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Solothurn Obergericht Zivilkammer 28.11.2017 ZKBES.2017.126

28. November 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,331 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Wandelungsklage nach Art. 205 Abs. 1 OR / örtliche Zuständigkeit

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. November 2017

Es wirken mit:

Oberrichterin Jeger, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___ SA, vertreten durch Albert Rey-Mermet, hier vertreten durch Rechtsanwältin Florence Mathier,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Wandelungsklage nach Art. 205 Abs. 1 OR / örtliche Zuständigkeit

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 8. Juli 2015 kaufte B.___ in der [...]-Boutique in […] eine Herrenarmbanduhr der Marke [...], Modell […], für CHF 6'400.00 (Einzelhandelspreis CHF 6'800.00 abzüglich Rabatt von CHF 400.00).

2.1 Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren reichte B.___ (nachfolgend: Kläger) am 5. April 2017 beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen die A.___ SA (nachfolgend: Beklagte) Klage ein und beantragte, die Beklagte sei gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Uhr zur Rückerstattung des Kaufpreises von CHF 6'400.00 zuzüglich Zins von 5 % seit wann rechtens und zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 125.00 für das zur Feststellung des Mangels in Auftrag gegebene Gutachten zu verurteilen, u.K.u.E.F.

2.2 Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 beantragte die Beklagte, das Verfahren sei auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken. Auf die Klage sei nicht einzutreten, u.K.u.E.F.

2.3 Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2017 (Postaufgabe) verlangte auch der Kläger, das Verfahren sei auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken.

2.4 Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 erklärte der Amtsgerichtspräsident, das Richteramt Solothurn-Lebern sei für die Klage vom 5. April 2017 zuständig.

3.1 Dagegen erhob die Beklagte (von nun an: Beschwerdeführerin) am 7. September 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Es sei die Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern […] vom 17. Juli 2017 […] aufzuheben und es sei auf die Klage vom 5. April 2017 infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

2.      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien festzulegen und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.      Eventualiter zu Ziff. 2 hievor sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Festlegung der Höhe von Entscheidgebühr und Parteientschädigung bei Nichteintreten auf die Klage, wobei die Kostenauflage an den Beschwerdegegner und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung dem Grundsatze nach festzuhalten seien.

4.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners.

3.2 Sodann stellte die Beschwerdeführerin den Prozessantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.

3.4 Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2017 (Postaufgabe) schloss der Kläger (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Strittig und zu klären ist, ob das vom Kläger angerufene Gericht örtlich für die Beurteilung der anhängig gemachten Wandelungsklage zuständig ist. Dies wäre zu bejahen, wenn es sich vorliegend um eine Konsumentenstreitigkeit handeln würde. Denn für Klagen des Konsumenten stehen diesem gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wahlweise die Gerichte am Sitz oder Wohnsitz einer Partei offen. Die Zuständigkeit des Richteramts Solothurn-Lebern liesse sich vorliegend nur aus dem Wohnsitz des Klägers ableiten.

