Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 7. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Thomas A. Müller,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
2. Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal
Beschwerdegegner
betreffend Kostenentscheid / unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 1. März 2016 reichte B.___ (im Folgenden die Ehefrau) beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Schuldneranweisung gegen A.___ (im Folgenden der Ehemann) ein.
2. Der Ehemann beantragte mit Stellungnahme vom 13. April 2016, das Verfahren sei vorläufig auf die Frage zu beschränken, ob das Gericht zur Behandlung des Gesuchs zuständig sei. Diesen Antrag begründete er damit, dass er von [...] weggezogen sei und sich in [...] angemeldet habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er in [...] das Scheidungsbegehren eingereicht habe. Die Ehefrau beharrte in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2016 darauf, dass der Ehemann in [...] Wohnsitz hat.
3. Mit Zwischenentscheid vom 4. Juli 2016 wies der Amtsgerichtspräsident die Unzuständigkeitseinrede ab. Dabei ging er davon aus, dass der Ehemann seinen Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz hat.
4. In seiner Stellungnahme zum Gesuch um Schuldneranweisung datiert vom 29. Juli 2016 beantragte der Ehemann, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. Den Nichteintretensantrag begründete er mit dem in [...] hängigen Scheidungsverfahren. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, u.K.u.E.F.
5. Am 26. September 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Das Gesuch um Schuldneranweisung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. B.___ werden mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, Solothurn, bestellt.
3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, eine Parteientschädigung von CHF 3‘554.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für einen Betrag von CHF 3‘018.75 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 535.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, hat A.___ zu bezahlen.
6. Gegen die Ziffern 3, 4 und 5 dieses Urteils erhob der Ehemann am 7. Oktober 2016 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte deren Aufhebung. Weiter verlangte er, die Verfahrenskosten der Vorinstanz seien der Ehefrau aufzuerlegen, es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren keine, sondern ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, u.K.u.E.F.
7. Die Ehefrau schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. Zudem sei ihr die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
8. Der Amtsgerichtspräsident stellte in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
9. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Amtsgerichtspräsident verwies in Bezug auf seinen Kostenentscheid einleitend auf die Art. 106, 107 Abs. 1 lit. c und 108 ZPO. Sodann führte er aus, die Ehefrau habe erst von dem am 16. Februar 2016 in Italien angehobenen Scheidungsverfahren Kenntnis erhalten, nachdem sie das Gesuch um Schuldneranweisung gestellt habe. Es könne ihr deshalb kein Vorwurf gemacht werden, sie habe trotz Rechtshängigkeit ein weiteres Verfahren begonnen. Die Kosten des Anweisungsverfahrens seien dem Ehemann anzulasten, weil er die Kosten verursacht habe, indem er unnötigerweise das Verfahren um Schuldneranweisung durch Nichtbekanntgabe der Anhebung des Scheidungsverfahrens in Italien bewirkt und die Alimente unbestritten nicht vollständig bezahlt habe.
2. Der Ehemann bringt dazu in seiner Beschwerde vor, er habe im erstinstanzlichen Urteil vollumfänglich obsiegt. Umso störender sei es, dass er trotzdem die gesamten erstinstanzlichen Kosten zu tragen habe. Auch in familienrechtlichen Angelegenheiten sei auf die Grundnorm von Art. 106 ZPO abzustellen. In wirtschaftlicher Hinsicht gebe es kein Ungleichgewicht zwischen den Parteien. Es gebe keine Pflicht, die Einleitung eines Scheidungsverfahrens sofort bekannt zu geben. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass das Gericht den Ehepartner sowieso informiere, was hier auch der Fall gewesen sei. Zudem habe der Ehemann die Ehefrau mehrfach darauf hingewiesen, dass er das Scheidungsverfahren in Italien einleiten werde, was ihre Vertreterin mit E-Mail vom 13. Januar 2016 bestätigt habe. Es könne nicht behauptet werden, er habe unnötige Prozesskosten verursacht. Darum gehe es in Art. 108 ZPO und nicht darum, ihn wegen der Nichtbezahlung von Unterhaltsbeiträgen zu bestrafen. Die Ehefrau sei bewusst ein Risiko eingegangen, nachdem sie mit der Einleitung eines Scheidungsverfahrens habe rechnen müssen. Schliesslich sei ein Grossteil des Parteiaufwandes erst entstanden, nachdem mit Stellungnahme vom 13. April 2016 mitgeteilt worden sei, dass das Scheidungsbegehren eingereicht worden sei. Spätestens hier habe klar sein müssen, dass das Anweisungsbegehren chancenlos sein werde.
