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Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.07.2018 ZKBES.2018.86

26. Juli 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,648 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. Juli 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Jeger    

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils zwischen B.___, C.___ und D.___ (Kläger) gegen A.___ (Beklagter) verfügte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 7. März 2018, das Gesuch des Beklagten um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei abgewiesen (Ziffer 1 der Verfügung).

2. Gegen diese nur summarisch begründete Verfügung liess der Beklagte am 19. März 2018 eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer (recte: Zivilkammer) des Obergerichts des Kantons Solothurn einreichen. Daraufhin stellte der Präsident der Zivilkammer fest, dass der Beklagte beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Begründung der Verfügung verlangt habe und gemäss dieser Verfügung erst nach Zustellung der Begründung Beschwerde beim Obergericht zu erheben sei.

3. Die am 4. Juni 2018 begründete Verfügung wurde der Vertreterin des Beklagten am 11. Juni 2018 zugestellt, worauf sie für den Beklagten (im Folgenden Beschwerdeführer) am 20. Juni 2018 Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob und folgende Rechtsbegehren stellte:

1.    Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, vom 7. März 2018 aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

3.    Ev. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Frist zu setzen, die Kostennote einzureichen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 22. Juni 2018 wurde ein Doppel der Beschwerde der Vertreterin der Kinder des Beschwerdeführers, B.___, C.___ und D.___ sowie der Vorinstanz zugestellt. Der Vorderrichter stellte daraufhin die Akten des Hauptverfahrens der Zivilkammer zu und verzichtete auf eine separate Stellungnahme zur Beschwerde unter Verweis auf die Begründung vom 4. Juni 2018.

5. Am 28. Juni 2018 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.

6. Am 3. Juli 2018 ging eine Stellungnahme der Vertreterin der Kinder des Beschwerdeführers beim erkennenden Gericht ein mit folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Beschwerde vom 20. Juni 2018 sei abzuweisen.

2.    Ziff. 1 der Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, vom 7. März 2018 sei zu bestätigen.

3.    Es sei den Klägern für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.

4.    Der Beschwerdeführer habe die Verfahrenskosten zu tragen und den Klägern eine Parteientschädigung auszurichten.

            U.K.u.E.F.

Ein Doppel der Eingabe der Vertreterin der Kinder wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2018 der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt.

7. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf die neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3. Der Vorderrichter hat mit folgender Begründung das Gesuch des Beschwerdeführers um integrale unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen:

«2.       Verfügbare Mittel

2.1.      Beim Haupteinkommen des Beklagten wird auf den Lohnausweis des Jahres 2017 (Urkunde 2) abgestellt. Das Jahres-Nettoeinkommen beläuft sich auf CHF 66'570.00, bzw. monatlich CHF 5'548.00. Hinzu kommen Repräsentationsspesen von CHF 5'228.00 sowie Autospesen von CHF 10'028.00. Insgesamt wurden dem Beklagten im Jahre 2017 somit Spesen im Betrage von CHF 15'256.00 vergütet. Gemäss Arbeitsvertrag der [...] Versicherungen (Urkunde 17), haben die Aussendienstmitarbeitenden für ihre geschäftliche Tätigkeit, insbesondere für Kundenbesuche, den Privatwagen zu verwenden. Mit den Autospesen werden neben den Treibstoffkosten, den Parkplatzmieten und den Parkgebühren zusätzlich die Anschaffungskosten, sämtliche Unterhaltskosten (insbesondere Reparaturen, Räderwechsel), Steuern, Versicherungsprämien und Abgaben (inkl. Autobahn Vignette) abgegolten.

