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Solothurn Obergericht Zivilkammer 12.01.2018 ZKBES.2017.175

12. Januar 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,765 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Einwohnergemeinde A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Einwohnergemeinde A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte am 4. August 2017 (Postaufgabe) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die definitiven Gemeindesteuern 2015 von CHF 50.00 nebst Zins zu 3% seit 15. Juni 2017 und für CHF 2.15 Verzugszins bis 14. Juni 2017 sowie die Betreibungskosten von CHF 20.30, u.K.u.E.F.

2. Der Gesuchsgegner verlangte in seiner Stellungnahme vom 14. August 2017, die Betreibung sei sofort einzustellen und es sei ihm der Nachweis der Streichung im Betreibungsregister vorzulegen, u.K.u.E.F.

3. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 31. Oktober 2017 ab und verpflichtete die Gesuchstellerin, die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu übernehmen und dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

4. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 13. November 2017 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte die Rechtsöffnung für CHF 52.15 zuzüglich Zins zu 3% seit 15. Juni 2017, u.K.u.E.F.

5. Der Gesuchsgegner schloss in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 auf Abweisung der Anträge und Forderungen der Gesuchstellerin, u.K.u.E.F.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft. Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Auch nach § 180 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11) stehen die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

3. Nach diesen Ausführungen ist auf die Sachlage und die Vorbringen der Parteien abzustellen, wie sie der Vorinstanz zum Entscheid vorlagen. Wie der Gesuchsgegner richtig einwendet, können die von der Gesuchstellerin nachgereichten Belege im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel die definitive Veranlagung der Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2015 vom 28. Februar 2017 für einen Steuerbetrag von CHF 50.00 mit Verzugszinsen von CHF 2.15, total CHF 52.15, vorgelegt. Der Gesuchsgegner hatte dagegen lediglich eingewendet, er habe die Steuerschuld von CHF 50.00 längstens erfüllt. Offen sei lediglich der Vorbezug für das Steuerjahr 2017.

4. Die Gesuchstellerin hatte eine definitive Veranlagung der Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2015 vom 28. Februar 2017 für einen Gesamtbetrag von CHF 52.15 mit einer undatierten Rechtskraftbescheinigung eingereicht. Der Gesuchsgegner hatte bei der Vorinstanz ebenfalls eine definitive Veranlagung der Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2015 vom 28. Februar 2017 vorgelegt, jedoch für einen Gesamtbetrag von CHF 51.75. Der Vorderrichter hatte diese Differenz in seinem Entscheid festgestellt und erkannt, dass diese auf unterschiedlichen Verzugszinsbeträgen beruht. Gestützt darauf hielt er fest, es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Gesuchstellerin als definitiver Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung dem Gesuchsteller richtig eröffnet bzw. tatsächlich zugestellt und alsdann in Rechtskraft erwachsen sei. Deshalb sei das Rechtsöffnungsbegehren mangels Vorliegens eines definitiven Rechtöffnungstitels abzuweisen.

5. Wie die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, hat der Gesuchsgegner den Erhalt der definitiven Veranlagung nie bestritten. Vielmehr hat er die Bezahlung der Steuerforderung eingewendet. Beanstandet hat er indessen bereits bei der Vorinstanz die Praxis der Gesuchstellerin, jeweils bei intakter Zahlungsfrist die Verzugszinsbelastung auf den Rechnungen zu addieren. Dasselbe wiederholt er in seiner Beschwerdeantwort. Ausdrücklich hält er fest, die Steuerveranlagung werde von ihm nicht bestritten. Aus alldem ergibt sich Folgendes: Unbestrittenermassen zugestellt wurde dem Gesuchsgegner die von ihm eingereichte definitive Veranlagung 2015 vom 28. Februar 2017 mit einem Steuerbetrag von CHF 50.00 und einem Verzugszins von CHF 1.75, total CHF 51.75. Entgegen der Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners ist diese ausdrücklich als definitive Veranlagung gekennzeichnet und enthält überdies eine Rechtsmittelbelehrung. Offensichtlich wurde die von der Gesuchstellerin eingereichte definitive Veranlagung 2015 mit Datum vom 28. Februar 2017 für das Anbringen der Rechtskraftbescheinigung für das Rechtsöffnungsverfahren neu ausgedruckt. Dabei hat das Computersystem gleich automatisch den aktuellen Verzugszins aufaddiert, wie dies vom Gesuchsgegner zu Recht beanstandet wird. Weder erstellt noch behauptet ist hingegen, dass diese neue Veranlagung mit dem neuen höheren Gesamtbetrag dem Gesuchsteller zugestellt wurde. Sie stellt daher auch keinen Rechtsöffnungstitel dar. Anders liegt die Sache indessen mit der Veranlagung 2015 vom 28. Februar 2017, die der Gesuchsgegner selbst eingereicht hat. An deren Zustellung und Rechtskraft bestehen keine Zweifel, zumal ja auch der Gesuchsgegner nicht behauptet, er habe diese angefochten. Für den Steuerbetrag von CHF 50.00 und den in dieser Veranlagung aufgeführten Verzugszins von CHF 1.75 liegt somit ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor.