3. Die Ehefrau entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort, in einem familienrechtlichen Verfahren könne von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO abgewichen werden. Der Ehemann sei seiner Pflicht zur Unterhaltszahlung nicht nachgekommen. Auf diese seien sie und das Kind angewiesen. Die Vorinstanz habe das Gesuch um Schuldneranweisung abweisen müssen, weil der Ehemann kein Einkommen erziele, das sein Existenzminimum übersteige. Hätte sich der Ehemann jedoch nicht in der Schweiz abgemeldet, so hätte er ohne Weiteres Arbeitslosengeld beziehen können. Für die Abmeldung in der Schweiz gebe es keinen sachlich gerechtfertigten Grund. Der Ehemann halte sich nach wie vor in der Schweiz auf und sei nach wie vor Eigentümer einer Liegenschaft in […]. Die Abmeldung habe einzig und allein den Zweck, sich der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie zu entziehen. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. Es wäre äusserst unbillig, wenn das Verhalten des Ehemannes auch noch dadurch belohnt würde, dass die Prozesskosten der Ehefrau auferlegt würden. Es liege somit auch ein Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 Bst. f. ZPO vor.
4.1 Grundsätzlich hat nach Art. 106 ZPO die Prozesskosten zu bezahlen, wer unterliegt. Gemäss Art. 107 ZPO kann das Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Demgegenüber hat nach Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht (Urteil 5A_130/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1).
4.2 Die klassische Verteilungsregel nach Art. 106 ZPO kann sich im Einzelfall als starr und ungerecht erweisen. Deshalb sieht Art. 107 ZPO eine Billigkeitsnorm vor, die dem Gericht erlaubt, die Kosten nach Ermessen zu verteilen. Absatz 1 Literae a – e nennt – nicht abschliessend – typisierte Fälle, in denen das Gericht sein Ermessen walten lassen soll. Abgeschlossen wird der Katalog mit einem Auffangtatbestand nach Litera f (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7927).
4.3 Der Billigkeitsnorm nach Litera c unterstehen insbesondere die familienrechtlichen Verfahren. Bei Scheidung auf gemeinsames Begehren liegt ein billiger Kostenentscheid sogar auf der Hand: Es wäre widersinnig, hier von obsiegenden und unterliegenden Parteien zu sprechen (Botschaft a.a.O.). Es wird vor allem darauf abgestellt, ob ein familienrechtlicher Konflikt vorliegt, für den beide Parteien eine moralische Verantwortung tragen, wie dies in Eheschutz- und Scheidungsverfahren der Fall ist, etwas weniger aber in Rechtsmittel- und vor allem nicht in Abänderungsverfahren (dazu Jann Six, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, Bern 2014, S. 59 f. Rdz 1.68). Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 107 N 12). Dementsprechend hat das Bundesgericht selbst im Fall eines Rückzugs einer Scheidungsklage in der blossen Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, keine Rechtfertigung erkannt, von der klaren Regelung des Art. 106 Abs. 1 ZPO abzurücken (Urteil 5A_352/2013 vom 22. August 2013). In einem strittigen Fall, die Kosten auf Grund des Obsiegens bzw. Unterliegens in den Folgefragen zu verteilen, entspricht durchaus den Intentionen des Gesetzgebers und ist nicht zu beanstanden. Eine Abweichung fällt allenfalls dort in Betracht, wo verschiedene strittige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handelt oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unterschiedlich ist (Urteil 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 6).
4.4 Das Gesetz räumt dem Gericht sodann in Litera f den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Als Beispiele für besondere Umstände nach Litera f werden ein sehr ungleiches finanzielles Kräfteverhältnis zwischen den Parteien (vgl. die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses durch einen Aktionär, wie sie in aArt. 706a Abs. 3 OR geregelt war) aufgeführt sowie das Verhalten der obsiegenden Partei, das entweder zur Klageerhebung Anlass bot oder zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensaufwand verursachte (Urteil 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.4.1 mit Hinweis auf BGE 139 III 33 E. 4.2).
4.5 Die Botschaft zur ZPO (a.a.O., S. 7298) nennt als Beispiele für unnötige Kosten trölerische Begehren oder weitschweifige Eingaben. Unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO sind in erster Linie solche, die durch das Verhalten einer Partei oder Dritter innerhalb des Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten zusätzlich hinzukommen. Indessen kommen als unnötige Kosten auch solche in Frage, die von den Parteien oder von Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht wurden. Sie können auch die gesamten Prozesskosten umfassen, insbesondere wenn das ganze Verfahren durch ein bestimmtes Verhalten ausserhalb des Prozesses veranlasst wurde (BGE 141 III 426 E. 2.4.3 mit Beispielen passend zu dem dort zu beurteilenden Fall).
5. Der Amtsgerichtspräsident ist auf das Gesuch um Schuldneranweisung nicht eingetreten, weil der Ehemann am 12. Februar 2016 in [...] ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte (Urteil S. 12). In einer Eventualerwägung hat er daraufhin das Gesuch für den Fall, dass trotzdem darauf einzutreten gewesen wäre, abgewiesen. Nach diesem Ausgang des Verfahrens und der oben dargestellten Grundsätze hätten die Prozesskosten der Ehefrau auferlegt werden müssen. Ohnehin handelt es sich bei der Schuldneranweisung nicht um ein familienrechtliches Verfahren im eigentlichen Sinn, sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis. Es ist daher zu prüfen, welche (anderen) Gründe ein Abweichen von der Grundnorm und damit den angefochtenen Entscheid rechtfertigen können.