Es wird vorerst zur Kenntnis genommen, dass das Spesenreglement der [...] Versicherungen (Urkunde 18) durch das Kantonale Steueramt St. Gallen und die Kantonale Steuerverwaltung Basel-Stadt genehmigt worden ist. Es ist weiter unbestritten, dass der Beklagte als Aussendienstmitarbeiter der [...] Versicherungen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Aus betriebswirtschaftlicher Betrachtung ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei den Autospesen die Anschaffungskosten des Fahrzeuges berücksichtigt werden. Beim Berechnen des massgebenden Einkommens im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann aber die Amortisation nicht berücksichtigt werden. Andernfalls würde eine vermögensbildende Position berücksichtigt, was nicht statthaft ist. Kommt hinzu, dass das Fahrzeug neben dem berufsbedingten Einsatz auch privat verwendet wird. Die Amortisation kann beim Privatgebrauch des Fahrzeuges erst recht nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt auch für die Rückstellungen für die Unterhaltskosten, für die Steuern und die Versicherungsprämien sowie für die weiteren Abgaben. Diese Positionen können bei der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges berücksichtigt werden, nicht aber wenn das Fahrzeug privat verwendet wird; es hat daher eine angemessene Ausscheidung zu erfolgen. Die Amortisation und die Unterhaltskosten sind zudem in hohem Masse vom Fahrzeugwert und die Steuern und Versicherungsprämien von der Motorisierung des Fahrzeuges abhängig. Je nach Wahl des Fahrzeuges ist daher ein Teil der Pauschalspesen einkommensbildend. Es ist aus den dargelegten Gründen gerechtfertigt und angemessen, die Autospesen im Umfange von 35 % als Einkommen zu berücksichtigen. Bei jährlichen Autospesen von CHF 10'028.00 sind somit CHF 3'509.80 zusätzlich als Einkommen aufzurechnen, was gerundet einem Betrag von CHF 290.00 pro Monat entspricht.

Bei dem für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege massgebenden Haupteinkommen des Beklagten ist somit von total CHF 5'838.00 (monatliches Nettoeinkommen CHF 5'548.00 zuzüglich Anteil Autospesen CHF 290.00) auszugehen.

2.2.      Der Beklagte betätigt sich in seiner Freizeit als DJ und erzielte aus dieser Tätigkeit im Jahre 2016 ein Einkommen von CHF 3'689.40 (Urkunde 4) und im Jahre 2017 ein solches von CHF 3'551.80 (Urkunde 5). Als durchschnittliches Nebenerwerbseinkommen sind dem Beklagten gerundet CHF 300.00 pro Monat anzurechnen.

Aus den Erfolgsrechnungen der Jahre 2016 und 2017 (Urkunden 4 und 5) der selbständigen Erwerbstätigkeit geht hervor, dass der Beklagte für Lagerkosten CHF 1'800.00 pro Jahr geltend macht. Korrekt weist der Beklagte diesen Betrag in der Steuerklärung des Jahres 2016 (Urkunde 6) beim Blatt "Liegenschaften" als Mietzinseinnahmen aus. Es ist dem Beklagten ein Mietertrag von CHF 150.00 pro Monat aufzurechnen.

2.3.      Gemäss den vorstehenden Ausführungen belaufen sich die für die Berechnung der unentgeltlichen Rechtspflege relevanten verfügbaren Mittel des Beklagten auf monatlich total CHF 6'288.00 (Einkommen CHF 5'548.00, Anteil Autospesen CHF 290.00, Nebenerwerbseinkommen CHF 300.00, Mietertrag CHF 150.00).

3.         Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beklagten setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00, zivilprozessualer Zuschlag CHF 240.00, Hypothekarzins CHF 648.00 (Urkunde 11), Nebenkosten CHF 400.00 (gerichtsüblicher Pauschalbetrag), Krankenkassenprämie KVG inkl. VVG CHF 281.00, Abonnement für Telefon, Radio und Fernsehen CHF 70.00, Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherung CHF 30.00, laufende Steuern CHF 500.00, Amortisation CHF 208.00 (Urkunde 11), Unterhaltsbeiträge CHF 2'000.00 (CHF 1'950.00 und freiwillig CHF 50.00). Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beklagten beläuft sich auf CHF 5'577.00.

