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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.03.2017 ZKBES.2017.10

8. März 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,525 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 16. September 2016 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 22‘064.00 (offener Unterhalt bis September 2012 gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 14. Januar 2015) nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2012, für CHF 4‘480.00 (Unterhalt Oktober 2012 bis Mai 2013 gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 5. Februar 2014) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2013, für CHF 16‘000.00 (Darlehen gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 14. Januar 2015) nebst Zins zu 6.5 % seit 11. März 1993 und für CHF 170.00 (frühere Betreibungskosten vom 28. April 2014), u.K.u.E.F.

1.2 Mit Stellungnahme vom 4. November 2016 schloss der Gesuchsgegner auf vollumfängliche Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F.

2. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erteilte mit Urteil vom 11. Januar 2017 für den Betrag von CHF 22‘064.00 nebst Zins zu 5 % seit September 2012 sowie für den Betrag von CHF 16‘000.00 nebst Zins zu 6.5 % seit 11. März 1993 die definitive Rechtsöffnung (Ziffer 1) und wies das Gesuch darüber hinausgehend ab (Ziffer 2). Ferner verpflichtete er den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin an die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00 einen Anteil von CHF 360.00 zu bezahlen (Ziffer 3).

3.1 Dagegen liess der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 23. Januar 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.         Es seien die Ziffern 1 und 3 des Entscheides des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 11. Januar 2017 […] aufzuheben und stattdessen wie folgt zu entscheiden:

1.1.     Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach vom 5. September 2012 für den Betrag von CHF 22‘064.00 nebst Zins zu 5 % seit September 2012 sowie für den Betrag von CHF 16‘000.00 nebst Zins zu 6.5 % seit 11. März 1993 wird vollumfänglich abgewiesen.

1.2.     Die Beschwerdegegnerin wird zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.

1.3.     Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘694.60 zu bezahlen.

2.         Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.         Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2017 (Postaufgabe) schloss die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

3.4 Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2017 eine Duplik zu den Akten, worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 27. Februar 2017 (Postaufgabe) replizierte.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht.

1.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Neben diesen Einwendungen gegen die Forderung kann vorweg auch der Rechtsöffnungstitel als solcher bestritten und beispielsweise geltend gemacht werden, das Urteil sei gefälscht, nichtig oder nicht rechtskräftig, weshalb gar kein definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliege (BGE 137 III 87 E. 3 f.).

2.1 Mit Urteil vom 14. Januar 2015 schied der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die Parteien und regelte die Scheidungsfolgen. In güterrechtlicher Hinsicht erkannte er Folgendes (Ziffer 11 des Dispositivs):

11. Güterrechtlich werden die Ehegatten wie folgt auseinandergesetzt:

a)    Die im Miteigentum zu je ½ stehende Liegenschaft GB [...] Nrn. [...] und [...] wird von B.___ mit der bestehenden Hypothekarschuld zu Alleineigentum übernommen. B.___ hat vor der Übertragung den Nachweis zu erbringen, dass A.___ vollständig aus der Solidarschuldpflicht gegenüber der hypothezierenden Bank entlassen wird. Das Grundbuchamt Region Solothurn ist richterlich angewiesen, nach Vorliegen des Nachweises der Entlassung des Ehemannes aus der Solidarschuldpflicht gegenüber der hypothezierenden Bank, B.___ als Alleineigentümerin der Liegenschaft GB [...] Nrn. [...] und [...] im Grundbuch einzutragen. Die Kosten des Grundbuchamtes bezahlt B.___.

b)    Der Ehemann hat der Ehefrau CHF 22'064.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit September 2012 aus offenstehenden Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.

c)    Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau aus Darlehen den Betrag von CHF 16‘000.00, zuzüglich Zins von 6,5 % seit 11. März 1993 zu bezahlen.

d)    Der Antrag des Ehemannes, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm eine Ausgleichszahlung von CHF 6‘000.00 von ihrem 3a Konto zu überweisen, wird abgewiesen.

e)    Darüber hinaus sind die Ehegatten güterrechtlich auseinandergesetzt.

2.2 Unter anderem und soweit vorliegend relevant, erhob der Ehemann am 14. September 2015 gegen die Ziffern 11.a und 11.d des gerichtspräsidialen Scheidungsurteils Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Die Ziffern 11.b und 11.c blieben unangefochten.

