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Solothurn Obergericht Zivilkammer 17.10.2018 ZKBES.2018.121

17. Oktober 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,085 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung / Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2018

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Kanton Solothurn,

2.    Schweiz. Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend definitive Rechtsöffnung / Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2018

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1.1 Am 7. Juli 2017 erliess das Steueramt des Kantons Solothurn eine Sicherstellungsverfügung gegenüber B.___ und A.___ für Ausstände der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer der Jahre 2008-2017 im Umfang von total CHF 225'162.10 (Stand 31. Juli 2017).

1.2 Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung erliess das Steueramt gleichentags einen Arrestbefehl für CHF 225'162.10. Zur Prosequierung des Arrestes stellten die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Solothurn am 13. Juli 2017 beim Betreibungsamt Olten-Gösgen gegen A.___ ein Begehren um Betreibung auf Zahlung in der Höhe von CHF 148'566.15. A.___ erhob dagegen Rechtsvorschlag.

1.3 Die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Solothurn stellten daraufhin beim Richteramt Olten-Gösgen in der Betreibung auf Zahlung Nr. 491'507 ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 148'566.15. Die Amtsgerichtspräsidentin erteilte am 19. Oktober 2017 die definitive Rechtsöffnung im verlangten Umfang für eine Betreibung auf Sicherstellung.  

1.4 Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde am 12. Dezember 2017 ab. 

1.5 Das Bundesgericht hiess die dagegen von A.___ erhobene Beschwerde am 31. August 2018 gut, soweit es darauf eintrat, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück.

2. Nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils wurde vor Obergericht ein neues Verfahren eröffnet und den Parteien mit Verfügung vom 18. September 2018 mitgeteilt, dass vom begründeten Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2018 Kenntnis genommen und das Urteil demnächst gefällt werde.

3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Bundesgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Das Bundesgericht erwog, das Amtsgericht habe das Rechtsöffnungsgesuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Solothurn mit spezifiziertem Antrag (auf definitive Rechtsöffnung in der Betreibung auf Geldzahlung) - als ein solches in der Betreibung auf Sicherheitsleistung und nicht auf Geldzahlung beurteilt. Damit habe es einen anderen als den gestellten Antrag beurteilt; mit der Gutheissung und Anordnung der Rechtsöffnung «in der Betreibung auf Sicherheitsleistung» habe es eine Rechtsfolge angeordnet, die durch den Rechtsschutzantrag nicht gedeckt sei. Damit habe es die Dispositionsmaxime verletzt, was durch das Obergericht geschützt worden sei. Die Verletzung der Dispositionsmaxime führe ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2. Das Bundesgericht hat das Verfahren an das Obergericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen, da sich das Obergericht nicht mit der Frage befasst hat, ob ein genügender Titel zur Rechtsöffnung in der angehobenen Betreibung auf Geldzahlung vorliegt.

3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen. Der Richter erteilt die definitive Rechtsöffnung, sofern der Schuldner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Grundsätzlich genügt die Vollstreckbarkeit der Verfügung, ohne dass Rechtskraft vorliegen muss. Zur Vollstreckbarkeit gehört im Steuerrecht insbesondere die Veranlagungsverfügung, mit welcher die Veranlagungsbehörde die Steuerforderung des Gemeinwesens gegenüber dem Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerperiode betragsmässig verbindlich festlegt (vgl. Art. 131 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG; Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG). Für eine Rechtsöffnung wird nach allgemeiner Auffassung vorausgesetzt, dass die Steuerveranlagung nicht nur vollstreckbar, sondern auch rechtskräftig ist (Urteil des BGer 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen).  

3.2 Die kantonale Steuerbehörde kann für die direkte Bundessteuer und für die kantonalen Steuern jederzeit eine Sicherstellungsverfügung erlassen (Art. 169 Abs. 1 DBG, Art. 78 StHG i.V.m. § 184 Abs. 1 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614.11, StG). Mit der Sicherstellungsverfügung wird der zu sichernde Betrag festgelegt, was unter anderem bei Gefährdung der geschuldeten Steuern möglich ist. Sie ist sofort vollstreckbar und hat im Betreibungsverfahren die Wirkungen eines vollstreckbaren Gerichtsurteils (Art. 169 Abs. 1 DBG, Art. 78 StHG i.V.m. § 184 Abs. 1 StG). Die Sicherstellungsverfügung stellt nicht nur einen Arrestbefehl dar. Ihr kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wirkung eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu.

3.3 Da es vorliegend um eine Betreibung auf Geldzahlung geht, müsste wie bereits erwähnt – eine rechtskräftige Veranlagung der geschuldeten Steuer vorliegen, damit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann (vgl. Art. 165 Abs. 3 DBG; § 180 Abs. 3 StG). Eine solche liegt aber (noch) nicht vor. Folglich kann die definitive Rechtsöffnung vorliegend nicht erteilt werden.

4.1 Entsprechend den vorherigen Erwägungen ist das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung auf Zahlung abzuweisen und die Beschwerde gutzuheissen.

4.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 bzw. CHF 750.00 von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vom Kanton Solothurn zu bezahlen.

4.3 Nachdem sich A.___ in eigener Sache vertreten hat, kann sie keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) beanspruchen. Wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, hat sie in begründeten Fällen aber Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. A.___ ist sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von je CHF 100.00 auszurichten, zahlbar durch die Schweiz. Eidgenossenschaft und den Kanton Solothurn.

Demnach wird erkannt:

1.     In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 19. Oktober 2017 aufgehoben und in der Betreibung auf Zahlung Nr. 491'507 wird das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abgewiesen.

2.     Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der Kanton Solothurn haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

3.     Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der Kanton Solothurn haben die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

4.     Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der Kanton Solothurn haben A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

5.     Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der Kanton Solothurn haben A.___ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                   Kofmel

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