4.         Eine Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel von CHF 6'288.00 und dem zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 5'577.00 ergibt einen monatlichen Überschuss von CHF 711.00. Damit kann der Beklagte die Kosten seiner Rechtsvertretung sowie einen allfälligen Anteil der Gerichtskosten bezahlen. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.»

4.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

4.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift noch Ausführungen zur summarischen Begründung der Verfügung macht, die durch die nachher folgende Begründung präzisiert und damit abgeändert wurde, ist er nicht zu hören, da Gegenstand der Überprüfung nur die effektive und nicht mehr die summarische Begründung sein kann.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, indem diese fälschlicherweise Grund- und Leistungsspesen zu seinem Einkommen aufgerechnet habe. Er lässt in der Beschwerdeschrift festhalten, die Vorinstanz gehe nun im Rahmen der ausführlichen Begründung auch von Spesen im Jahr 2017 in der Höhe von CHF 15'256.00 aus (Repräsentationsspesen: CHF 5'228.00, Autospesen: CHF 10'028.00). 35 % der Autospesen, sprich CHF 3'509.80 pro Jahr resp. CHF 290.00 pro Monat, seien im Rahmen der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege auszuscheiden, da es sich hierbei um den angemessenen Anteil für Amortisation, Unterhalt, Steuern und Versicherung handle. Folge man dieser Argumentation der Vorinstanz – obwohl vorliegend bestritten werde, dass 35 % angemessen seien – würde das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers CHF 6'220.00 betragen (Nettoeinkommen […] CHF 5'480.00; Anteil Spesen CHF 290.00; Nebenerwerbseinkommen DJ CHF 300.00; Mieteinnahmen CHF 150.00). Die Vorinstanz habe indessen einen Totalbetrag von CHF 6'288.00 errechnet. Dies wiederum liege offenkundig daran, dass sie den Lohnausweis 2017 zugrunde gelegt habe, ohne zu berücksichtigen, dass im dort aufgeführten Lohn noch ein Anteil Start-Prämie von CHF 500.00 brutto enthalten sei, welche aber seit Februar 2017 nicht mehr ausgerichtet werde. Tatsächlich erziele der Beschwerdeführer einen monatlichen Nettolohn (exkl. Spesen) von CHF 5’480.00. Gehe man nun von einem zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 5'577.00 aus, bliebe dem Beschwerdeführer selbst nach Rechnung der Vorinstanz lediglich ein monatlicher Überschuss von CHF 643.00 und nicht CHF 711.00 pro Monat. Dabei sei aber noch nicht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer Berufsauslagen entstehen, die nicht von den Spesen erfasst seien: nämlich einerseits die täglichen Kosten für den Arbeitsweg, die seitens Arbeitgeber explizit ausgenommen seien von den Spesen, vgl. Ziff. 3.2 letzter Satz des Spesenreglements. Diese Kosten würden sich im Monat auf CHF 205.80 (14 km p.T. x 21 Tage x 0.7) belaufen. Und andererseits die üblichen Kosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von CHF 220.00 pro Monat, die nicht aufgrund von Anlässen der [...] oder aufgrund allfälliger Grund- und Weiterbildungen entstehen würden, vgl. Ziff. 2.2 Punkt 6 des Spesenreglements. Rechne man diese Positionen im Bedarf auf, bliebe selbst nach Rechnung der Vorinstanz nur ein monatlicher Überschuss von CHF 218.00, der nicht die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen vermöge.

4.4.1 Bezogen auf Spesenentschädigungen gilt der Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (Entscheid des Bundesgerichts 5D_167/2008, E. 5 mit Hinweisen). 

