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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.02.2018 ZKBES.2017.179

19. Februar 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,289 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn,

vertreten durch Oberamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend definitive Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 4. April 2011 unterzeichnete B.___ einen Inkassoauftrag und ein Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, in dem sie die bevorschussten Unterhaltszahlungen für ihre beiden Töchter dem Oberamt Thal-Gäu bzw. dem Staat Solothurn abtrat.

2. Mit Zahlungsbefehl vom 28. August 2017 betrieb das Oberamt Thal-Gäu A.___ für CHF 9'913.35 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2017. Als Forderungsgrund wird darin wird genannt: «ausstehende, durch den Staat Solothurn bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge, Unterhaltsbeiträge für die Monate 04.2011 bis 08.2017 für C.___ und D.___». A.___ erhob Rechtsvorschlag.

3. Der Staat Solothurn (im Folgenden der Gesuchsteller) ersuchte mit Eingang am 18. September 2017 beim Richteramt Olten-Gösgen für CHF 9'913.35 und für CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

4. A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 25. September 2017 die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, u.K.u.E.F.

5. Der Amtsgerichtspräsident erteilte mit Urteil vom 9. November 2017 für CHF 9'913.35 nebst Zins zu 5 % seit 28. August 2017 definitive Rechtsöffnung. Sodann verpflichtete er den Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die Verfahrenskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

6. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 24. November 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, u.K.u.E.F. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege.

7. Der Gesuchsteller liess sich vor Obergericht nicht mehr vernehmen.

8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

2. Der Gesuchsteller hat als Rechtsöffnungstitel ein Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 29. April 2013 vorgelegt. In Ziffer 4 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, für die beiden Kinder monatlich vorauszahlbare, gemäss Ziffer 7 indexierte Unterhaltsbeiträge von je CHF 620.00 zu bezahlen.

3. Der Gesuchsgegner wendet in grundsätzlicher Hinsicht ein, es fehle eine detaillierte Zusammenstellung über die angeblich geschuldeten und bezahlten Beiträge. Er könne das alles schlicht und einfach nicht nachvollziehen. Massgebend sei, dass und ob im Zahlungsbefehl der Forderungstitel und bei Unterhaltsbeiträgen die genauen Angaben (evtl. Zusammenstellung) der geforderten Beiträge genannt würden. Das Nachreichen im Rechtsöffnungsverfahren reiche seines Erachtens nicht.

4. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls wird der Betriebene aufgefordert, sich zum Zahlungsbegehren des Betreibenden durch Leistung des geforderten Betrages oder durch Erhebung des Rechtsvorschlags zu äussern, andernfalls das Betreibungsverfahren seinen Fortgang nimmt. Zu diesem Zweck muss der Zahlungsbefehl bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten (Art. 69 Abs. 2 SchKG). Der Forderungsgrund soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder in einem Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Betriebene vom Betreibungsamt überdies verlangen, dass der Betreibende aufgefordert werde, die Forderungsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift innerhalb der Bestreitungsfrist beim Amt zur Einsicht aufzulegen (Art. 73 Abs. 1 SchKG). Auf diese Weise soll ihm die Prüfung und Beurteilung der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung erleichtert werden. Ist für den Betriebenen der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang erkennbar, so genügt es nach dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Forderungsgrund nur knapp umschrieben wird (BGE 121 III 18 E.2). Nach der Rechtsprechung genügt auch eine knappe Umschreibung des Forderungsgrundes, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Anlass der Betreibung aus ihrem Gesamtzusammenhang erkennbar wird. Dazu ist erforderlich, dass das Datum angegeben wird, an welchem die in Betreibung gesetzte Forderungen entstanden ist. Bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten bedeutet dies, dass die in Frage stehende Zeitperiode zu bezeichnen ist (Urteil 5A_606/2016 24. November 2016).

5. Auch wenn im Zahlungsbefehl selbst das Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten nicht erwähnt wird, musste dem Gesuchsgegner aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl klar sein, dass es um die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder geht, welche eben in diesem Scheidungsurteil festgelegt worden sind. Gerade weil er genau wusste, um was es geht, hat er weder beim Betreibungsamt noch beim Richteramt Akteneinsicht verlangt. Auch der Zeitraum, für welchen die Unterhaltsbeiträge verlangt werden, ist im Zahlungsbefehl unmissverständlich umschrieben, nämlich für sämtliche Monate ab April 2011 bis August 2017. Soweit der Betreibende für diese Unterhaltsbeiträge einen Rechtsöffnungstitel vorzulegen vermag, obliegt es nach Art. 81 Abs. 1 SchKG dem Betriebenen, die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderungen nachzuweisen. Er ist dazu auch am Besten in der Lage, denn vorab er selbst verfügt über die Belege seiner Zahlungen. Der Betreibende muss den Rechtsöffnungstitel für seine Forderungen vorlegen. Er trägt das Risiko, mit seinem Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen zu werden, soweit er bereits getilgte Forderungen in Betreibung setzt. Zu einer Rechnungsführung für den Betriebenen ist er aber nicht verpflichtet.

6. Für die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge ab Mai 2013 bis August 2017 von je indexierten CHF 620.00, total CHF 1'040.00, stellt das vorgelegte Scheidungsurteil vom 29. April 2013 einen Rechtsöffnungstitel dar, also insgesamt für 52 Monate. Zu ergänzen ist, dass die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge und der Übergang des Gläubigerrechts auf den Gesuchsteller nicht bestritten wird. Von dieser in einem Rechtsöffnungstitel verurkundeten Gesamtschuld von über CHF 50'000.00 hat der Gesuchsteller Ausstände von CHF 9'913.35 betrieben. Der betriebene Schuldner selbst hat keine einzige Tilgung belegt. Soweit er die Verjährung früherer Monatsbeiträge als Mai 2013 einwendet, ist er damit nicht zu hören, weil für diese mangels eines Rechtsöffnungstitels die Erteilung der Rechtsöffnung ohnehin nicht in Frage kommt.

7. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Es ist ihm indessen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, da der über seinem Existenzminimum liegende Betrag seines Einkommens vom Betreibungsamt gepfändet ist. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt somit der Staat Solothurn die Gerichtskosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Gesuchsgegner zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Eine Parteientschädigung kann bei diesem Ausgang nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3.      Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.      Die Gerichtskosten von CHF 450.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                            Schaller

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