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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.09.2019 ZKBES.2019.111

9. September 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,391 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 10. April 2019 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 593'214 des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'317.10 (Rechnung 201806559 vom 10. Juli 2018 CHF 181.80 sowie Rechnung 201807172 vom 2. Oktober 2018 CHF 2'042.00 plus Mahngebühren von CHF 20.00 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30), zuzüglich Zins seit 10. August 2018, u.K.u.E.F.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 16. Mai 2019 (Postaufgabe) auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

2. Mit Urteil vom 3. Juli 2019 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 181.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. August 2018 und für den Betrag von CHF 2'042.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. November 2018. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 auferlegte er dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn dazu, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zurückzuerstatten und ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 9. Juli 2019 frist- und formgerecht Einsprache (recte: Beschwerde) an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.

3.2 Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hat sich dazu nicht vernehmen lassen.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

1.2 Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden. Der Betrag der ausgewiesenen Forderung muss dazu genau bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190).

2.1 Am 8. Mai 2015 schlossen die Parteien ein «[...]-Abonnement» mit einer fixen Laufzeit von 120 Monaten ab. Der Monatstarif wurde auf CHF 80.60 (CHF 79.00 zuzüglich 2 % Teilzahlungszuschlag, exkl. MwSt.) festgesetzt.

2.2 Betreffend Kündigung wurde Folgendes vereinbart:

«Nach Vertragsbeginn besteht bei Unzufriedenheit während 3 Monaten die Möglichkeit, ohne Folgekosten vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits geleisteten Abozahlungen werden jedoch nicht zurückerstattet. Abokündigung danach ausschliesslich schriftlich auf Ende des folgenden Quartals gegen gleichzeitige Bezahlung der Demontage- und Rücknahmekosten von CHF 500.00 und einer Gebühr für die vorzeitige Aboauflösung von 0.25 % x Monate Restlaufzeit auf dem Abo-Vertragswert. Der Abo-Vertragswert berechnet sich wie folgt: Basiszahlung plus 120 bzw. 60 x Monatstarif. Ausgenommen sind wichtige Gründe, vorzeitige Auflösung durch die B.___ AG oder höhere Gewalt. Nach Ablauf der Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um 1 weiteres Jahr, sofern er nicht schriftlich bis 3 Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien gekündigt wird.»

2.3 Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 kündigte die Beschwerdegegnerin das [...]-Abo per 30. September 2018.

2.4 Am 10. Juli 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Rechnung für die Rechnungsperiode 1. Juli bis 30. September 2018 über einen Betrag von CHF 260.35 und am 2. Oktober 2018 eine solche über CHF 2'042.00 für die vorzeitige Vertragsauflösung per 30. September 2018.

3.1 Der Vorderrichter erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf das [...]-Abonnement vom 8. Mai 2015. In diesem Vertrag habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Monatstarif von CHF 79.00 (exkl. MwSt.) zu bezahlen. Dieses Dokument sei vom Gesuchsgegner unterschrieben worden und stelle damit einen Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner bestreite nicht, dass es Zahlungsausstände gegeben habe. Er bringe jedoch vor, diese in der Zwischenzeit beglichen zu haben. Belege über getätigte Zahlungen lege er aber keine vor. Da der Gesuchsgegner seine Einwendungen lediglich behaupte aber nicht glaubhaft belege, könne er die Schuldanerkennung nicht entkräften.

3.2 Der Beschwerdeführer moniert, im Urteil werde festgehalten, dass ein Monatstarif von CHF 79.00 geschuldet sei. Im Urteil stehe geschrieben, dass er keine Beilagen mitgeschickt habe, welche die Monatszahlungen belegen würden. Bei der betriebenen Forderung handle es sich aber nicht um die Monatsmieten, sondern um den Betrag für die Kündigung. Aus der vorzeitigen Kündigung sei keine Forderung entstanden. Die Kündigung sei zu Unrecht erfolgt. Der in Betreibung gesetzte Betrag sei nicht gerechtfertigt, weil er nicht im Vertrag festgehalten worden sei.

4.1 Mit dem Vorderrichter ist darin einig zu gehen, dass das Abonnement vom 8. Mai 2015 einen Rechtsöffnungstitel für die darin enthaltenen (fälligen) Monatszahlungen abgibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei periodischen Leistungen im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl die Periode anzugeben, für welche die Betreibung eingeleitet wird (Urteil des BGer 5A_413/2011 vom 22. Juli 2011 E. 2 und 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.3). Dieses Erfordernis ist im Lichte von Art. 67 SchKG zu beurteilen. Obwohl vorliegend die massgebende Periode im Zahlungsbefehl nicht explizit genannt wird, ergibt sie sich doch unmittelbar aus der im Zahlungsbefehl erwähnten Rechnung Nr. 201806559 vom 10. Juli 2018 über CHF 260.35 und ist folglich nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang ohne Weiteres erkennbar. Auch der Beschwerdeführer selber hat weder im vorinstanzlichen noch im obergerichtlichen Verfahren behauptet, er wisse nicht, wofür er betrieben werde. Die Beschwerdegegnerin anerkennt eine Anzahlung von CHF 78.55. Weitere Zahlungen hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Der Vorderrichter hat demnach zu Recht Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 181.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. August 2018.

4.2 Nicht gefolgt werden kann dem Vorderrichter insoweit, als er auch Rechtsöffnung für die vorzeitige Vertragsauflösung per 30. September 2018 über CHF 2'042.00 erteilt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, enthält der als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Vertrag keine Bestimmungen für den Fall, dass der Abonnementanbieter den Vertrag vorzeitig kündigt. Vorzeitige Kündigung durch die Gesuchstellerin wird ausdrücklich ausgenommen (vgl. Erw. II/2.2 hievor). Demzufolge kann das Abonnement vom 8. Mai 2015 nicht als Rechtsöffnungstitel für den Betrag von CHF 2'042.00 für die vorzeitige Vertragsauflösung per 30. September 2018 dienen.

5. Die Beschwerde erweist sich demnach als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die provisorische Rechtsöffnung ist für einen Betrag von CHF 181.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. August 2018 zu erteilen. Im Übrigen ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Die CHF 73.30 Betreibungskosten, welche der Gesuchsgegner gemäss dem vorinstanzlichen Urteil der Gesuchstellerin zu ersetzen hätte, sind entsprechend der neuen Rechtsöffnungssumme auf CHF 33.30 herabzusetzen. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde in so hohem Ausmass durchgedrungen, dass der Beschwerdegegnerin sämtliche Prozesskosten zu auferlegen sind. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 300.00, diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens CHF 450.00. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat die CHF 450.00 direkt an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Weder vor Vor- noch vor Beschwerdeinstanz hat der Beschwerdeführer um Ausrichtung von Parteientschädigungen ersucht. Bereits deshalb sind keine solchen zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Juli 2019 aufgehoben.

2.      In der Betreibung Nr. 593'214 des Betreibungsamtes Region Solothurn wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 181.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. August 2018.

3.      Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.      Die B.___ AG hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

5.      Die B.___ AG hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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