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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.08.2017 ZKBES.2017.92

8. August 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,344 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Parteikosten

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. August 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,

Beschwerdegegner

betreffend Parteikosten

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit rechtskräftigem Eheschutzurteil der Gerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. November 2016 wurde die eheliche Liegenschaft an der [...] in [...] B.___ zur alleinigen Nutzung zugewiesen und A.___ wurde verpflichtet, diese bis spätestens 31. März 2017 unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen und gegen Übergabe der sich in ihrem Besitz befindenden Hausschlüssel zu verlassen.

2.1 Am 19. April 2017 liess B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Richteramt Olten-Gösgen ein (superprovisorisches) Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) einreichen und verlangen, A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) und C.___ (gemeinsame Tochter) seien unter Strafdrohung nach Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und der Androhung der Vollstreckung im Unterlassungsfalle zu verpflichten, das Einfamilienhaus [...], [...], unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen bis spätestens 1. Mai 2017, 12:00 Uhr, zu räumen und ihm sämtliche in ihrem Besitz befindenden Hausschlüssel zu übergeben, u.K.u.E.F.

2.2 Gleichentags erliess die Amtsgerichtspräsidentin eine Verfügung, in welcher sie den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung abwies und dem Gesuchsteller Frist bis 3. Mai 2017 setzte, um einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen, ansonsten ein Nichteintretensentscheid gefällt werde.

2.3 Mit Stellungnahme vom 25. April 2017 verlangte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, u.K.u.E.F. Der Gesuchsteller habe ihr eine Verlängerung des Auszugstermins bis Ende April 2017 gewährt. Sie habe am 28. März 2017 einen Mietvertrag über eine neue Wohnung in [...] mit Mietbeginn 22. April 2017 unterzeichnet.

2.4 Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 ersuchte der Gesuchsteller um Verlängerung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Die Gesuchsgegnerin sei am 1. Mai 2017 ausgezogen. Die Tochter wohne aber nach wie vor in der Liegenschaft. Demnach sei noch offen, ob das Gesuch aufrechterhalten werde oder nicht. Das Zugeständnis an die Erstreckung der Auszugsfrist bis 30. April 2017 sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass die Gesuchsgegnerin bis spätestens 6. April 2017 eine Kopie des Mietvertrages vorlege, was bis zu diesem Datum nicht geschehen sei.

2.5 Am 23. Mai 2017 stellte die Amtsgerichtspräsidentin fest, der Gesuchsteller habe den verlangten Kostenvorschuss auch innert der ihm gewährten Fristerstreckung nicht bezahlt, weshalb auf das Gesuch um Ausweisung und Vollstreckung vom 19. April 2017 nicht eingetreten werde. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 auferlegte sie dem Gesuchsteller.

2.6 Während der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Juni 2017 um Wettschlagung der Parteikosten ersuchte, verlangte die Gesuchsgegnerin mit Stellungnahme vom 16. Juni 2017, die Parteikosten seien dem Gesuchsteller zu auferlegen.

3. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 schlug die Vorderrichterin die Parteikosten wett.

4.1 Dagegen liess die Gesuchsgegnerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 11. Juli 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung vom 30. Juni 2017 sei aufzuheben.

2.    Der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz (Ausweisungsgesuch) die Parteikosten in der Höhe von CHF 986.60 zu bezahlen.

Eventualiter: Es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdegegner zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine Parteikostenentschädigung von CHF 986.60 zu bezahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2017 schloss der Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Auf das vom Gesuchsteller am 19. April 2017 eingereichte Exmissionsbegehren trat die Vorderrichterin nicht ein, nachdem der Gesuchsteller den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat.

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017, mit welcher die Amtsgerichtspräsidentin die Parteikosten wettschlug.

2.1 Gemäss den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 84 N 72). Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2.2 Der Verteilungsgrundsatz in Art. 106 Abs. 1 ZPO basiert auf dem Erfolgsprinzip. Letzterem liegt die Vermutung zugrunde, dass der im Verfahren Unterliegende die Verfahrenskosten bzw. den Rechtsverfolgungsaufwand der Gegenpartei verursacht hat (Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Basel, Genf 2015, § 12 2.1.1). Art. 107 Abs. 1 ZPO enthält indessen einen Katalog von Konstellationen, in welchen das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann.

3.1 Die Vorderrichterin ist von der Grundsatzregel von Art. 106 ZPO abgewichen und hat die Parteikosten wettgeschlagen. Dazu erwog sie, was folgt: Die Beklagten hätten mit ihrer Weigerung aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen, das Verfahren verursacht. Sodann hätten sie sich dem Begehren unterzogen, indem sie während laufendem Verfahren ausgezogen seien. Der Antrag auf Wettschlagung der Parteikosten sei deshalb sachlich nicht mehr als recht und billig. Daran ändere nichts, dass das Verfahren formell wegen der Säumigkeit des Gesuchstellers in Bezug auf seine Vorschusspflicht abgeschrieben worden sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Begründung sei aktenwidrig. Sie habe bereits am 23. März 2017 einen neuen Mietvertrag unterzeichnet. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Ausweisung (19. April 2017) habe sie sich somit klarerweise nicht geweigert, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Sie sei zwar während des laufenden Verfahrens aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Dies aber als Unterziehung zu werten, sei unsinnig, sei doch der Entschluss zum Auszug schon vor der Einreichung des Gesuchs durch den Beschwerdegegner gefasst worden.

4. Die Beschwerdeführerin weist zwar darauf hin, dass ihr der Beschwerdegegner eine Erstreckung bis Ende April 2017 gewährt habe. Sie erwähnt aber nicht, dass die Erstreckung an die Bedingung geknüpft gewesen ist, dass sie dem Beschwerdegegner bis 6. April 2017 einen Mietvertrag vorlegt. Dass die Bedingung eingetreten ist, wird von ihr nicht einmal behauptet. Und wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht ausführt, wäre es für die Beschwerdeführerin ein Einfaches gewesen, den abgeschlossenen Mietvertrag einzureichen, dies spätestens, nachdem sie vom Beschwerdegegner am 18. April 2017 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass er das Exmissionsgesuch stellen werde. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, die eheliche Liegenschaft per 31. März 2017 bzw. 30. April 2017 verlassen zu haben. Der Umstand, dass für die Beschwerdeführerin der Umzug schon vor Einreichung des Exmissionsgesuchs festgestanden haben soll, vermag nichts daran zu ändern, dass sie die eheliche Liegenschaft nicht termingerecht verlassen hat. Es war somit die Beschwerdeführerin, welche Anlass zur Anhebung des Verfahrens gegeben hat. Unter diesen Umständen ist es nur folgerichtig, dass die Vorderrichterin die Parteikosten wettgeschlagen hat.

5. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Zudem hat sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche antragsgemäss auf CHF 971.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt wird.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3.      A.___ hat an B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 971.80 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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