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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.02.2018 ZKBES.2018.6

9. Februar 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,579 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Antrag auf Begründung des Urteils

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Antrag auf Begründung des Urteils

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 19. Oktober 2017 angehoben hatte. Am 7. Dezember 2017 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu den Eheschutzentscheid, welchen sie den Parteien im Dispositiv eröffnete.

1.2 Gemäss Sendeverfolgung der Schweizerischen Post nahm die Rechtsvertreterin des Ehemannes den Entscheid am 9. Dezember 2017 entgegen.

1.3 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin des Ehemannes um Begründung des Urteils.

1.4 Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 trat die Amtsgerichtsstatthalterin auf das Gesuch nicht ein.

2.1 Dagegen liess der Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Es sei festzustellen, dass der Antrag von A.___ vom 20. Dezember 2017 um Begründung des Eheschutzurteils vom 7. Dezember 2017 […] fristgerecht erfolgte.

2.   Es sei das Richteramt Thal-Gäu anzuweisen, das Eheschutzurteil vom 7. Dezember 2017 zu begründen.

3.   Es seien die Kosten des Verfahrens durch die Staatskasse zu tragen.

4.   Es sei Rechtsanwältin Lupi Thomann eine durch die Staatskasse zu bezahlende Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen. Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

2.2 Die Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), welcher Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort geboten wurde, erklärte mit Eingabe vom 29. Januar 2018, die Zustellung des Urteils betreffe einen Sachverhalt ausserhalb ihres Einflussbereichs. Deshalb könne sie dazu keine Stellung nehmen. Sie stellte den Antrag um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

2. Die Vorderrichterin, welche das Gesuch um Begründung des Urteils als verspätet erachtete, führte zur Begründung aus, der Gesuchsteller respektive seine Rechtsanwältin hätten den Entscheid am 9. Dezember 2017 (Samstag) in Empfang genommen, womit die Frist, eine Urteilsbegründung zu verlangen, am 10. Dezember 2017 zu laufen begonnen habe. Die zehntägige Frist habe dementsprechend am Dienstag, 19. Dezember 2017, geendet, womit das am 20. Dezember 2017 bei der Post aufgegebene Gesuch um Urteilsbegründung zu spät erfolgt sei.

3. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das Eheschutzurteil sei ihm bzw. seiner Rechtsvertreterin erst am 11. Dezember 2017 zugestellt worden. Der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 9. Januar 2018 sei eine Sendeverfolgung der Post beigelegt gewesen. Demnach soll die Gerichtsurkunde am Freitag, 8. Dezember 2017, aufgegeben und am Samstag, 9. Dezember 2017, zugestellt worden sein. Das Schreiben habe als Fussnote die Sendungsnummer sowie den Vermerk: Ausgabedatum 11. Dezember 2017 getragen. Da die Kanzlei seiner Anwältin am Samstag generell nicht geöffnet sei, sei sofort klar, dass der Post bei der Erfassung des Zustelldatums ein Fehler unterlaufen sein müsse. Erste Abklärungen bei der Post bestätigten, dass Gerichtsurkunden generell nicht am Samstag zugestellt werden. Gemäss Auszug aus der Homepage der Post würden Postsendungen mit Aufgabedatum Freitag am Montag zugestellt, es sei denn, der Adressat verfüge über ein Postfach, das samstags regelmässig geleert werde. Die Kanzlei seiner Anwältin verfüge über kein Postfach. Am 15. Januar 2018 habe die Post seiner Anwältin per Mail mitgeteilt, dass die Scanner-Geräte am Montag, 11. Dezember 2017, eine technische Störung aufgewiesen hätten und jeder Scanning-Eintrag zwei Tage zurückdatiert worden sei. Somit sei hinlänglich belegt, dass das Eheschutzurteil erst am 11. Dezember 2017 zugestellt worden und die 10-tägige Frist zur Beantragung der Begründung mit Postaufgabe vom 20. Dezember 2017 gewahrt worden sei.

4.1 Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Eingabe, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2).

4.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gemäss Bundesgericht fallen Noven nicht unter das Verbot, wenn – wie vorliegend – erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4).

4.3 Das Eheschutzurteil wurde unbestritten am Freitag, 8. Dezember 2017, per Gerichtsurkunde an die Kanzleiadresse der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verschickt und soll gemäss Sendeverfolgung der Post am Samstag, 9. Dezember 2017, zugestellt worden sein. Es ist nun aber gerichtsnotorisch, dass Gerichtsurkunden - von hier nicht interessierenden Ausnahmen - samstags nicht zugestellt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, am 15. Januar 2018 habe die Post seiner Anwältin per Mail mitgeteilt, dass die Scanner-Geräte am Montag, 11. Dezember 2017, eine technische Störung aufgewiesen hätten und jeder Scanning-Eintrag zwei Tage zurückdatiert worden sei, wird mit der Urkunde 6 belegt. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die Sendeverfolgung der Post den Hinweis enthält, dass «Ausgabedatum» der 11. Dezember 2017 sei. Dem Beschwerdeführer gelingt der Beweis der Rechtzeitigkeit seines Gesuchs ohne Weiteres. Demnach ist erstellt, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den im Dispositiv eröffneten Entscheid erst am Montag, 11. Dezember 2017, entgegen genommen hat. Die Eingabe der Rechtsvertreterin des Ehemannes vom 20. Dezember 2017 wurde demnach innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO und damit rechtzeitig erhoben. Die Beschwerde erweist sich deshalb als begründet, sie ist gutzuheissen.

5.1 Da die angefochtene Verfügung offensichtlich zu Unrecht ergangen ist, sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren dem Kanton Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO).

5.2 Von Bundesrechts wegen kann ein Gericht den Kanton nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten belasten, es sei denn, der betreffende Kanton habe im Rahmen von Art. 116 ZPO seine Billigkeitshaftung auf die gesamten Prozesskosten ausgedehnt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 107 N 13; vgl. Urteil des BGer 5A_356/2014 vom 14. August 2014 E. 4.1, 4.2 und 4.5). Eine solche Ausdehnung kennt der Kanton Solothurn nicht. Entsprechend müssen die Parteikosten den Parteien auferlegt werden. Sie sind wettzuschlagen.

5.3 Beiden Parteien wurde bereits vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Deshalb sind ihre entsprechenden Gesuche auch für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen.

5.4 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 613.15 (2.95 Stunden à CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11] zuzüglich MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Diese ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann im Umfang von CHF 285.95 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 899.10), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.5 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 191.50 (0.84 Stunden à CHF 180.00 zuzüglich MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Diese ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich im Umfang von CHF 45.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 236.70), sobald die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 9. Januar 2018 aufgehoben und die Sache geht zur Urteilsbegründung zurück an die Vorinstanz.

2.      Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden gutgeheissen.

3.      Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates.

4.      Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 613.15 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Diese ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann im Umfang von CHF 285.95, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 191.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Diese ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich im Umfang von CHF 45.20, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert in der Hauptsache beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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