4.4.2 Der Vorderrichter hat ausgeführt, es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter der [...] Versicherungen auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Aus betriebswirtschaftlicher Betrachtung sei es auch nicht zu beanstanden, dass bei den Autospesen die Anschaffungskosten des Fahrzeuges berücksichtigt werden. Beim Berechnen des massgebenden Einkommens im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege könne aber die Amortisation nicht berücksichtigt werden. Andernfalls würde eine vermögensbildende Position berücksichtigt, was nicht statthaft sei. Komme hinzu, dass das Fahrzeug neben dem berufsbedingten Einsatz auch privat verwendet werde. Die Amortisation könne beim Privatgebrauch des Fahrzeuges erst recht nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gelte auch für die Rückstellungen für die Unterhaltskosten, für die Steuern und die Versicherungsprämien sowie für die weiteren Abgaben. Diese Positionen könnten bei der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges berücksichtigt werden, nicht aber wenn das Fahrzeug privat verwendet werde; es habe daher eine angemessene Ausscheidung zu erfolgen. Die Amortisation und die Unterhaltskosten seien zudem in hohem Masse vom Fahrzeugwert und die Steuern und Versicherungsprämien von der Motorisierung des Fahrzeuges abhängig. Je nach Wahl des Fahrzeuges sei daher ein Teil der Pauschalspesen einkommensbildend. Es sei aus den dargelegten Gründen gerechtfertigt und angemessen, die Autospesen im Umfange von 35 % als Einkommen zu berücksichtigen. Bei jährlichen Autospesen von CHF 10'028.00 seien somit CHF 3'509.80 zusätzlich als Einkommen aufzurechnen, was gerundet einem Betrag von CHF 290.00 pro Monat entspreche.

4.4.3 Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Die Amortisation des Fahrzeugs kann nicht berücksichtigt werden, erst recht nicht beim Privatgebrauch des Fahrzeuges. Dasselbe gilt für Rückstellungen für die Unterhaltskosten, für die Steuern und die Versicherungsprämien sowie für die weiteren Abgaben. Diese Positionen können bei der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges berücksichtigt werden, nicht aber wenn das Fahrzeug privat verwendet wird, was unbestrittenermassen zutrifft. Es hat daher eine angemessene Ausscheidung zu erfolgen. Die Vorinstanz nimmt eine Aufrechnung in der Höhe von 35 % vor. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Einschätzung als offensichtlich unrichtig oder willkürlich erscheinen liesse. Vielmehr erscheint die Einschätzung auch im Hinblick auf das konkrete Fahrzeug ([…] Jahrgang 2006, 2.5 Liter) angemessen, das im Dezember 2014 oder 2015 vom Beschwerdeführer zu einem relativ tiefen Preis von CHF 15'000.00 angeschafft werden konnte. Im Hauptverfahren wird der Vorderrichter dann auch die neu im Beschwerdeverfahren eingereichten Buchhaltungsabschlüsse berücksichtigen können, was im Beschwerdeverfahren wegen des Novenverbots nicht möglich ist.

4.4.4 Das von der Vorinstanz aufgrund des Lohnausweises des Jahres 2017 festgesetzte Nettoeinkommen von CHF 5'548.00 dürfte tatsächlich leicht tiefer sein, da im Lohnausweis auch die CHF 500.00 Neueinsteigerunterstützung (Beilage 18) im Januar 2017 enthalten sein dürfte, die ab Februar 2017 nicht mehr bezahlt wurde. Aber selbst wenn man deshalb von einem Lohn (ohne Spesen) in der Höhe von CHF 5'480.00 (und nicht wie die Vorinstanz von CHF 5'548.00) ausgeht, wie das der Beschwerdeführer geltend macht, kommt man noch zu einem Überschuss von CHF 643.00 (Nettoeinkommen […] CHF 5'480.00 plus Anteil Spesen CHF 290.00 plus unbestrittenes Nebenerwerbseinkommen DJ CHF 300.00 plus unbestrittene Mieteinnahmen CHF 150.00 minus Zwangsbedarf von CHF 5'577.00). Dabei ist eine allfällige Provisionszahlung für das Jahr 2017 noch nicht inbegriffen, die gemäss Angaben an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 22. Januar 2018 im Februar 2018 ausbezahlt wird (s. Protokoll der Verhandlung vom 22. Januar 2018, S. 3).

