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Solothurn Obergericht Zivilkammer 12.12.2017 ZKBES.2017.173

12. Dezember 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·997 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Kanton Solothurn,

2.    Schweiz. Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend definitive Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 7. Juli 2017 verfügte das Steueramt des Kantons Solothurn, A.___ und B.___ hätten zur Deckung von Steuerausständen von insgesamt CHF 225'162.10 Sicherheit zu leisten. Gegen die Sicherstellungsverfügung ist A.___ ans kantonale Steuergericht gelangt. Der Gerichtsentscheid ist noch ausstehend.

1.2 Das Steueramt des Kantons Solothurn erliess gleichentags einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Olten-Gösgen.

1.3 Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der Kanton Solothurn (nachfolgend Gesuchsteller) ersuchten das Richteramt Olten-Gösgen am 24. August 2017 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 148'566.15 sowie für die Kosten des Arrests von CHF 930.30 und die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 ins Recht gelegt.

1.4 Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 11. September 2017 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Er machte geltend, die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Sicherstellungsverfügung sei nicht rechtskräftig, weil er gegen die Steuerverfügung ein Rechtsmittel eingelegt habe. In Steuerbetreibungen auf Sicherheitsleistungen sei die definitive Rechtsöffnung aber nur für rechtskräftige Sicherstellungsverfügungen zu erteilen.

2. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen erteilte mit Urteil vom 19. Oktober 2017 die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Zudem verpflichtete sie den Gesuchsgegner, an die Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu tragen.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 13. November 2017 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F. Sodann stellte er den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Wie schon vor Vorinstanz brachte er zur Begründung vor, die nicht rechtskräftige Sicherstellungsverfügung könne keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 schlossen die Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

1.2 Entscheidend für die Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel ist die Vollstreckbarkeit des Entscheides. Dabei ist zu beachten, dass die Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall mit der formellen oder materiellen Rechtskraft übereinstimmt. Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, welchem keine aufschiebende Wirkung zukommt, sind sofort vollstreckbar und können als definitiver Rechtsöffnungstitel verwendet werden, obwohl sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch aufgehoben oder abgeändert werden können (Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 80 N 4).

1.3 Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht mit Einwendungen durchzudringen vermag, welche im Stande sind, die Qualität des ihm vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu entkräften.

2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 stelle keinen Rechtsöffnungstitel dar, kann auf Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und § 194 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) verwiesen werden, wo geregelt wird, dass die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar ist und im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil hat. Damit stellt die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 ohne weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Das gegen die Sicherstellungsverfügung erhobene Rechtsmittel hemmt die Vollstreckung nicht (Art. 169 Abs. 4 DBG; § 184 Abs. 2 StG). Insofern ist – wie bereits unter Erw. II/1.2 hievor aufgezeigt – nicht von Bedeutung, dass die Steuerverfügung aufgrund des erhobenen Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig ist. Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung dar. Während also die Gesuchsteller mit der eingereichten Sicherstellungsverfügung einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegen, erhebt der Gesuchsgegner keine Einwendungen, welche die Qualität des vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu entkräften vermöchten.

3.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.3 Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

4. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.       A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

3.       A.___ hat der Schweiz. Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                   Kofmel

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 31. August 2018 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 5A_44/2018).

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