Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Beschwerdegegner
betreffend Arresteinsprache
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 4. April 2018 stellte A.___ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Arrestbegehren. In diesem setzte er zu seinem Namen den Zusatz «[...]». In der Folge wurde von der Vorinstanz und der Gegenpartei dieser Zusatz bei der Parteibezeichnung ebenfalls verwendet (ohne die beiden «[...]»). Im Handelsregister ist weder eine Gesellschaft noch eine Einzelfirma mit dieser Firma eingetragen. Partei ist einzig und allein A.___. Sowohl im Rubrum wie auch in den folgenden Erwägungen wird deshalb nur A.___ als Partei aufgeführt.
2. Am 6. April 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt gestützt auf das Arrestbegehren von A.___ (im Folgenden der Arrestgläubiger) gegen B.___ (im Folgenden der Arrestschuldner) einen Arrestbefehl für CHF 242'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2010 sowie für Kosten von CHF 400.00 (Verfahren BWZPR.2018.321).
3. Der Arrestschuldner erhob am 26. April 2018 eine Arresteinsprache und verlangte u.a. die Aufhebung des Arrestbefehls. Der Arrestgläubiger beantragte in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2018 (Postaufgabe) und einer weiteren Eingabe datiert vom 26. Mai 2018 im Wesentlichen und sinngemäss die Abweisung der Arresteinsprache. Am 3. Juli 2018 reichte der Arrestschuldner eine Replik ein und bestätigte den Antrag auf Aufhebung des Arrestbefehls.
4. Mit Urteil vom 5. Juli 2018 hob der Amtsgerichtspräsident den Arrestbefehl auf, gewährte dem Arrestschuldner die integrale unentgeltliche Rechtspflege und verpflichtete den Arrestgläubiger zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 500.00 sowie einer Parteientschädigung von CHF 3'182.95 und regelte die Ausfallhaftung und den Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.
5. Gegen dieses Urteil erhob der Arrestgläubiger am 24. Juli 2018 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Die gestellten Anträge lauten wie folgt:
1. Das Urteil vom 5. Juli 2018 ist vollumfänglich aufzuheben. Auf die rechtsgenügend begründete Beschwerde ist einzutreten und gutzuheissen. Der Arrest ist weiter zu führen und durchzusetzen und die Liegenschaft an der [...] weiterhin einzupfänden bzw. zu verwerten und der Schuldner sein umgehend aus dieser unbelasteten Liegenschaft zu entfernen. (Urteil GP [...])
2. Alle ausserordentlichen und ordentlichen Kosten sind dem Schuldner B.___ aufzuerlegen oder Jeanette Frech bzw, dem Staat Solothurn. Die trölerische Klage ist vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen.
Verlangt wird die Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung für den Schuldner B.___. Die sofortige Verwertung der Liegenschaft sei anzuordnen.
3. Es sei von Amtes wegen ein Strafverfahren gegen den Schuldner B.___, einzuleiten oder einzuleiten zu lassen wegen mehrfachen Gläubiger Schädigung und Prozessbetrug und Betrug usw. gegenüber Behörden und Gläubigern. Eine dementsprechende Einweisung von B.___ sei anzuordnen nach der Verwertung der Liegenschaft. Eine Parteianhörung sei erwünscht.
4. Verlangt wird eine angemessene Parteientschädigung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen an den Gläubiger A.___
6. Der Arrestgläubiger beantragt in seiner Beschwerde nebst den bisherigen Urkunden eine Parteibefragung, die Befragung zweier Zeugen sowie die Einforderung von Unterlagen. Die Anträge sind indessen nicht begründet und es ist weder ersichtlich noch aufgezeigt, inwiefern die beantragten Beweismittel für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnten. Insbesondere geht aus der Beschwerdeschrift auch nicht hervor, worüber mit den gestellten Beweisanträgen eigentlich Beweis geführt werden soll. Ohnehin ist im summarischen Verfahren der Beweis durch Urkunden zu erbringen und andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 254 Abs. 1 und 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272). Die Beweisanträge sind daher allesamt abzuweisen. Über die Beschwerde kann in Anwendung von Art. 256 Abs.1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
7. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
8. Der Vorderrichter hat in der angefochtenen Verfügung über die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und damit über die Voraussetzungen der Arrestbewilligung nach Art. 272 Abs. 1 SchKG entschieden. Soweit der Arrestgläubiger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und sinngemäss die Abweisung der Arresteinsprache verlangt, ist auf seine Beschwerde einzutreten (Ziffer 1 sowie Ziffer 2 Satz 2). Ebenfalls einzutreten ist auf die Anträge zu den Kostenfolgen der beiden Verfahren. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Rechtsbegehren, die den Gang des Betreibungsverfahrens, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Arrestschuldner oder die Einleitung eines Strafverfahrens betreffen. Begründet ist dies damit, dass der Gang des Betreibungsverfahrens nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Arrestschuldner ist der Arrestgläubiger nicht beschwert. Hier ist er nicht Partei. Weiter sind die Aufgaben der Zivilkammer des Obergerichts in § 30 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation geregelt (GO; BGS 125.12). Die Einleitung von Strafverfahren gehört nicht dazu.