2. Nach Art. 32 Abs. 2 ZPO gelten als Konsumentenverträge Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.

3. Der Vorderrichter bejahte das Vorliegen einer Konsumentenstreitigkeit und erwog dazu zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Einigkeit herrsche zwischen den Parteien darüber, dass der Kauf von Luxusgütern vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO ausgenommen sei. Strittig sei hingegen die Frage, ob die fragliche Armbanduhr ein solches Luxusgut sei. Eine Armbanduhr sei ein nützlicher, wenn auch nicht gerade unverzichtbarer Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Er werde im Alltag mehr oder weniger häufig zur Zeitablesung gebraucht. Der Kläger habe eine Dreizeiger-Armbanduhr mit einem Krokodil-Lederarmband erworben. Die Uhr weise ausser einer Datumsanzeige keine weiteren Komplikationen auf. Sie verfüge über ein Automatikwerk, dessen Herstellung deutlich teurer sei als diejenige eines Quarzwerks oder eines Handaufzugswerks. Der Preis der Armbanduhr sei wohl vor allem deshalb relativ hoch, weil sowohl das Gehäuse wie auch die Lünette aus Titan bestünden. Titan sei das teuerste Edelmetall, das bei der Herstellung von Armbanduhren verwendet werde. Eine Armbanduhr könne ab einem gewissen Preis ein Luxusgut darstellen. Fraglich sei vorliegend, bei welchem Kaufpreis für eine Armbanduhr diese Grenze zu ziehen sei. Eine mögliche Vergleichsgrösse sei der durchschnittliche Monatslohn in der Schweiz, welcher monatlich CHF 5'000.00 betragen dürfte. Eine Armbanduhr zu einem Preis von weniger als CHF 5‘000.00 sei für eine grosse Zahl von schweizerischen Konsumentinnen und Konsumenten wie zum Beispiel eine etwas teurere Ferienreise mit Kosten von CHF 5‘000.00 pro Person durchaus noch erschwinglich. Bei einer Armbanduhr zu einem Kaufpreis ab CHF 10'000.00 sei demgegenüber von einem Luxusgut auszugehen. Dazwischen liege ein Grenzbereich. Eine (neue) Armbanduhr zu einem Preis von CHF 6‘400.00 sei zwar teuer, aber noch nicht wirklich im Luxuspreissegment anzusiedeln. Die Argumente der Beklagten, ein Durchschnittskonsument trage eine Uhr am Handgelenk, die höchstens 100 bis 200 Franken koste, und dieser Konsument kaufe sich eine solche Uhr, wenn überhaupt, nur einmal im Leben, mögen zwar hierzulande für eine Vielzahl von Konsumentinnen und Konsumenten sicher zutreffen, charakterisierten den Kauf dieser Armbanduhr als sozusagen veredelten Alltagsgebrauchsgegenstand aber noch nicht als ausschliesslich einmaliges, ausserordentliches Rechtsgeschäft. Der Mittelstand in der Schweiz könne sich nicht nur eine Ferienreise, sondern auch eine Armbanduhr zum Preis von CHF 6‘400.00 leisten. Dass der in […] wohnhafte Kläger für den Kauf der Uhr eigens eine Reise nach […] in eine der vier [...]-Boutiquen unternehmen musste, sei nicht aussergewöhnlich. Auch könne bei einem Kaufpreis in der Höhe CHF 6‘400.00 noch nicht von einer Investition oder von einer eigentlichen Geldanlage gesprochen werden.

4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Konsumentenvertrags und bringt dazu zusammengefasst und im Wesentlichen vor, indem der Vorderrichter den Kauf der streitbetroffenen Uhr unter Art. 32 ZPO subsumiere, verletze er ihren Anspruch auf den Wohnsitzrichter nach Art. 30 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101). Die Vorinstanz habe das Vorliegen einer Konsumentenstreitigkeit hauptsächlich mit dem durchschnittlichen Monatseinkommen begründet. Dabei sei unklar, ob es sich bei den CHF 5'000.00 um das Brutto- oder das Nettoeinkommen handle. So oder anders könne die von der Vorinstanz herangezogene Vergleichsgrösse nicht massgebend sein. Auch von einem Nettolohn von CHF 5'000.00 müsste für die Lebenshaltungskosten durchschnittlich CHF 4'200.00 abgezogen werden (Steuern, Wohnkosten, obligatorische Krankenversicherung, Zusatzversicherung, Nahrung, Kleidung, Wäsche etc., Verkehrsmittel), womit CHF 800.00 übrigbleiben würden. Müsse mehrere Monate für eine Uhr gespart werden, so liege ganz offensichtlich Luxus vor. Es handle sich um eine ausserordentliche Anschaffung. Auch die Vorinstanz führe aus, dass man sich eine Armbanduhr von CHF 6'400.00 wenn überhaupt, nur einmal im Leben kaufe. Damit bestätige sie gleich selbst, dass es sich beim streitgegenständlichen Kauf nicht um ein Rechtsgeschäft handle, das ein Konsument üblicherweise abschliesse. Streitgegenständlich sei eine Uhr mit Krokodillederband, Gehäuse und Lünette aus dem teuersten Edelmetall, das zur Herstellung von Armbanduhren verwendet werde, sowie mit einem Automatikwerk, dessen Herstellung deutlich teurer sei, als diejenige eines Quarzwerks. Die Uhr habe nach Abzug eines Rabatts von CHF 400.00 CHF 6'400.00 und damit beinahe einen Drittel mehr als ein ganzes monatliches Durchschnittseinkommen in der Schweiz gekostet. Dass die Vorinstanz den Kauf einer solchen Uhr nicht als etwas Aussergewöhnliches und Einmaliges qualifiziere, sei unhaltbar.

4.2 Der Beschwerdegegner macht zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass eine neue Armbanduhr zu einem Preis von CHF 6'400.00 zwar teuer aber noch nicht wirklich im Luxuspreissegment anzusiedeln sei. Beim streitgegenständlichen Modell handle es sich um das Einsteigermodell der Marke [...] und um eine Gattungsware. Die von [...] angebotenen Uhren würden im Durchschnitt wesentlich mehr als CHF 6'400.00 kosten. Die Vorinstanz liege im Übrigen falsch, wenn sie festhalte, Titan sei das teuerste Edelmetall, welches bei der Herstellung von Armbanduhren verwendet werde. Titan sei wesentlich günstiger als Gold.

5. Art. 32 ZPO begründet einen speziellen Gerichtsstand für Klagen aus Konsumentenverträgen. Zweck dieses Gerichtsstands ist die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Konsumentenschutzrechts. In Nachachtung des sozialen Zivilprozesses sollen allfällige Rechtswegbarrieren zugunsten der sozial schwächeren Partei beseitigt werden. Die Beseitigung von Rechtswegbarrieren wird dadurch erreicht, dass der Konsument den gewerbsmässig oder beruflich handelnden Geschäftspartner nicht an dessen Forum suchen muss, sondern gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO – alternativ zum ordentlichen Gerichtsstand – am eigenen Gerichtsstand klagen kann. Der Anwendungsbereich von Art. 32 ZPO ist eng auszulegen. Für die Umschreibung des Konsumentenvertrags ist daher der besondere Schutzzweck der im Interesse der Konsumenten erlassenen Bestimmung massgebend. Ob die Voraussetzungen eines Konsumentenvertrags vorliegen oder nicht, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Entscheidend für den Konsumentenvertrag ist, dass er zwischen einem gewerbsmässigen Anbieter und einem Konsumenten zur Deckung seiner persönlichen oder familiären Bedürfnisse geschlossen wird. Erfasst werden von Art. 32 ZPO neben Verträgen über verbrauchbare und unverbrauchbare Sachleistungen auch solche über Immaterialgüterrechte und Verträge über Dienstleistungen. In den Anwendungsbereich von Art. 32 ZPO fallen nur diejenigen Konsumentenverträge, die einen üblichen Verbrauch betreffen. Es handelt sich entsprechend um Verträge, die ein Konsument gewöhnlich abschliesst und die weder in Bezug auf ihre Grössenordnung bzw. Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausserordentlich einzustufen sind. Massgebend hierfür ist die Verkehrsauffassung. Im Blickfeld dürften namentlich Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge über Sach- und Dienstleistungen des gewöhnlichen Bedarfs, Abzahlungs- und Vorauszahlungsverträge, Konsumentenkreditverträge sowie Verträge mit Kleinreisenden und Pauschalreiseverträge liegen. Das Bundesgericht verstand in BGE 132 III 268 E. 2.2.3 den gesetzgeberischen Willen so, dass der Konsumentengerichtsstand auf Verträge beschränkt werden sollte, deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprengt. Die Üblichkeit schliesst ausserordentliche Verträge, also Verträge, die ein Konsument nicht gewöhnlicherweise abschliesst und die in Bezug auf ihre Grössenordnung bzw. Tragweite oder in Bezug auf ihren Gegenstand ausserordentlich einzustufen sind und Verträge über Anschaffungen mit einmaligem Charakter sowie Verträge, die Investitionen zum Gegenstand haben, wie z.B. der Kauf eines Einfamilienhauses oder der Kauf von Luxusgütern, aus (vgl. zum Ganzen Urs Feller/Jürg Bloch in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 32 N 1, 10, 12, 14, 27, 28, 30; BGE 132 III 268 E. 2.2.2).

