Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Büttler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Mit Schlichtungsgesuch datiert vom 13. November 2017 machte A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Richteramt Thal-Gäu gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Schlichtungsverfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag anhängig. Die Parteien konnten sich nicht einigen, worauf die Amtsgerichtsstatthalterin der Gesuchstellerin die Klagebewilligung ausstellte.
1.2 Am 22. Januar 2018 (Postaufgabe) reichte die Gesuchstellerin (von nun an: Klägerin) Klage gegen den Gesuchsgegner (von nun an: Beklagter) ein.
1.3 Mit Eingabe vom 6. März 2018 (Postaufgabe) machte die Klägerin Befangenheit gegen «alle Personen des Richteramtes Thal-Gäu» geltend und führte begründend aus, dass diese zufriedene Kunden des C.___ seien. Die Befangenheit habe sich bereits anlässlich des Schlichtungsverfahrens gezeigt, als ihr die Amtsgerichtsstatthalterin geraten habe, die Klage zurückzuziehen.
1.4 Mit Verfügung vom 15. März 2018 erklärte die Amtsgerichtsstatthalterin, das Verfahren werde vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu weitergeführt.
1.5 Mit Eingabe vom 13. April 2018 (Postaufgabe) erklärte die Klägerin sinngemäss, sie halte auch den Amtsgerichtspräsidenten für befangen.
1.6 Mit Klageantwort vom 16. April 2018 schloss der Beklagte auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.
1.7 Mit Verfügung vom 17. April 2018 wies der Amtsgerichtspräsident das Ausstandsgesuch vom 13. April 2018 ab. Zur Begründung führte er aus, die Ausstandsgründe seien in Art. 47 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) abschliessend geregelt. Die von der Klägerin vorgebrachten Befangenheitsgründe erfüllten offensichtlich keinen Ausstandsgrund. Das Ausstandsgesuch sei entsprechend abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren von der Amtsgerichtsstatthalterin, welche die Schlichtungsverhandlung geführt habe, bereits dem Amtsgerichtspräsidenten übertragen worden sei.
2.1 Am 8. Mai 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident die Beweisverfügung und lud die Parteien auf Mittwoch, 4. Juli 2018, zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vor.
2.2 Zur Hauptverhandlung am 4. Juli 2018 erschien die Klägerin mit D.___ (nachfolgend: Begleiter) als Begleiter/Berater. Dem Protokoll der Verhandlung vom 4. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass der Begleiter der Klägerin während der Parteibefragung mehrmals versucht habe, verbal und schriftlich Einfluss auf die Antworten der Klägerin zu nehmen. Er habe angegeben, für die Klägerin zu übersetzen. Trotz diversen Abmahnungen habe sich der Begleiter nicht davon abhalten lassen. Er habe für die Klägerin den Antrag gestellt, es sei die Verhandlung abzubrechen und ein Dolmetscher beizuziehen. Der Antrag sei vom Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen worden. Im Anschluss daran habe der Begleiter einen handschriftlichen Ausstandsantrag den Amtsgerichtspräsidenten betreffend verfasst und diesen abgegeben. Darauf habe er zusammen mit der Klägerin die Verhandlung verlassen.
2.3 Am 4. Juli 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident folgendes, im Dispositiv eröffnete Urteil:
1. Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird abgewiesen.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat dem Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, eine Parteientschädigung von CHF 2‘801.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten trägt der Staat Solothurn.
3.1 Das Urteil wurde der Klägerin am 6. Juli 2018 zugestellt. Gleichentags beantragte diese eine Urteilsbegründung und reichte eine Begründung für ihr Ausstandsbegehren vom 4. Juli 2018 ein.
3.2 Gegen das begründete Urteil erhob die Klägerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 21. November 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an ein anderes Gericht in einem anderen Kanton zu verweisen.
3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2019 schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen von ihrem Begleiter handschriftlich verfassten und von ihr unterzeichneten «Antrag» wegen Befangenheit des Amtsgerichtspräsidenten, der sinngemäss als Ausstandsgesuch zu verstehen ist. Darin hielt sie fest, die genaue Begründung werde binnen dreier Tage nachgereicht. Daraufhin verliess sie zusammen mit ihrem Begleiter die Verhandlung.
2.1 Der Vorderrichter erwog in seinem Urteil vom 4. Juli 2018, in ihrem handschriftlichen Ausstandsgesuch gebe die Beschwerdeführerin an, der Vorsitzende sei befangen. Weiter sei das Gesuch nicht begründet. Die Beschwerdeführerin und ihr Begleiter hätten an der Verhandlung mündlich dargelegt, der Vorsitzende sei befangen, da er einerseits die Verhandlung während der Parteibefragung der Beschwerdeführerin nicht abgebrochen und unter Beizug eines Dolmetschers neu angesetzt habe, andererseits hätten sie sich daran gestört, dass der Begleiter vom Vorsitzenden mehrmals ermahnt worden sei und der Verhandlung schliesslich räumlich getrennt habe folgen müssen. Nach weiteren Ausführungen kam der Vorderrichter zum Schluss, diese beiden Verfahrenshandlungen stellten in keiner Weise eine schwere Amtspflichtverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO dar. Das Ausstandsgesuch sei dementsprechend abzuweisen. Im Übrigen diene das Ausstandsverfahren nicht der Überprüfung behaupteter Verfahrensfehler. Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, seien im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und könnten nicht als Begründung für die Verletzung von Ausstandspflichten herangezogen werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet unter anderem, dass das Urteil nach einem Ausstandsgesuch erfolgt sei. Der Vorderrichter habe selbst über das gegen ihn erhobene Ausstandsgesuch befunden, ohne die mit dem Ausstandsbegehren angekündigte schriftliche Begründung abzuwarten. Damit rügt sie neben der Verletzung des Grundsatzes, wonach niemand, gegen den ein Ausstandsgesuch gerichtet ist, darüber selber entscheiden soll, sinngemäss auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101).
