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Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.07.2017 ZKBES.2017.59

10. Juli 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·765 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

SOG 2017 Nr. 4

Art. 80 und 82 SchKG, Art. 29 ff. Fusionsgesetz. Bei einer Spaltung werden wesentliche Vermögensteile von einer Gesellschaft auf eine andere übertragen. Nach einer Spaltung können sich erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation des betreibenden Gläubigers ergeben. Im Rechtsöffnungsverfahren ist deshalb zum Nachweis der Aktivlegitimation der Spaltungsplan vorzulegen.

Sachverhalt:

In der von der A.__ AG gegen B.__ geführten Betreibung wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch ab, weil er eine Stundung der Forderung als glaubhaft erachtete. Die A.__ AG führte dagegen mit der Begründung Beschwerde, die Stundung würde die C.___ AG betreffen. Der von ihr vorgelegte Rechtsöffnungstitel lautete auf die D.___ AG. Diese hat sich gespalten und einen Teil ihrer Aktiven auf die E.___ AG übertragen, bevor sie ihre Firma von D.___ AG auf A.___ AG gewechselt hat. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, weil es die Aktivlegitimation der A.___ AG nicht als erstellt erachtete.

Aus den Erwägungen:

4. Der Gläubiger, der Rechtsöffnung verlangt, muss identisch sein mit dem in der Schuldanerkennung genannten Gläubiger. Wechselt der Gläubiger nach der Ausstellung der Schuldanerkennung, so kann auch der neue Gläubiger die Rechtsöffnung beantragen, sofern er die Zession oder die Subrogation urkundlich nachweisen kann (Dominik Vock in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 82 N 11). Ganz generell hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Titel ist (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 mit Verweis auf Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 2010, Basel, Art. 80 N 33).

5.1. Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Forderung ist nach dem Verlustschein die D.___ AG in […]. Diese hat ihre Firma gewechselt und firmiert heute als A.___ AG. In diesem Sinn geht es vorliegend gerade nicht um einen Gläubigerwechsel. Hingegen hat sich die D.___ AG schon vorher gespalten. Ein Teil ihrer Aktiven und Passiven ist auf die E.___ AG übergegangen. Es stellt sich somit die Frage, ob aus diesem Grund ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat und ob die umfirmierte A.___ AG noch Gläubigerin der im Verlustschein verurkundeten Forderung ist oder ob diese infolge der Spaltung zur Neugründung auf die E.___ AG übergegangen ist. Denn im Rahmen einer Spaltung können in Art und Anzahl beliebige Aktiven und Passiven von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden (Michael Pfeiffer/Martina Schwaninger Preiss in: Frank Vischer [Hrsg.]: Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich Basel Genf 2012, Art. 36 N 16 mit Rückverweisung auf N 5). Die Vermögensübertragung kann auch ganze Vertragsverhältnisse erfassen, sofern diese ins Inventar übernommen werden. Bei einer Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz findet von Gesetzes wegen eine partielle Universalsukzession statt (Piera Beretta in: Frank Vischer [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich Basel Genf 2012, vor Art. 69-77 N 41).

5.2 Aus alldem ergibt sich, dass bei einer Spaltung wesentliche Vermögensteile auf eine andere Gesellschaft übertragen werden. Daraus ergeben sich erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation der betreibenden Gläubigerin, wie sie ja vom Beschwerdegegner schon bei der Vorinstanz geäussert wurden. Angesichts des grundsätzlich unbeschränkten Umfangs der bei der Spaltung auf die E.___ AG übertragenen Vermögenswerte bewirkt eine solche Vermögensübertragung eine erhebliche Ungewissheit über die Zuständigkeit an den einzelnen Forderungen und Vertragsverhältnissen. Dies gilt besonders im vorliegenden Fall, in dem verschiedene miteinander in Verbindung stehende Gesellschaften Forderungen gegen ein und denselben Schuldner erheben. Die Frage, ob ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat oder nicht, muss geklärt werden. Der Richter hat wie erwähnt von Amtes wegen zu prüfen, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Titel ist. Beim Gläubigerwechsel durch Zession oder Vertragsübernahme ist ein urkundlicher Nachweis des Übergangs der Berechtigung erforderlich. Bei einer Spaltung, bei welcher eine unbestimmte Anzahl von Vermögenswerten übertragen werden kann, muss für das Verbleiben der Forderung beim bisherigen Gläubiger dasselbe gelten.

5.3 Auskunft darüber, ob die A.___ AG Gläubigerin geblieben ist oder die Verlustscheinforderung auf die E.___ AG übergegangen ist, würde der Spaltungsplan nach Art. 36 Abs. 2 des Fusionsgesetzes (FusG, SR 221.301) geben. Die zu übertragenden Aktiven und Passiven sind in einem Inventar aufzuführen, welches Bestandteil des Spaltungsvertrages bzw. –planes ist (Michael Pfeiffer/Martina Schwaninger Preiss, a.a.O., Art 36 N 7). Werden andere Verträge als Arbeitsverhältnisse übertragen, müssen diese ins Inventar übernommen werden. Im Inventar werden die Parteien identifiziert, der Vertragsgegenstand wird umschrieben und das Datum des Vertragsschlusses wird angegeben (Piera Beretta, a.a.O., vor Art. 71 N 14).

5.4 Die Beschwerdeführerin hat keinen Spaltungsplan bzw. kein Inventar vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass sie auch nach der Spaltung immer noch Gläubigerin der im Verlustschein verurkundeten und in Betreibung gesetzten Forderung ist. Damit fehlt es am Nachweis ihrer Aktivlegitimation. Das Rechtsöffnungsbegehren wäre bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Der Entscheid des Vorderrichters ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. Juli 2017 (ZKBES.2017.59)

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