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Solothurn Obergericht Zivilkammer 28.01.2019 ZKBES.2018.176

28. Januar 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,227 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Rechtspraktikantin Büttler

In Sachen

Einwohnergemeinde A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend definitive Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Thal-Gäu am 30. Oktober 2018 in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 288’894 des Betreibungsamtes Thal-Gäu um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'190.55 (Gemeindesteuer 2015, Hauptforderung von CHF 898.80, Mahngebühr von CHF 60.00, Verzugszins bis 28. August 2018 von CHF 158.45, Betreibungskosten von CHF 73.30) nebst Zins zu 3 % seit 29. August 2018.

2. Der Gesuchsgegner schloss mit «Einspruch» (korrekt: Stellungnahme) vom 10. November 2018 (Postaufgabe) sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs mit der Begründung, er habe nie eine Rechnung über CHF 898.80 oder eine Mahnung erhalten.

3. Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 wies der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Thal-Gäu das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Verfahrenskosten von CHF 150.00.

4. Dagegen erhob die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 12. Dezember 2018 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte die Erteilung der Rechtsöffnung sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten der Vorinstanz auf den Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner).

5. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein.

6. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter erwog, der Gläubiger könne die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhe. Diesen gleichgestellt seien Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Bei der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Gemeindesteuerrechnung für die Steuerperiode 2015 vom 31. August 2017 handle es sich um eine Verfügung, welche grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Da jedoch der Beschwerdegegner geltend mache, er habe nie eine Rechnung über CHF 898.80 oder eine Mahnung erhalten, und sich aus den Unterlagen nicht ergebe, dass und wann die Rechnung zugestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Steuerrechnung vom 31. August 2017 dem Beschwerdegegner nicht korrekt eröffnet worden sei. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden seien, grundsätzlich keine Rechtswirkung entfalten, bzw. erwüchsen diese jedenfalls nicht in Rechtskraft, womit sie nicht vollstreckt werden könnten. Bei einer auf Geld lautenden Verfügung oder Entscheidung habe grundsätzlich der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlege und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlange, den - die korrekte Eröffnung voraussetzenden - Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu erbringen. Wende der Schuldner Mängel bei der Zustellung ein, habe der Gläubiger die effektive Eröffnung nachzuweisen und könne sich nicht mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung begnügen.

2. Die Beschwerdeführerin reicht im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen, darunter ein Gesuch des Beschwerdegegners um Ratenzahlung sowie eine Stundungsvereinbarung, ein. Sie bringt vor, der Beschwerdegegner habe mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 (auf dem Schreiben stehe 2016) um Ratenzahlung der Gemeindesteuer 2015 ersucht, welche ihm mit Stundungsvereinbarung vom 5. Oktober 2017 gewährt worden sei. Die entsprechenden Unterlagen hätte sie nicht mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereicht, da dies aus ihrer Sicht nicht nötig gewesen sei. Denn auf der dem Rechtsöffnungsbegehren beigelegten Steuerrechnung sei ersichtlich, dass die ursprüngliche Rechnung CHF 3’976.90 (CHF 3'873.80 plus Verzugszins von CHF 103.10) betragen habe und der Beschwerdegegner bis zur Betreibung Zahlungen von CHF 2'975.00 getätigt habe; demzufolge müsse er die Rechnungen erhalten haben. Der Beschwerdegegner hätte sicherlich keine Zahlungen getätigt, wenn er nie eine Rechnung erhalten hätte.

3.1 Gemäss Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Der Ausschluss von Noven wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Aus diesem Grund sind die von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente und die von ihr vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht zu berücksichtigen. Nachdem der Beschwerdeführerin vor der ersten Instanz die Stellungnahme des Beschwerdegegners, in der dieser den Empfang der Rechnung und Mahnungen bestritt, zugestellt worden war, hätte es ihr oblegen, die nötigen Beweismittel umgehend und unaufgefordert nachzureichen.

3.2 Demzufolge sind lediglich die vor der Vorinstanz eingereichten Beweismittel beizuziehen. Aus der mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Rechnung, den Mahnungen sowie der «Zinsabrechnung Gemeindesteuern 2015» geht hervor, dass offenbar Zahlungen durch den Beschwerdegegner getätigt worden sind. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise vorbringt, hätte der Beschwerdegegner keine Zahlungen getätigt, wenn er nie eine Rechnung erhalten hätte. Auch der Erhalt der Steuerveranlagung 2015, die im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Indem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. November 2018 im letzten Satz erklärt «Wir werden den Ausstand in 3 Raten bezahlen, 1. Rate nächste Woche.» anerkennt er offensichtlich die Schuld, was ebenfalls dafür spricht, dass er in tatsächlicher Hinsicht von der offenen Forderung Kenntnis hatte.

3.3 Wie bereits vom Vorderrichter dargelegt, stellt die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Gemeindesteuerrechnung für die Steuerperiode 2015 vom 31. August 2017 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Einwendungen i.S.v. Art. 81 SchKG, die diesen entkräften könnten, werden vom Beschwerdegegner keine vorgetragen.

4. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Dezember 2018 ist deshalb aufzuheben und in der Betreibung Nr. 288'894 des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 1'190.55 zzgl. Zins zu 3 % seit 30. August 2018 (Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 sowie diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen hat der Beschwerdegegner die total CHF 375.00 direkt an die Beschwerdeführerin zu leisten.

Demnach wird erkannt:

1.       Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Dezember 2018 wird aufgehoben.

2.       In der Betreibung Nr. 288'894 des Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für den Betrag von CHF 1'190.55 zzgl. Zins zu 3 % seit 30. August 2018 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.       B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von der Einwohnergemeinde A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet, weshalb B.___ die Kosten direkt an die Einwohnergemeinde A.___ zu bezahlen hat.

4.       B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von der Einwohnergemeinde A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet, weshalb B.___ die Kosten direkt an die Einwohnergemeinde A.___ zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                   Büttler

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