2.3 Die Berufung wurde vom Obergericht mit Urteil vom 22. Juli 2016 teilweise gutgeheissen und es wurden, soweit vorliegend relevant, die Ziffern 11.a und 11.d des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 14. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der erwähnten Ziffern an die Vorinstanz zurückgewiesen (Ziffer 5).

3. Der Rechtsöffnungsrichter erwog, umstritten sei einzig, ob die Ziffern 11.b und 11.c des Scheidungsurteils vom 14. Januar 2015 in Teilrechtskraft erwachsen seien und unabhängig von den Ziffern 11.a und 11.d bereits vollstreckt werden könnten oder ob Ziffer 11 gesamthaft als eine «güterrechtliche Einheit» zu betrachten sei. Der Gesuchsgegner habe mit der Berufung vom 14. September 2015 fristgerecht die Ziffern 11.a und 11.d des Scheidungsurteils vom 14. Januar 2015 angefochten. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die vollständige Ziffer 11 und somit die gesamte güterrechtliche Auseinandersetzung anzufechten. Da er dies unterlassen habe und die Gesuchstellerin keine Anschlussberufung diesbezüglich erhoben habe, seien die Dispositiv-Ziffern 11.b und 11.c in Teilrechtskraft erwachsen und deren Vollstreckung sei möglich.

4. Der Beschwerdeführer bringt dazu zusammengefasst und im Wesentlichen vor, zwar handle es sich beim Scheidungsurteil vom 14. Januar 2015 um einen gerichtlichen Entscheid, allerdings sei dieser betreffend das Güterrecht noch nicht in Rechtskraft erwachsen, befinde sich doch die güterrechtliche Auseinandersetzung nach der Rückweisung durch das Obergericht beim Scheidungsgericht zur Vornahme der vollständigen güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das Güterrecht bilde eine Einheit und einzelne Güterrechtspositionen könnten nicht in Rechtskraft erwachsen, solange die vollständige güterrechtliche Auseinandersetzung nicht abgeschlossen sei.

5.1 Strittig und zu klären ist die Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils in Bezug auf die Ziffern 11.b und 11.c. Konkret ist die Frage zu klären, ob auch einzelne Positionen des Güterrechts für sich alleine rechtskräftig werden können.

5.2 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheid im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die aufschiebende Wirkung tritt grundsätzlich im Umfang der gestellten Anträge ein, wobei die Rechtsmittelanträge der Berufung und der Anschlussberufung zu berücksichtigen sind. In Ausnahmefällen erstreckt sich indes die aufschiebende Wirkung auf den ganzen erstinstanzlichen Entscheid, so etwa, wenn dieser mehrere untrennbar miteinander verbundene Ansprüche zum Gegenstand hat (Peter Reetz/Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 315 N 21).

5.3 Ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil hemmt den Eintritt der Rechtskraft also nur im Umfang der Anträge (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Teilrechtskraft ist nur bezüglich des Unterhalts vorgesehen: Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so können wegen des Zusammenhangs mit den Unterhaltsbeiträgen für die Kinder auch Letztere neu beurteilt werden (Art. 282 Abs. 2 ZPO). Die Ausnahmeregelung von Art. 282 Abs. 2 ZPO gilt grundsätzlich abschliessend. Die Rechtskraft von nicht angefochtenen Teilen des Urteils bleibt bestehen, auch wenn sich im konkreten Fall eine erhebliche Konnexität zu den angefochtenen Teilen eine Gesamtbeurteilung aufdrängen würde (Sabine Aeschliman/Roland Fankhauser in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Familienkommentar Scheidung, Bern 2011, Anh. ZPO Art. 282 N 43).

5.4 Die in Betreibung gesetzten Forderungen bilden nicht Gegenstand der im Berufungsverfahren bzw. jetzt wieder vor Vorinstanz hängigen strittigen güterrechtlichen Auseinandersetzungen. Die vorliegend zu beurteilenden in Betreibung gesetzten Forderungen bzw. die entsprechenden Dispositivziffern sind deshalb rechtskräftig und vollstreckbar.

6.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat er der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Diese wird ermessensweise auf CHF 100.00 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

3.      A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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