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Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.07.2018 ZKBES.2018.90

4. Juli 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·761 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Kostenvorschuss

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 4. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Josefa Welter-Vogt,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenvorschuss

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Vor Richteramt Solothurn-Lebern ist zwischen den Parteien ein Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil hängig, welches die Ehefrau A.___ am 22. Februar 2018 eingeleitet hat.

2. Der Amtsgerichtspräsident erliess am 20. Juni 2018, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

1.      […]

2.      […]

3.      […]

4.      […]

5.      Die Klägerin hat bis 19. Juli 2018 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'000.00 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen.

6.      […]

7.      […]

3.1 Gegen die Ziffer 5 der vorgenannten Verfügung liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Es sei die Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

2.      Es sei das Verfahren bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung zu sistieren.

3.      Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Die Beschwerdeführerin führte darin aus, die angefochtene Verfügung sei noch nicht begründet, weshalb die Beschwerde (noch) nicht habe begründet werden können. Deshalb werde die Sistierung des Verfahrens beantragt. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung sei ihr Frist zur Einreichung der Begründung zu setzen.

4.1 Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Verfügungen über die Leistung von Kostenvorschüssen stellen prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO dar (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 103 N 1). Prozessleitende Verfügungen sind nicht zwingend zu begründen (vgl. Nina J. Frei in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 124 N 19).

4.2 Als Rechtsmittel gegen die Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerde innert 10 Tagen seit Zustellung eröffnet. Durch diese explizite Eröffnung, gab der Vorderrichter zu verstehen, dass der verfügte Kostenvorschuss implizit begründet ist, nämlich gemäss Gesetz aufgrund der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten.

5.1 Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).

5.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2018 erfüllt die Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Weder ruft die Beschwerdeführerin Beschwerdegründe an, noch zeigt sie auf, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Auf die Beschwerde wird deshalb, ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO), nicht eingetreten.

5.3 Ergänzend bleibt (nochmals) darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist begründet einzureichen gewesen wäre. Eine nachträgliche Urteilsbegründung hätte nicht mehr berücksichtigt werden können. Deshalb wäre auch das Sistierungsgesuch abzuweisen gewesen.

6.1 Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 4 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) zu bezahlen.

6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 117 ZPO).

Demnach wird beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      Das Gesuch von A.___ vom 29. Juni 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 2'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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