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Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.03.2017 ZKBES.2017.31

10. März 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·943 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,  

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn Bezugsabteil. direkte Bundessteuer,   

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden die Gesuchstellerin) mit Datum vom 25. November 2016 beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für die direkte Bundessteuer 2014 inklusive Mahngebühr und Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung verlangte,

der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2016 (Postaufgabe) auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens schloss,

der Amtsgerichtspräsident am 1. Februar 2017 für CHF 8‘895.00 zuzüglich Zins zu 3 % seit 12. August 2016 und für CHF 174.10 definitive Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen,

der Gesuchsgegner dagegen am 6. März 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhob und in der Sache die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,

die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,

nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind,

der Vorderrichter die erteilte Rechtsöffnung auf folgende Verfügungen abstützte: die definitive Veranlagung direkte Bundessteuer der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 14. März 2016, die 2. Mahnung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2016 sowie die Verzugszinsrechnung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 5. September 2016,

der Gesuchsgegner vorbringt, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe nicht auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, weil die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Steueramt des Kantons Solothurn eine DUNS- und eine UID-Nummer tragen würden und daher Firmen seien,

nach Art. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura die Schweizerische Eidgenossenschaft bilden,

es sich bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft somit um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigenen Behörden handelt (Art. 143 ff. BV) und keineswegs um eine Firma im Sinne der Art. 945 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220),

es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren indessen ohnehin um die Vollstreckung von Verfügungen geht, die vom Steueramt des Kantons Solothurn erlassen wurden und nicht von der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

das Steueramt des Kantons Solothurn nach § 118 des Steuergesetzes (BSG 614.11) das ausführende Organ des Finanzdepartementes beim Vollzug des Steuergesetzes ist,

das Kantonale Steueramt weiter ein Amt des Finanzdepartementes ist, das sämtliche ihm im Steuergesetz und in der Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1986 überbundenen Arbeiten auszuführen hat, wobei ihm auch der Vollzug der eidgenössischen Steuererlasse obliegt (§ 1 der Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer, BSG 614.159.01),

der Kanton für die Veranlagung der natürlichen Personen in vier Veranlagungskreise eingeteilt ist und für jeden Veranlagungskreis eine Veranlagungsbehörde besteht (§ 5 der Steuerverordnung Nr. 1),

die vorgelegten Rechtsöffnungstitel somit Verfügungen sind, die von einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stammen,

im Übrigen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c Ziff. 7 des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG, SR 431.03) auch Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen identifiziert werden müssen, als UID-Einheiten gelten,

schliesslich die Zuteilung einer DUNS-Nummer (Data Universal Numbering System) durch eine private Unternehmung weder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft noch aus einer solothurnischen Verwaltungsbehörde eine Firma macht,

die Erwägungen zum Steueramt und zur Schweizerischen Eidgenossenschaft im Übrigen auch für das Betreibungsamt und das Richteramt Solothurn-Lebern gelten,

dennoch kurz festgehalten werden kann, dass die Gerichte nach Art. 44 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BSG 111.1) Amtei- und Bezirksorgane sind und die Amtsgerichtspräsidenten vom Volk gewählte Beamte sind (§ 27 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 KV i.V.m. § 11 des Gesetzes über das Staatspersonal, BSG 126.1),

sich bei diesem klaren Befund unabhängig von ihrer prozessualen Zulässigkeit eidesstattliche Erklärungen ohnehin erübrigen und sämtliche diesbezüglichen Anträge des Gesuchsgegners abzuweisen sind,

die Zivilkammer als Rechtsmittelinstanz in Rechtsöffnungssachen nicht zuständig ist für strafrechtliche Anklagen, weshalb die diesbezüglichen Anträge des Gesuchsgegners hier nicht weiter zu behandeln sind,

die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller