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Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.10.2017 ZKBES.2017.133

2. Oktober 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·709 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Insolvenzerklärung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

betreffend Insolvenzerklärung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend die Gesuchstellerin) meldete mit Eingang beim Richteramt Olten-Gösgen am 25. August 2017 den Privatkonkurs an.

2. Am 14. September 2017 wies die Amtsgerichtspräsidentin den Antrag auf Konkurseröffnung ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 200.00 der Gesuchstellerin.

3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 25. September 2017 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und ersuchte erneut um Eröffnung des Konkurses.

4. Die Vorderrichterin verwies zunächst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Art. 191 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), wonach es für die Eröffnung des Konkurses gemäss Art. 191 SchKG Voraussetzung ist, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und andererseits aber noch über ein gewisses Vermögen verfügt, das er den Gläubigern zur Verfügung stellen kann. Rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Abgabe der Insolvenzerklärung einzig der Abwehr einer verlangten Pfändung und nicht einem wirtschaftlichen Neubeginn dient (BGE 5A_676/2008, E. 5). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen traf sie verschiedene Feststellungen und folgerte daraus, dass die Gesuchstellerin vor nicht allzu langer Zeit erhebliche Einkünfte erzielt habe, mit welchen sie ohne weiteres ihren Verpflichtungen hätte nachkommen können. Sie habe sich weder über den aktuellen Stand ihres Vermögens ausgewiesen noch habe sie Angaben über die Verwendung der Kapitalauszahlung gemacht. Unter diesen Umständen sei es naheliegend, dass die Insolvenzerklärung einzig den Zweck verfolge, der Pflicht zur Bezahlung ihrer Verpflichtungen zu entgehen. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, weshalb der Konkurs nicht eröffnet werden könne.

5. Die Gesuchstellerin wiederholte in ihrer Beschwerde zunächst ihre bei der Vor­instanz gemachten Vorbringen. Darauf führt sie im Wesentlichen aus, mit der Kapitalabfindung habe sie ihre sehr umfangreichen Schulden bei Privatpersonen bezahlt. Für den Kredit und die Steuern habe es nicht gereicht.

6. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

7. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

8. Mit den oben unter Ziffer 5 wiedergegebenen Vorbringen bestätigt die Gesuchstellerin selbst, dass sie erst vor kurzem über erhebliche finanzielle Mittel verfügte und es ihr nun einzig darum geht, sich der Kreditschulden und den — in Betreibung gesetzten — Steuerschulden zu entledigen. Nach ihren eigenen Ausführungen hat sie von ihr selbst ausgewählte Schulden beglichen, währendem die beiden anderen (grossen) Gläubiger nun offensichtlich leer ausgehen sollen. Eine Schuldenbereinigung unter Einbezug aller Gläubiger, wie sie in Art. 191 Abs. 2 SchKG erwähnt wird, hat die Gesuchstellerin nicht versucht, obwohl angesichts der Kapitalabfindung die Aussicht dafür günstig gewesen wären. Ausführungen darüber, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll und weshalb das angefochtene Urteil falsch sein sollen, fehlen hingegen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 29. November 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (5A_805/2017)

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