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Solothurn Obergericht Zivilkammer 12.07.2017 ZKBES.2017.91

12. Juli 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·534 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 12. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Nichteintreten

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 6. Juni 2017 auf das Rechtsöffnungsbegehren von A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) nicht eintrat,

sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Juni 2017 an das Richteramt Thal-Gäu wandte und mitteilte, er möchte Beschwerde einreichen, falls dies etwas bewirken würde,

der Amtsgerichtspräsident diese Eingabe am 16. Juni 2017 als Beschwerde entgegennahm und zusammen mit den Akten an das Obergericht überwies,

der Präsident der Zivilkammer am 22. Juni 2017 folgende Verfügung erliess:

1.      Die vom Richteramt Thal-Gäu mit Verfügung vom 16. Juni 2017 an das Obergericht weitergeleitete Eingabe von A.___ vom 14. Juni 2017 wird nicht als Beschwerde entgegengenommen.

2.      Die Eingabe von A.___ vom 14. Juni 2017 wird als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids des Richteramtes Thal-Gäu vom 6. Juni 2017 entgegengenommen und geht zuständigkeitshalber an das Richteramt Thal-Gäu.

3.      A.___ wird darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde noch nicht gültig eingereicht hat.

4.      Falls er gegen den Entscheid des Richteramtes Thal-Gäu vom 6. Juni 2017 Beschwerde führen will, hat er eine solche nach Empfang des begründeten Entscheids frist- und formgerecht beim Obergericht zu erheben.

der Gesuchsteller entgegen dieser Verfügung am 26. Juni 2017 erneut offiziell Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten beim Obergericht einreichte, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht begründet war,

die Anfechtung eines nicht schriftlich begründeten Entscheids nicht möglich ist (Daniel Staehelin: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 239 N 30),

die Beschwerde deshalb offensichtlich unzulässig ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

der Gesuchsteller nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

die Verfügung vom 6. Juni 2017 mittlerweile am 30. Juni 2017 begründet worden ist und nunmehr innert der Rechtsmittelfrist angefochten werden kann – womit noch nichts über die Erfolgsaussichten einer allfälligen Beschwerde gesagt wird,

der Gesuchsteller auf die Möglichkeit hingewiesen werden kann, dass bei den Gerichten oder dem Betreibungsamt telefonisch zwar keine konkrete Rechtsberatung, aber doch einfache allgemeine Auskünfte eingeholt werden können,

beschlossen:

1.   Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.   A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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