6.1 Strittig und zu klären ist, ob es sich beim Kauf einer Armbanduhr zu einem Preis von CHF 6'400.00 um einen Vertrag über Leistungen des üblichen Verbrauchs bzw. Gebrauchs oder um ein Luxusgut handelt.

6.2 Mit dem Vorderrichter ist darin einig zu gehen, dass eine Armbanduhr ab einem gewissen Preis ein Luxusgut darstellen kann. Auch wenn es zutreffen mag, dass sich der Mittelstand in der Schweiz eine Armbanduhr zum Preis von CHF 6'400.00 leisten kann, ist dieser Umstand nicht entscheidend. Denn so oder anders ist bei einem solchen Kauf ohne weiteres von etwas Besonderem, etwas Nichtalltäglichem, auszugehen. Der Kauf einer solchen Uhr ist – entgegen der Auffassung des Vorderrichters – nicht bloss ein «veredelter Alltagsgebrauchsgegenstand», sondern vergleichbar mit dem Kauf eines Schmuckstücks und stellt damit eine Investition dar, deren Tätigung den Rahmen des üblichen Gebrauchs bzw. Bedarfs sprengt. Mit einer Uhr wird etwas von dauerndem Wert angeschafft, den es zu erhalten gilt. Es widerspräche dem Schutzzweck von Art. 32 ZPO, einen solchen Vertrag unter diese Bestimmung zu subsumieren, denn für den Käufer einer Luxusuhr ist kein besonderes Bedürfnis nach Sozialschutz ersichtlich. Die Anwendbarkeit des Konsumentengerichtsstandes nach Art. 32 ZPO auf den umstrittenen Kaufvertrag ist deshalb zu verneinen. Die Beschwerdeführerin rügt somit zu Recht die örtliche Unzuständigkeit des Vorderrichters.

7.1 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid daher aufzuheben. Auf die Klage ist zufolge örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten.

7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdegegner hat die CHF 1'000.00 direkt an die Beschwerdeführerin zu entrichten. Sodann hat er die Beschwerdeführerin zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Florence Mathier, reichte am 31. Oktober 2017 eine Kostennote über CHF 4'749.95 zu den Akten. Darin macht sie einen Zeitaufwand von 12.20 Stunden à CHF 350.00 und Spesen von CHF 128.10 zuzüglich MwSt. geltend. Während der verrechnete Arbeitsaufwand von 12.20 Stunden zwar hoch aber gerade noch vertretbar erscheint, sprengt der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 350.00 den Gebührenrahmen: Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt zwischen CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Dass ein besonders umfangreicher und zeitraubender Fall vorliegt, wird zu Recht nicht geltend gemacht (§ 3 Abs. 3 GT). Für den vorliegenden Fall ist ein Stundenansatz von CHF 250.00 gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin folglich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'432.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7.3 Für die Festlegung der erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen geht die Angelegenheit zurück an die Vorinstanz.

Demnach wird erkannt:

1.      In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 17. Juli 2017 aufgehoben. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.      Bezüglich Kosten und Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.      Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 hat B.___ zu tragen. Er hat der A.___ SA die von ihr bevorschussten CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

4.      B.___ hat der A.___ SA für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'432.35 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Vorsitzende                                                                Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Kofmel

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 22. März 2018 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 4A_2/2018).

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