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Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.08.2018 ZKBES.2018.101

7. August 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·561 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Kostenvorschuss

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. August 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Clivia Wullimann,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenvorschuss

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 20. Juli 2018 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um Schuldneranweisung gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) einreichte,

der Amtsgerichtspräsident der Gesuchstellerin am 24. Juli 2018 Frist setzte, bis am 14. August 2018 einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu bezahlen und ihr androhte, es werde ein Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt wird (Ziffern 3 und 4),

die Gesuchstellerin dagegen am 6. August frist- und formgerecht eine Beschwerde beim Obergericht einreichte und beantragte, es seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie sei von der Kostenvorschusspflicht zu befreien, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F.,

die Gesuchstellerin vorbringt, im Ehescheidungsurteil vom 6. Dezember 2017 sei ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis auf die Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners abgewiesen worden und nun sei sie wegen der ausbleibenden Unterhaltszahlungen nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen, was den Beweismitteln, die dem Gesuch um Schuldneranweisung beigelegt waren, hätte entnommen werden können,

die Kann-Vorschrift des Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dem Gericht ein Ermessen eröffnet, wobei die Einforderung des vollen Vorschusses die Regel und diejenige eines geringeren oder gar keines Vorschusses die Ausnahme bleibt (Benedikt A. Suter/Christina von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 98 N 10),

mit einer Beschwerde gegen die Einforderung eines Kostenvorschusses demnach nur gerügt werden kann, der Vorderrichter habe eine Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2.; Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer er al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 98 N 6 f.),

das Gesuch um Schuldneranweisung keinen einzigen Hinweis darauf enthält, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, und darin insbesondere auch kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wird,

es der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin klar sein musste, dass die unentgeltliche Rechtspflege für jedes Verfahren wieder neu beantragt werden muss und auch deren Voraussetzungen in jedem Verfahren erneut geprüft werden müssen,

es deshalb nicht verständlich ist, wieso die Gesuchstellerin beim Vorderrichter kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, obwohl sie vorgibt, den Kostenvorschuss nicht leisten zu können,

es unter diesen Umständen keineswegs willkürlich sein kann, dass der Vorderrichter den üblichen vollen Kostenvorschuss verlangt hat,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen hat, nachdem sie auch für dieses kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat,

erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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