Mit einem Überschuss von monatlich CHF 643.00 kann der Beschwerdeführer die auf ihn fallenden Prozess- und Anwaltskosten innert ein bis zwei Jahren bezahlen.

4.4.5 Die neu im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Auslagen für den Arbeitsweg (ins Büro) können im Bedarf nicht berücksichtigt werden. Einerseits wurden solche Kosten bis jetzt nicht geltend gemacht (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Dezember 2017, S. 3). Andererseits hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, er verfüge zwar über einen Büroplatz bei seinem Arbeitgeber, mehrheitlich suche er aber seine Kunden an deren Domizil auf (Beschwerdeschrift S. 5). Tägliche Fahrten ins Büro sind somit nicht nachgewiesen. Ausserdem sind mit der Pauschalentschädigung insbesondere die Anschaffungskosten, sämtliche Unterhaltskosten, sämtliche Treibstoffkosten, Parkplatzmieten und Parkgebühren sowie Steuern, Versicherungsprämien und Abgaben abgegolten. Unter diesen Voraussetzungen ist der grösste Teil der Ausgaben über die Spesen bereits abgedeckt, selbst wenn das Spesenreglement festhält, Ausgaben für die Fahrt zwischen privatem Wohnort und ständigem Arbeitsort würden nicht als geschäftsbedingt gelten (Spesenreglement S. 2, Beilage 18). Schliesslich kann auch festgestellt werden, dass in den Repräsentationsspesen gemäss Spesenreglement auch die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel wie Zug-, Tram- und Busfahrten (inklusive Abonnemente) abgegolten sind.

Auch die neu im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung sind unbegründet. Solche zusätzlichen Kosten wurden bis jetzt weder geltend gemacht noch nachgewiesen (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Dezember 2017, S. 3). Ausserdem sind in den Repräsentationsspesen Ausgaben unter anderem für Einladungen von bestehenden und potentiellen Kunden und Geschäftspartnern zu Verpflegungen und Zwischenverpflegungen im Restaurant oder zu Hause, sämtliche Trinkgelder, Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten zu allen Anlässen der [...] wie auch für die interne und externe Grundausbildung sowie Weiterbildung enthalten. Im 2017 hat er dafür CHF 5'228.00 erhalten. Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung, die nicht durch die Spesen gedeckt sind, sind nicht nachgewiesen. Schliesslich kann auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Mahlzeiten auch zu Hause einnehmen kann, wenn er im nur sieben Kilometer vom Wohnort entfernten Büro arbeiten muss. Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung entstehen ihm dabei nicht.

4.5 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Aufgrund dessen kann auch eine weitere Prüfung unterbleiben, ob der Beschwerdeführer als Eigentümer einer Liegenschaft in [...] die Möglichkeit hat, die für den Prozess benötigten, liquiden Mittel durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung nicht vermieteter oder einträglichere Vermietung fremdgenutzter Räumlichkeiten oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens zu beschaffen (vgl. Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149). Auch kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob er die Prozesskosten oder Teile davon mit seinem Vermögen bezahlen könnte, weist er doch im URP-Formular bei der Rubrik «Konti, Sparhefte, Wertschriften, Aktien, sowie Bargeld» einen Betrag von ungefähr CHF 23'000.00 aus.

