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Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.05.2017 ZKBES.2017.63

3. Mai 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·626 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Konkursbegehren (Betreibung Nr. 464'895) und Gesuch um Wiederherstellung der Frist

Volltext

SOG 2017 Nr. 5

Art. 145 Abs. 4 ZPO, Art. 174 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 2 SchKG Wird ein Entscheid über eine Konkurseröffnung angefochten, gelangt in Bezug auf die Feiertage und Ferien nicht die ZPO zur Anwendung. Vielmehr gelten die Betreibungsferien nach Art. 56 SchKG. Die Zustellung der Konkurseröffnung an den Schuldner ist eine Betreibungshandlung, die ihre Wirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien entfaltet. Die Frist zur Anfechtung der Konkurseröffnung beginnt am folgenden Tag zu laufen.

Sachverhalt:

Der Amtsgerichtspräsident eröffnete am 4. April 2017 den Konkurs über den Schuldner. Massgebendes Datum für die Zustellung des Urteils an den Schuldner war der 13. April 2017 in den österlichen Betreibungsferien, die bis am 23. April 2017 andauerten. Am 27. April 2017 stellte der Schuldner ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und reichte gleichzeitig Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ein. Das Obergericht trat auf das Wiederherstellungsgesuch nicht ein, weil die Beschwerde wegen der Betreibungsferien gar nicht verspätet eingereicht worden war. In der Folge hiess es auch die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung gut.

Aus den Erwägungen:

1. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt eröffnete am 4. April 2017 auf Begehren der A. AG (im Folgenden die Gläubigerin) über B. (im Folgenden der Schuldner) den Konkurs. Am 27. April 2017 stellte der Schuldner ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Gleichzeitig reichte er eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ein.

2.1 Der Schuldner hat ein Wiederherstellungsgesuch gestellt. Er hat die Gerichtsurkunde mit dem Urteil vom 4. April 2017 nicht abgeholt. Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), vorliegend also am 13. April 2017. Der 13. April 2017 liegt in den österlichen Betreibungsferien. Es fragt sich deshalb, ob der Schuldner die Rechtsmittelfrist tatsächlich versäumt hat. Denn die Zustellung des Entscheids über die Konkurseröffnung an den Schuldner ist eine Betreibungshandlung. Die Aussage in BGE 120 Ib 248 E.2.b.aa, wonach die Mitteilung der Konkurseröffnung keine Betreibungshandlung sei, ist missverständlich, da sich diese nur auf die Mitteilung nach Art. 176 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) bezieht (Martin Sarbach in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 56 N 19; Thomas Bauer in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 2010, Basel, Art. 56 N 40). Die Beschwerdefrist läuft erst ab der förmlichen Zustellung (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 174 ad N 11).

2.2 In den Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlungen entfalten ihre Wirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien. Die Betreibungshandlung gilt an diesem Tag als erfolgt und die Frist beginnt am darauf folgenden Tag zu laufen (Thomas Bauer, a.a.O., Art 56 N 54). Abzulehnen ist hingegen die Auffassung von Barbara Merz (in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 145 N 32), wonach die Rechtsmittelfrist erst am vierten Tag nach deren Ende zu laufen beginnt, wenn den Parteien ein betreibungsrechtlicher Summarentscheid, der wie die Konkurseröffnung eine Betreibungshandlung ist, während der Ferien zugestellt wird. Denn Art. 63 SchKG regelt nur den Fall, in dem eine Frist in den Betreibungsferien endet, nicht dagegen, wenn eine Betreibungshandlung in den Ferien erfolgt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die fristauslösende Zustellung der Konkurseröffnung an den Schuldner erst am 24. April 2017 als erfolgt gilt, womit die am 27. April 2017 eingereichte Beschwerde innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 174 Abs. 1 SchKG) erhoben worden ist. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden und das Wiederherstellungsgesuch damit gegenstandslos. Darauf ist nicht einzutreten. Für das gegenstandslose Wiederherstellungsgesuch werden keine Kosten erhoben. Der vom Schuldner dafür geleistete Vorschuss ist ihm zurückzuerstatten.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Mai 2017 (ZKBES.2017.63)

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