2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll niemand, gegen den ein Ausstandsgesuch gerichtet ist, darüber selber entscheiden (Urteil des BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 mit Verweisen). Dieser Grundsatz schlägt sich in § 98 Abs. 1 lit. c Gerichtsorganisationsgesetz (GO; BGS 125.12) nieder, welcher vorsieht, dass über das von einer Partei gestellte Ausstandsgesuch, wenn es gegen den Amtsgerichtpräsidenten als erkennenden Einzelrichter gerichtet ist, dessen Stellvertreter entscheidet. In Abweichung dieses Grundsatzes kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein abgelehntes Gericht jedoch ausnahmsweise selbst über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden. Der Amtsgerichtspräsident aber wies das Ausstandsbegehren mit der Begründung ab, die mündlich von der Beschwerdeführerin bzw. deren Begleiter beanstandeten Verfahrenshandlungen stellten keine schwere Amtspflichtverletzung i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO dar. Ohne sich auf die Missbräuchlichkeit oder Untauglichkeit des Begehrens zu berufen, unterzog er damit das Ausstandsgesuch einer materiellen Prüfung und handelte demzufolge in unzulässiger Weise gegen den vorerwähnten Grundsatz.
2.4.1 Selbst wenn der Vorderrichter aber mit der Erwägung, Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche seien im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und nicht mit einem Ausstandsbegehren, implizit auf die Untauglichkeit des Ausstandsbegehrens hätte verweisen wollen, hätte er aus nachfolgenden Gründen nicht selber darüber befinden dürfen.
2.4.2 Während die gesuchstellende Partei die Pflicht hat, ihr Ausstandsbegehren zu begründen, hat die zuständige Behörde die Pflicht, der Partei Gelegenheit zu geben, ihr Begehren zu begründen und sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen, andernfalls verletzt sie den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des BGer 1P.473/2000 vom 20. Oktober 2000 E. 4b).
2.4.3 Die Beschwerdeführerin stellte ihr Ausstandsgesuch noch anlässlich der Verhandlung und somit unverzüglich. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass sie sich inmitten einer Gerichtsverhandlung befand und auch nicht anwaltlich vertreten war, wäre ihr eine kurze Frist zur Ausformulierung einer eingehenden Begründung zuzugestehen gewesen. Die von ihr selbst festgesetzten drei Tage sind angemessen. Mit Schreiben datiert vom 6. Juli 2018 (Eingang beim Richteramt Thal-Gäu am 9. Juli 2018) reichte die Beschwerdeführerin sodann, zusammen mit dem Antrag auf Begründung des ihr am 6. Juli 2018 eröffneten Urteils, die Begründung ihres Ausstandsbegehrens ein. Indem der Vorderrichter die Begründung nicht abgewartet und noch am Tag der Verhandlung über das Ausstandsbegehren entschieden hat, verletzte er das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Dem Urteil lässt sich zwar entnehmen, die Beschwerdeführerin und ihr Begleiter hätten an der Verhandlung mündlich dargelegt, der Vorsitzende sei befangen, da er einerseits die Verhandlung während der Parteibefragung der Beschwerdeführerin nicht abgebrochen und unter Beizug eines Dolmetschers neu angesetzt habe, andererseits hätten sie sich daran gestört, dass der Begleiter vom Vorsitzenden mehrmals ermahnt worden sei und der Verhandlung schliesslich räumlich getrennt habe folgen müssen. Im handschriftlichen Ausstandsgesuch wurde aber explizit erwähnt, die genaue Begründung werde binnen dreier Tage nachgereicht. Damit konnte der Vorderrichter nicht davon ausgehen, dass die mündlich vorgetragene Begründung abschliessend ist. Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit, die es ausnahmsweise dem Gericht erlaubt, selber über dessen Ausstand zu befinden, darf nicht leichthin angenommen werden, zumal es sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat, handelt (Urteil des BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2 mit Verweisen). Schon alleine deshalb hätte der Vorderrichter die Pflicht gehabt, die angekündigte Begründung der Beschwerdeführerin abzuwarten; ohne diese konnte er nicht abschliessend über die Untauglichkeit des Ausstandsgesuchs entscheiden.
2.4.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Verweisen). Voraussetzung einer Heilung im Rechtsmittelverfahren ist folglich in jedem Fall, dass die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz. Da es sich vorliegend um ein Beschwerdeverfahren handelt, ist die Kognition des Obergerichts im Vergleich zu jener der Vorinstanz eingeschränkt (vgl. Art. 320 ZPO), weshalb eine Heilung des Mangels durch das Obergericht nicht in Frage kommt.
3. Die Beschwerdeführerin verlangt, das Verfahren sei zur Neuverhandlung an ein anderes Gericht in einem anderen Kanton zu verweisen. Diesem Begehren kann aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO hat die Rechtsmittelinstanz bei Gutheissung der Beschwerde lediglich die Möglichkeit, den Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (lit. a) oder neu zu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Wie soeben dargelegt, kommt vorliegend ausschliesslich eine Rückweisung an die Vorinstanz in Betracht.
4. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin kann in diesem Verfahren nicht eingegangen werden.
5. Im Sinne der Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. Juli 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Behandlung des Ausstandsgesuchs in neuer Besetzung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
6. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter CHF 30'000.00 handelt, werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 ZPO). Mangels Antrags der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. Juli 2018 wird aufgehoben.
3. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 15'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Rechtspraktikantin
Frey Büttler