Schliesslich kann noch festgehalten werden, dass bei den Wohnungskosten beim Bedarf zur Berechnung der unentgeltlichen Rechtspflege nur die effektiven Hypothekarzinsen (ohne Kreditamortisationen) zuzüglich den auf dem Grundeigentum erhobenen Gebühren und Abgaben sowie den notwendigen laufenden Kosten zu berücksichtigen sind (Alfred Bühler, a.a.O., S. 163). Dies würde zu einer Verringerung des Bedarfs und weiteren Erhöhung des Überschusses beim Beschwerdeführer führen, da die Vorinstanz einen Betrag von CHF 208.00 für die Amortisation eingerechnet hat (Beilage 11).

5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Der Beschwerdeführer kann mit dem errechneten Überschuss die Prozess- und Anwaltskosten bezahlen. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

6. Die Kläger im Hauptverfahren lassen durch ihre Vertreterin den Antrag stellen, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat. Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht förmlich Partei (Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7303). Zwar sieht Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, dass die Gegenpartei angehört werden kann; denn oft vermag sie zur Abklärung der Vermögensund Einkommensverhältnisse sowie vor allem der Erfolgsaussichten beizutragen. Dies ist aber gerade nicht Ausdruck einer Parteistellung, fehlt doch ein schutzwürdiges Interesse, sich in das Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat einzumischen, das durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestaltet wird. Demgemäss räumt die ZPO der Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art. 121 ZPO; vgl. Botschaft zur ZPO, a.a.O., S. 7303). Dies entspricht im Übrigen auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe zuletzt Urteil 5A_29/2013 vom 4. April 2013 E. 1.1). Anders ist dies nur, wenn die unentgeltliche Rechtspflege eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7303; Entscheid des Bundesgerichts 5A_381/2013, E. 3.2).

In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Die Parteientschädigung ist die Vergütung für den Aufwand, den die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei verursacht, namentlich die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Allein der Umstand, dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens im Gesuchsverfahren um die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO bloss fakultativ anzuhören ist, würde es nicht zwingend ausschliessen, ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie zur Stellungnahme eingeladen wird und sich vernehmen lässt. Entscheidend ist jedoch, dass der Gegenpartei des Hauptverfahrens im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Fall keine Parteistellung zukommt (siehe Urteil 5A_29/2013 vom 4. April 2013 E. 1.1 mit Hinweis), da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat betrifft, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei tangiert. Dem entspricht es, dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens keiner Rechte verlustig geht, wenn sie sich zum Gesuch nicht äussert. Aus dem Verzicht auf eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann für den Hauptprozess nichts abgeleitet werden. Namentlich darf der Gegenpartei im Hauptprozess nicht etwa entgegengehalten werden, sie hätte mangels Bestreitung der Ausführungen des Gesuchstellers zu den Erfolgsaussichten dessen Behauptungen anerkannt. Die Gegenpartei des Hauptverfahrens würde ferner im umgekehrten Fall einer Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, nachdem sie sich zum Gesuch (ohne Bös- oder Mutwilligkeit) geäussert und einen Antrag gestellt hat, auch nicht mit einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller belastet. Der durch das Gesuch verursachte anwaltliche Aufwand des Gesuchstellers ist vom Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes umfasst. Da die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht Partei des Gesuchsverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege war, steht ihr für dieses Verfahren keine Parteientschädigung zu, obwohl sie zur Stellungnahme eingeladen wurde und von der Äusserungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat (BGE 139 III 334, E. 4.2).

Dieser Grundsatz muss um so mehr gelten, wenn die Kläger im Hauptverfahren wie im vorliegenden Fall vom Gericht nicht zu einer Stellungnahme eingeladen wurden, sondern ihnen nur die Beschwerdeschrift zur blossen Kenntnisnahme zugestellt wurde. Das bedeutet, dass B.___, C.___ und D.___ im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend URP für den Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt und somit weder eine Parteientschädigung zuzusprechen ist noch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann. Der Antrag um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege und Ausrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.      Der Antrag von B.___, C.___ und D.___ um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege und Ausrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.      Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

5.      A.___ hat die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00 (Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 4 BGG).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Haussener

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