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Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2018 ZKBES.2018.146

7. Dezember 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,105 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Rechtspraktikant Hadorn

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Einwohnergemeinde B.___ (im Folgenden: Gesuchstellerin) ersuchte am 7. August 2018 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der gegen die A.___ AG (im Folgenden: Gesuchgegnerin) geführten Betreibung um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 73.30 (Mahngebühren betreffend die definitiven Gemeindesteuern 2016 von CHF 40.00 und Zahlungsbefehlskosten von 33.30), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchgegnerin.

2. Die Gesuchgegnerin verlangte in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2018, das Rechtsöffnungsbegehren sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Der Amtsgerichtspräsident erteilte mit Urteil vom 4. Oktober 2018 die Rechtsöffnung für CHF 40.00 (Mahngebühr) nicht (Ziffer 1) und verpflichtete die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 60.55 (CHF 33.30 Kosten für den Zahlungsbefehl sowie CHF 27.25 Kosten für die Spezialzustellung) zu ersetzen (Ziffer 2), der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen (Ziffer 3) sowie ihr an die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 150.00, den Betrag von CHF 75.00 zurückzuerstatten (Ziffer 4).

4. Dagegen erhob die Gesuchgegnerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 26. Oktober 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.  Der angefochtene Entscheid sei in vollem Umfang aufzuheben.

2.  Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.

5. Die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin), welcher Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat sich nicht vernehmen lassen.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.1 Die Beschwerdeführerin ist durch die Ziffer 1 des Rechtsöffnungsurteils vom 4. Oktober 2018 (Nichterteilung der Rechtsöffnung für die Mahngebühren) nicht beschwert. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2 Strittig und zu klären ist vorliegend, ob der Vorderrichter die Beschwerdeführerin zu Recht dazu verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten zu ersetzen.

2. Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Wurde der Schuldner durch die Betreibung zur Zahlung gezwungen oder veranlasst, ist davon auszugehen, dass er säumig war und dem Gläubiger Grund zur Anhebung der Betreibung gegeben hat (Frank Emmel in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 68 SchKG N 16, mit Hinweisen). E contrario kann der Gläubiger, welcher mit der Betreibung auch nicht teilweise durchdringt, die Betreibungskosten gegenüber dem Schuldner nicht geltend machen (Jolanta Kren Kostkiewicz / Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich 2017, Art. 68 SchKG N 22).

3.1 Der Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Behauptung der Gesuchgegnerin, sie habe keine Kenntnis von der Steuerrechnung gehabt, sei nicht glaubhaft. Die Rechnung sei von der Post jedenfalls nicht an die Gesuchstellerin retourniert worden. Da bereits die definitive Veranlagung für die Staatssteuer 2016 des Kantonalen Steueramtes an die [-strasse] adressiert sei, sei davon auszugehen, dass auch die Rechnung für die Gemeindesteuer an diese Adresse verschickt worden sei. Auch sei festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin auf Nachfrage beim Betreibungsamt den korrekten Steuerbetrag überwiesen habe. Es sei offensichtlich, dass die Gesuchsgegnerin den Steuerausstand erst beglichen habe, nachdem die Gesuchstellerin die Betreibung eingeleitet habe.

3.2 Die Beschwerdeführerin moniert zusammengefasst und im Wesentlichen, sie habe im August 2017 ein neues Domizil bezogen. Die Beschwerdegegnerin habe die Steuerrechnungen und Mahnungen aber weiterhin an das alte Domizil gesendet, so dass sie die entsprechenden Sendungen nie erhalten habe. Die Post habe ihrem Domizilvertreter trotz einer Abholungseinladung die Herausgabe der Sendung verweigert, so dass er sich in der Folge telefonisch beim Betreibungsamt Solothurn über den Inhalt der Sendung erkundigt und daraufhin auch die Beschwerdegegnerin kontaktiert habe. Am 12. Juni 2018 sei der Betrag auf dem Konto der Beschwerdegegnerin gutgeschrieben worden.

4.1 Die beweisbelastete Beschwerdegegnerin müsste den Nachweis dafür erbringen, dass sie der Beschwerdeführerin die Steuerrechnung zugestellt hat. Dieser Nachweis gelingt ihr nicht, findet sich doch in den Akten kein Zustellnachweis. Entsprechend ist auch nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin säumig war und durch ihr Verhalten die Beschwerdegegnerin dazu veranlasste, die Betreibung zu erheben. Folglich kann die Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten nicht gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen. Aufgrund der Erwägungen hätte der Vorderrichter die Betreibungskosten nicht der Beschwerdeführerin auferlegen dürfen.

5.1 Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Oktober 2018 werden aufgehoben.

5.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 beziehungsweise CHF 225.00 von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 225.00 verrechnet und sind deshalb von der Beschwerdegegnerin direkt an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

5.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ferner eine Umtriebsentschädigung zu entrichten, welche sowohl für das erstwie auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf je CHF 100.00 festgesetzt wird.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Oktober 2018 werden aufgehoben. Die Einwohnergemeinde  B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

2.      Die Einwohnergemeinde B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von der A.___ AG geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Einwohnergemeinde B.___ hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten CHF 225.00 zu ersetzen.

3.      Die Einwohnergemeinde B.___ hat der A.___ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.      Die Einwohnergemeinde B.___ hat der A.___ AG für das zweitinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

Frey                                                                                  Hadorn

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