.3 Der Beschwerdegegner bestreitet die Auszahlung. Ebenso bestreitet er, dass der Darlehensvertrag in Ziffer 2 die Auszahlung bestätigen würde. Weil der Darlehensvertrag selbst keine Quittung über die Auszahlung bzw. den Erhalt der Darlehenssumme enthalte, sei er als Rechtsöffnungstitel nicht tauglich.

4.1 Ein Darlehensvertrag über eine bestimmte Summe taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens, solange der Schuldner die Auszahlung nicht bestreitet. Tut er dies, so hat der Gläubiger überdies die Auszahlung nachzuweisen, denn der Darlehensvertrag begründet zunächst eine Verpflichtung zur Hingabe der Darlehensvaluta, und die Rückzahlungspflicht der Gegenseite kann sich selbstredend erst dann aktualisieren, wenn der Hingabepflicht nachgelebt wurde (und überdies das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist [siehe zum Ganzen BGE 136 III 627 E. 2 mit Hinweisen]).

4.2 Wird die Auszahlung jedoch bestritten, so wird von einem Gläubiger nichts Unmögliches oder Unzumutbares verlangt, wenn von ihm ein eindeutiger Auszahlungsnachweis gefordert wird. Vielmehr handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, einem Gläubiger den Beweis der Auszahlung aufzuerlegen (BGE 136 III 627 E. 3.4).

5. Der Beschwerdeführer kann für die von ihm behauptete Auszahlung keinen eindeutigen Nachweis erbringen. Aus dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Darlehensvertrag geht ein solcher jedenfalls nicht hervor, wird dort doch die Geldübergabe lediglich in Aussicht gestellt. Eine Geldübergabe wird damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht quittiert. Andere Unterlagen, welche den Erhalt der Darlehenssumme betätigten würden, finden sich in den Akten nicht.

6. Nach dem Gesagten hat der Vorderrichter das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, welche auf CHF 750.00 festzusetzen sind und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Ferner hat er dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

3.      A.___ hat B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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