Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Hadorn
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische Rechtsöffnung (Betreibungs-Nr. 261’364)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 28. Februar 2018 beziehungsweise am 7. März 2018 unterzeichneten die A.___ AG und B.___ einen Pflegevertrag. Gestützt auf diesen Vertrag stellte die A.___ AG am 31. März 2018 B.___ für Forderungen aus Pflege- und Zusatzleistungen einen Betrag von CHF 6'255.50 und am 11. April 2018 einen Betrag von CHF 389.00 in Rechnung.
2.1 Die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 8. August 2018 in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchgegnerin) geführten Betreibung Nr. 261’364 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 389.00 nebst Zins zu 3 % seit dem 21. April 2018 sowie für CHF 6'255.50 nebst Zins zu 3 % seit dem 10. April 2018, abzüglich eines Betrages in der Höhe von CHF 1'457.70.
2.2 Die Gesuchgegnerin schloss in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Zur Begründung brachte sie vor, sie könne die Rechnungen nicht bezahlen. Ihre Krankenkasse habe bereits einen Betrag von CHF 1'125.00 bezahlt.
3. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erteilte mit Urteil vom 25. Oktober 2018 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'873.00. Zudem verpflichtete er die Gesuchgegnerin, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 100.55 zu ersetzen und ihr CHF 150.00 an die durch sie bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.
4.1 Dagegen erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. November 2018 Einsprache beim Richteramt Solothurn-Lebern, welche zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet worden ist und von diesem als Beschwerde entgegengenommen wird. Sie stellte die sinngemässen Rechtsbegehren, dass der durch die Vorinstanz festgestellte Totalbetrag der erteilten provisorischen Rechtsöffnung auf CHF 5'186.80 zu korrigieren sei.
4.2 Die Gesuchgegnerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 sinngemäss auf teilweise Abweisung der Beschwerde. Sie erklärte sich mit der erteilten Rechtsöffnung für CHF 2'873.00 einverstanden und anerkannte zusätzlich einen Betrag von CHF 136.50.
5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Nach Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
2.1 Der Vorderrichter erteilte die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'873.00 zusammengefasst und im Wesentlichen mit der folgenden Begründung: Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Pflegevertrag «[…]» vom 28. Februar 2018. Nur dieser stelle eine unterschriebene Schuldanerkennung und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Da aus den ins Recht gelegten Urkunden ersichtlich sei, dass der Gesuchgegnerin im Zeitpunkt der am 7. März 2018 erfolgten Unterzeichnung des Pflegevertrages die Berechnungsgrundlagen bekannt gewesen seien, könne auf die im Pflegevertrag erwähnten Beträge Rechtsöffnung erteilt werden. Dies seien die Grundtaxe (CHF 168.00 pro Tag), der «Zuschlag […]» (CHF 20.00 pro Tag) sowie die Endreinigung des Zimmers bei Austritt (CHF 200.00, einmalig). Bei einem Aufenthalt von 31 Tagen ergebe dies einen Gesamtbetrag von CHF 6'028.00. Unter Abzug der Teilzahlung der Gesuchgegnerin von CHF 1'457.50 [recte: 1'457.70], der Beteiligung der Krankenkasse von CHF 1'172.50 sowie des Beitrages der öffentlichen Hand im Betrag von CHF 525.00, werde die provisorische Rechtsöffnung im Betrag von CHF 2'873.00 erteilt. Für weitere Positionen, welche aus dem Vertrag nicht ersichtlich seien, könne keine Rechtsöffnung erteilt werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz die Berechnungen falsch vorgenommen habe, da die Pflegekosten nicht berücksichtigt worden seien und der Anteil der Krankenkasse an den Pflegekosten falsch dargestellt worden sei. Weiter sei der Tarif der […-liste] im Betrag von CHF 47.50 nicht zu berücksichtigen, da die Krankenkassen zurzeit keine entsprechenden Vergütungen bezahlen würden. Zusätzlich weist sie darauf hin, dass die «allgemeinen Bedingungen» einen integrierenden Bestandteil des Pflegevertrages bilden würden und die Beschwerdegegnerin unterschriftlich bestätigt habe, dass sie die Unterlagen erhalten habe. Daher sei die Beschwerdegegnerin über die Kosten in Kenntnis gewesen. Die entsprechenden Kosten seien folglich in die Berechnung einzuschliessen, so dass ein Gesamtbetrag von CHF 5'186.80 resultiere.
3. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden. Der Betrag der ausgewiesenen Forderung muss dazu genau bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190). Die anerkannte Schuld in der vom Schuldner unterzeichneten Urkunde muss nicht notwendigerweise ziffernmässig bestimmt sein, sondern es genügt, dass die Schuldsumme leicht bestimmbar ist (BGE 114 III 71 E. 2, mit Hinweis). Es reicht aus, wenn sich der Betrag aus anderen Urkunden herleiten lässt, sofern der Rechtsöffnungstitel auf diese klar Bezug nimmt. Dabei obliegt es jedoch dem Kläger, im Rahmen seiner Substanziierungspflicht die Berechnung im Einzelnen darzulegen (Peter Stücheli, a.a.O., S. 190).
4. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsöffnungsbegehren vom 26. Juli 2018 den Pflegevertrag vom 28. Februar 2018 sowie zwei Rechnungen vom 31. März 2018 und vom 11. April 2018 für den Aufenthalt im Pflegeheim beigelegt. Die ins Recht gelegten Rechnungen stellen bereits wegen der fehlenden Unterschrift keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass betreffend die Positionen, welche aus dem Vertrag selbst nicht ersichtlich seien, keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die Beschwerdeführerin legte die allgemeinen Bedingungen und die Preisliste nicht zu den Akten. Folglich sind die von ihr geltend gemachten Pflegekosten nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrem Schreiben vom 18. September 2018, dass ein Betrag in der Höhe von CHF 1'125.00 durch die Krankenkasse beglichen worden sei. Die Vorinstanz berücksichtigte aber nicht nur den Betrag von CHF 1'125.00, sondern addierte einen Betrag von CHF 47.50. Bei diesem Betrag ist aber unklar, ob es sich dabei um eine Gutschrift handelt. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend im Betrag von CHF 47.50 anzupassen. Ebenfalls ist das vorinstanzliche Urteil in dem Sinne anzupassen, dass der offensichtliche Verschrieb der Vorinstanz korrigiert wird und ein Abzug von CHF 1'457.70 (anstelle von CHF 1'457.50) berücksichtigt wird. Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort anerkannten CHF 136.50 können im Rahmen der vorliegenden Betreibung nicht berücksichtigt werden. Die provisorische Rechtsöffnung wird somit im Umfang von CHF 2'920.30 erteilt.
5. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin obsiegt gemessen an den gestellten Rechtsbegehren in so geringem Umfang, dass sich eine Reduktion der Gerichtskosten nicht rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht zu bezahlen, welche auf 450.00 festzusetzen sind und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2018 aufgehoben und in der Betreibung Nr. 261’364 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, die provisorische Rechtsöffnung im Betrag von CHF 2’920.30 erteilt.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Rechtspraktikant
Frey Hadorn