Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2016 ZKBES.2016.189

7. Dezember 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,610 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht Zivilkammer    

Urteil vom 7. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 31. Mai 2016 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3‘680.00 (Kindes- und Ehegattenunterhalt für April 2016 [2 x CHF 1‘500.00, 1 x CHF 1‘340.00]) gemäss Eheschutzurteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 6. Juni 2015 abzüglich einer Zahlung von CHF 660.00.

1.2 Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2016 schloss der Gesuchsgegner auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Er machte geltend, die im Eheschutzurteil festgehaltene Unterhaltsregelung habe nur bis zur Litispendenz des Scheidungsverfahrens Gültigkeit gehabt. Sodann machte er Verrechnungsforderungen (Kinderkrippe, Steuern) geltend.

1.3 Mit Replik vom 8. August 2016 liess die Gesuchstellerin, neu vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, ihre Rechtsbegehren wie folgt präzisieren:

1.      Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Solothurn sei aufzuheben, und es sei der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3‘680.00 nebst Zins zu 7 % seit dem 1. April 2016 zu erteilen.

2.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

1.4 Mit Duplik vom 20. September 2016 bestätigte der Gesuchsgegner seine bereits gestellten Rechtsbegehren. Sodann machte er eine weitere Verrechnungsforderung im Umfang von CHF 2‘261.50 (Parteientschädigung im Verfahren [...]) geltend.

2. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt erteilte mit Urteil vom 21. Oktober 2016 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2‘543.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2016 sowie für die Betreibungskosten von CHF 73.30. Ferner verpflichtete er den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen und ihr einen Teil der Gerichtskosten von CHF 210.00 zurückzuerstatten.

3.1 Dagegen liess der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 3. November 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.    Das Urteil vom 21. Oktober 2016 sei aufzuheben.

2.    Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 7. April 2016 sei zu verweigern.

3.    Die vorinstanzlichen Kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.    Im erstinstanzlichen Verfahren sei der Beschwerdeführer für seine Parteikosten direkt zu entschädigen.

5.    Im Beschwerdeverfahren sei die Parteientschädigung dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen.

6.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für erstinstanzliches Verfahren und Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2016 liess die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde schliessen, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte sie um integrale unentgeltliche Rechtspflege.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft.

1.2 Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; 136 III 624 E. 4.2.3).

2. Als Rechtsöffnungstitel legte die Gesuchstellerin ein Eheschutzurteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 6. Juni 2015 ins Recht. Die einschlägigen Ziffern 5., 7. und 9. lauten wie folgt:

5. Der Vater bezahlt an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2015 monatlich vorauszahlbar Unterhaltsbeiträge von je CHF 1‘500.00.

7. Herr A.___ bezahlt an den Unterhalt von Frau B.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2015 einen monatlich voraus zahlbaren Betrag von CHF 1‘340.00.

9. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge von Herrn A.___ an die Kinder und an Frau B.___ sind unpräjudiziell für das Scheidungsverfahren.

3. Der Vorderrichter erwog, das als Rechtsöffnungstitel eingereichte, rechtskräftige Eheschutzurteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für April 2016 dar. Die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen dauere solange an, bis ein anderslautender Entscheid vorliege. Davon sei offensichtlich auch der Gesuchsgegner ausgegangen, ansonsten er im Scheidungsverfahren kein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zur Festlegung der Höhe der Unterhaltsbeiträge hätte stellen müssen. Zudem sei der Argumentation der Gesuchstellerin zu folgen, dass der Kindesunterhalt der Offizialmaxime unterliege und es unglaubwürdig erscheine, dass ein Gericht eine Vereinbarung genehmigt hätte, bei der der Kindesunterhalt nur befristet vereinbart worden wäre und bereits mit Eintritt des Scheidungsverfahrens dahinfalle. Betreffend Tilgung der Schuld mit Zahlungen an Kinderkrippe und Steuern gelinge dem Gesuchsgegner der Beweis nicht. Der zur Verrechnung gebrachte Betrag von CHF 2‘261.50 (Parteientschädigung) könne nur mit dem Ehegattenunterhalt verrechnet werden. Dieser betrage für April 2016 CHF 1‘340.00. Die vom Gesuchsgegner geleistete Zahlung von CHF 660.00 sei sowohl dem Ehegattenals auch dem Kindesunterhalt verhältnismässig anzurechnen. Demnach habe der Gesuchsgegner an den Ehegattenunterhalt bereits CHF 203.80 bezahlt (30.88 % von 660.00). Die unter dem Titel Ehegattenunterhalt verbleibenden CHF 1‘136.20 seien mit der Gegenforderung des Gesuchsgegners von CHF 2‘261.50 zur Verrechnung zu bringen. Folglich sei die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 2‘543.80 (CHF 3‘000.00 minus CHF 456.20) zu gewähren.

4. Der Beschwerdeführer bringt dazu zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Parteien hätten den Kindes- und Ehegattenunterhalt bis zur Litispendenz der Scheidungsklage befristet. Das Eheschutzurteil stelle für Unterhaltsbeiträge nach dem 5. Januar 2016 (Einreichung der Scheidungsklage) keinen Rechtsöffnungstitel mehr dar. Für Unterhaltsforderungen nach diesem Datum fehle ein Rechtsöffnungstitel. Ein Urteil könne nur als definitiver Rechtsöffnungstitel herangezogen werden, wenn es keine Unsicherheiten und Interpretationen verlange.

5.1 Strittig und zu klären ist, ob das Eheschutzurteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 6. Juni 2015 auch für Unterhaltsbeiträge nach Einleitung des Scheidungsverfahrens (5. Januar 2016) einen Rechtsöffnungstitel abgibt.

5.2 Ein Entscheid des Eheschutzrichters bleibt vollstreckbar, bis ein Änderungs- oder Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 225; vgl. auch Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 10; vgl. auch Art. 276 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Es sind keine Gründe ersichtlich und werden auch nicht rechtsgenüglich dargetan, weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte. Wie bereits vom Vorderrichter völlig zu Recht bemerkt, widerspricht es jeglicher Praxis, dass ein Eheschutzrichter eine Vereinbarung genehmigt, bei der der Kindesunterhalt nur befristet vereinbart wird und bereits mit Eintritt des Scheidungsverfahrens dahinfällt. Die Parteien haben in Ziffer 9 der Eheschutzvereinbarung die Unterhaltsbeiträge nicht befristet, sondern lediglich festgehalten, was ohnehin klar ist, nämlich, dass die im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge unpräjudiziell für das Scheidungsverfahren sind. Der Wortlaut der betreffenden Ziffer ist klar und muss deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht interpretiert werden. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Scheidungsrichters gibt das Eheschutzurteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die darin festgehaltenen Unterhaltsbeiträge ab.

5.3 Gegen die vom Vorderrichter vorgenommene (teilweise) Verrechnung hat der Beschwerdeführer nicht opponiert. Weitere Einwendungen hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

6.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 450.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat er der Beschwerdegegnerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1‘836.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird für das vorliegende Verfahren gutgeheissen. Für einen Betrag von CHF 1‘289.40 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 341.85 (mangels einer anderslautenden Honorarvereinbarung ist bei der Ermittlung des Nachzahlungsanspruches ein Stundenansatz von CHF 230.00 zu berücksichtigen; CHF 1‘631.25 minus CHF 1‘289.40), sobald die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.      A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

4.      A.___ hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘836.30 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1‘289.40 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 341.85, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

ZKBES.2016.189 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2016 ZKBES.2016.189 — Swissrulings