9. Der Amtsgerichtspräsident hat zur Begründung der angefochtenen Verfügung zunächst festgehalten, für die CHF 150'000.00 nebst 5 % Zins seit 26. Oktober 2010 (Darlehen), für CHF 11'890.00 nebst 8 % Zins seit 1. Januar 2014 (Urteil Rechtsöffnung) und für CHF 5'227.65 (erwartete Gutschrift auf Konto des Schuldners) sei der Arrest nicht gewährt worden. Einzig der verarrestierte Betrag von CHF 242'000.00 könne Gegenstand der Einsprache sein. Der Arrest sei bewilligt worden, weil der Arrestgläubiger einen provisorischen Verlustschein vorgelegt habe (siehe Akten Arrestverfahren, Beleg 4). Dazu erwog er im Wesentlichen, der vorgelegte provisorische Verlustschein mit der Pfändungs-Nr. 83'718 sei gar kein Verlustschein für den Betrag von CHF 242'000.00, sondern enthalte bloss die Mitteilung, dass im Pfändungsvollzug andere Forderungen von ca. CHF 242'000.00 vorausgehen würden. Aus dieser Betreibung Nr. 276'784 habe am Schluss der Verlustschein mit der Nr. 196'919 für CHF 25'322.55 resultiert (siehe Urkunde 5 des Arrestschuldners). Dort sei die "C.___ AG in [...] als Gläubiger bezeichnet, die nicht identisch mit A.___ sei. Eine Zession liege nicht vor, weshalb es an einem Verlustschein, der auf den Arrestgläubiger A.___ laute, fehle.
Weiter erwog der Amtsgerichtspräsident, der von A.___ mit Eingabe vom 17. Mai 2018 eingereichte Verlustschein Nr. 281'805 der Betreibung Nr. 515'263 im Betrag von CHF 695.55 (siehe Urkunde 2 des Arrestgläubigers) sei bisher nicht Gegenstand des Arrestbefehls gewesen. Dieser Verlustschein mit Ausstellungsdatum 2. Mai 2017 sei offensichtlich ein unechtes Novum und deshalb nicht zu berücksichtigen.
10. Gegenstand des Arresteinspracheverfahrens sind vorab die Arrestvoraussetzungen nach Art. 272 Abs. 1 SchKG. Arrestgrund war nach dem Arrestbefehl vom 6. April 2018 und dem angefochtenen Arresteinspracheentscheid der provisorische Verlustschein Nr. 83'718 vom 2. November 2010 (Akten Arrestverfahren, Beleg 4). Für sämtliche weiteren im angefochtenen Urteil erwähnten Forderungen wie diejenige aus der Betreibung Nr. 260'869, für diejenige aus dem Schreiben des Arrestschuldners, in dem er monatliche Rückzahlungen zusichert, liegt gar kein Arrestgrund vor. Es geht entgegen den Ausführungen des Arrestgläubigers nicht darum, ob diese Forderungen rechtskräftig und vollstreckbar sind. Wie der Vorderrichter bezüglich des Arrestgrundes, der dem Arrestbefehl zugrunde lag, zutreffend erkannt hat, beinhaltet der Verlustschein Nr. 83'718 gar keine ungedeckte Forderung von CHF 242'000.00, sondern hielt nur fest, dass die CHF 242'000.00 vorgepfändet waren und der mit jenem Pfändungsvollzug vorgenommenen Einkommenspfändung vorausgingen. Gegenstand des provisorischen Verlustscheins Nr. 83'718 war die Forderung, die in der Betreibung Nr. 276'784 von der "C.___ AG geltend gemacht worden war (Urkunde 5 des Arrestschuldners). Diese war die Betreibung, in welcher der Verlustschein mit der Pfändungsnummer 83'718 ausgestellt worden war. Entscheidend ist somit bloss, ob dieser Verlustschein einen Arrestgrund darstellt. Weiter hielt der Vorderrichter fest, der im Arresteinspracheverfahren eingereichte Verlustschein Nr. 281'805 der Betreibung Nr. 515’263 über CHF 695.55 (Urkunde 2 des Arrestgläubigers) sei ein unechtes Novum und deshalb nicht zu berücksichtigen. Hier ist die massgebende Frage, ob dieser Verlustschein hätte berücksichtigt werden müssen. Der Arrestgläubiger geht in der Begründung seiner Beschwerde kaum auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein und verliert sich in Ausführungen, welche für die Frage, ob mit dem provisorischen Verlustschein ein Arrestgrund vorliegt und ob der neu eingereichte Verlustschein als Arrestgrund zu berücksichtigen gewesen wäre, keine Rolle spielen. Dies zeigt sich insbesondere auch in den oben wiedergegebenen Anträgen. Nachfolgend ist daher lediglich auf diejenigen Vorbringen des Arrestgläubigers einzugehen, die einen Bezug auf diese beiden entscheidenden Fragen, den Entscheid des Vorderrichters und dessen Begründung aufweisen.
11. Der Arrestgläubiger behauptet, der bestehende Verlustschein über CHF 242'000.00 sei 20 Jahre gültig. Dabei verkennt er, dass dieser Verlustschein wie bereits dargelegt eben nicht für eine Forderung von CHF 242'000.00 ausgestellt wurde, sondern für diejenige, die Gegenstand jener Betreibung war. Nicht mehr relevant ist bei dieser Sachlage die weitere Behauptung des Arrestgläubigers, es sei eine Zession an ihn ausgestellt worden. Ein Beleg für eine Abtretung liegt nicht bei den Akten und wurde in seinen Eingaben auch nicht als Beweismittel aufgeführt.
12. Bezüglich des Verlustscheins Nr. 281'805 über CHF 695.55 bringt der Arrestgläubiger lediglich vor, dieser sei form- und fristgerecht mit sämtlichen tauglichen Beweismitteln eingereicht worden. Darauf, dass dieser kein echtes Novum darstellt und deshalb nicht mehr berücksichtigt werden kann, geht er nicht weiter ein. Damit kann der Entscheid des Vorderrichters nicht umgestossen werden.
13. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
3. Der Antrag von A.___ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 17. Oktober 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_821/2018).