6. Damit bleibt zu prüfen, ob der Gesuchsgegner mit seiner Einwendung der Bezahlung durchdringt. Den entsprechenden vollen Beweis hat er nach 81 Abs. 1 SchKG mit Urkunden zu erbringen. Dazu vorgelegt hat er die definitiven Veranlagungen der Gemeindesteuern 2013, 2014 und 2015 (Belege 1 – 3, wobei jeweils auf die bei der Vorinstanz eingereichten Belege Bezug genommen wird) sowie drei Bankauszüge mit Datum vom 31. März 2015, vom 31. Mai 2016 und vom 31. Mai 2017, die jeweils Zahlungen an die Gesuchstellerin ausweisen (Belege 1a – 3a). Die Zahlungsbelege sind jeweils auf die Rückseite der Veranlagungen kopiert und so einander zugeordnet. Auffallend ist jedoch, dass die Steuern für die Jahre 2013 und 2014 jeweils einschliesslich der Verzugszinse vollumfänglich in den Beträgen von CHF 51.75 und 51.85 bezahlt worden sind (Belege 1 und 1a sowie 2 und 2a). Für die Gemeindesteuer 2015 von CHF 51.75 wird jedoch anders als in den Vorjahren nur ein Zahlungsbeleg über CHF 50.00 vorgelegt (Belege 3 und 3a). Wieso er für das am 28. Februar 2017 veranlagte Steuerjahr 2015 am 3. Mai 2017 anders als in den Vorjahren nur den Steuerbetrag von CHF 50.00 ohne die aufgerechneten Verzugszinsen bezahlt hat, erklärt der Gesuchsgegner nicht. Dass die erwähnte Zahlung vom 3. Mai 2017 für die Gemeindesteuern 2015 im Gesamtbetrag von CHF 51.75 geleistet wurde, wird lediglich durch den Aufdruck auf der Rückseite dieser Steuerveranlagung behauptet. Für den Beweis, dass damit die in Betreibung gesetzte Steuer 2015 bezahlt wurde, reicht dies nicht. Diese Zahlung könnte auch eine andere Forderung der Gesuchstellerin betreffen. Insbesondere ist es denkbar, dass sie für den Vorbezug der Gemeindesteuer für das Jahr 2017 geleistet wurde. Der Beweis der Bezahlung der in Betreibung gesetzten Gemeindesteuer 2015 ist deshalb nicht erbracht.

7. Die Vorinstanz hat es dem Anschein nach übersehen, dass der Gesuchsgegner seine Belege auch auf die Rückseiten kopiert hat. In der Folge wurden offenbar nur die Vorderseiten an die Gesuchstellerin versandt. Die deswegen erhobene Rüge der Gesuchstellerin der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat keinen Einfluss auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

8. Zusammenfassend ist somit das Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag von CHF 51.75, für den ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, gutzuheissen. Für den höheren Betrag von CHF 52.15 wurde jedoch kein gültiger Rechtsöffnungstitel eingereicht. Ebenfalls kein Rechtsöffnungstitel liegt für die weiteren verlangten Verzugszinse vor. Hier wird die Gesuchstellerin in einer anfechtbaren Verfügung die Höhe des Zinsfusses und den Beginn des Zinsenlaufes bestimmen müssen (SOG 1990 Nr. 27 E. 3), wie dies auch von der Kantonalen Steuerverwaltung nach der Streichung der entsprechenden Bestimmungen weiterhin gemacht wird (§ 179 Abs. 4 des Steuergesetzes und § 19 der Steuerverordnung Nr. 10, beide aufgehoben am 31. Oktober 2007). Die Beschwerde dringt daher beinahe vollständig durch. Sie ist aber dennoch nur teilweise gutzuheissen und es ist im erwähnten Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

9. Bei diesem Ausgang hat der nahezu vollständig unterliegende Gesuchsgegner die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 150.00 und des Obergerichts von CHF 225.00 vollumfänglich zu übernehmen und der Gesuchstellerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung von je CHF 100.00 zu entrichten.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 31. Oktober 2017 wird aufgehoben.

2.      In der Betreibung Nr. 528‘317 des Betreibungsamtes der Region Solothurn wird für CHF 51.75 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

3.      B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___ die Betreibungskosten von CHF 20.30 zu ersetzen.

4.      B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___ die von ihr bevorschussten CHF 150.00 zu ersetzen.

5.      B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___ für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

6.      B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___ die von ihr bevorschussten CHF 225.00 zu ersetzen.

7.      B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 16. März 2018 auf die dagegen erhobene Verfassungseschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_29/2018).

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