6. Im vorliegenden Fall ist der Ehemann seiner Pflicht zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge, wie sie in der gerichtlich genehmigten Abänderungsvereinbarung vom 15. Oktober 2014 vereinbart wurden, nicht nachgekommen. Die Vertreterin der Ehefrau hat die Unterhaltsbeiträge mehrfach per Mail abgemahnt (Sammelbeilage 9 zum Gesuch). In der Folge wurde das Gesuch um Schuldneranweisung am 1. März 2016 eingereicht. Es war somit der Ehemann, welcher Anlass zur Anhebung des Verfahrens gegeben hat.
7.1 Die Ehefrau hat ihr Gesuch um Schuldneranweisung am 1. März 2016 eingereicht, der Ehemann hat das Scheidungsverfahren in Italien am 12. Februar 2016 anhängig gemacht. Dazu, ob und wann die Ehefrau vom Gericht in [...] eine Zustellung erhalten hat, macht der Ehemann keine konkreten Angaben. Allerdings hat er im Rahmen seiner Unzuständigkeitseinrede vom 13. April 2016 darauf hingewiesen, dass er in [...] ein Scheidungsbegehren eingereicht hat. Diesen Hinweis hat er mit einem (automatischen) Mail des Gerichts in [...] untermauert (Beilage 4 zur Stellungnahme). Damit ist der letztlich entscheidende Umstand aktenkundig geworden und die Ehefrau hätte sich überlegen müssen, ob eine Weiterführung des Prozesses noch Sinn macht. Ausserdem hat der Ehemann ebenfalls darauf hingewiesen, dass im Scheidungsverfahren auch Anträge zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge eingereicht werden können. Denselben Hinweis machte der Vertreter des Ehemannes in seinem Mail vom 23. Mai 2016 an die Vertreterin der Ehefrau (Beleg 14 zur Stellungnahme vom 9. Juni 2016). Wieso sich die Ehefrau in ihrer Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede vom 9. Juni 2016 einzig mit der Wohnsitzfrage, aber nicht mit diesem Einwand des in [...] hängigen Scheidungsverfahrens beschäftigte, ist nicht nachvollziehbar. Eigentlich hätte sie das Gesuch um Schuldneranweisung zurückziehen müssen. Jedenfalls den mit der Ausarbeitung der Stellungnahme vom 9. Juni 2016 verbundenen Aufwand hat die Ehefrau zu vertreten und damit auch denjenigen für die weitere Fortsetzung des Prozesses.
7.2 Auf der anderen Seite konnte sich die Ehefrau bis zum Hinweis in der Eingabe des Ehemannes vom 13. April 2016 in gutem Glauben zur Prozessführung vor dem Richteramt Thal-Gäu veranlasst sehen, insbesondere auch deshalb, weil der Vertreter des Ehemannes noch am 29. Februar 2016 mitgeteilt hatte, er werde diesen im Anweisungsverfahren vertreten, ohne jedoch auf das bereits angehobene Scheidungsverfahren hinzuweisen (Gesuchsbeilage 9). Auch der Umstand, dass sich der Ehemann schon früher gegenüber der Ehefrau dahingehend geäussert hat, er werde – in [...] – ein Scheidungsverfahren einleiten, ändert daran nichts. Was zählt, ist erst die effektive Einreichung. Zudem kann das erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Mail der Vertreterin der Ehefrau vom 13. Januar 2016 im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden, da hier neue Beweismittel nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig sind. Der Ehemann hat die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt und damit Anlass zum Gesuch um Schuldneranweisung gegeben. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass er mit der Mitteilung des in Italien hängigen Scheidungsverfahrens nachträglich den Grund für die Unzuständigkeit des Richteramtes Thal-Gäu gesetzt hat. Damit hat er mit seinem Verhalten quasi nachträglich den Nichteintretensentscheid bewirkt. Dies kann analog zur Gegenstandslosigkeit, bei der für den Kostenentscheid ebenfalls gefragt wird, wer diese veranlasst hat, berücksichtigt werden.
7.3 Die Ehefrau wirft dem Ehemann vor, die Abmeldung seines Wohnsitzes habe einzig und allein den Zweck, sich der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie zu entziehen. Wie dem Zwischenentscheid des Amtsgerichtspräsidenten zu entnehmen ist, hat der Ehemann nur formell in [...] Wohnsitz begründet, hält sich aber nach wie vor in der Schweiz auf, arbeitet hier und besitzt in [...] eine Liegenschaft. Vor diesem Hintergrund ist es trölerisch, wenn der Ehemann im Verfahren der Schuldneranweisung behauptet, sein Wohnsitz sei in [...]. Damit hat er den Aufwand, welcher im Zusammenhang mit seiner Unzuständigkeitseinrede entstanden ist, jedenfalls mitverursacht. Auch dieser Umstand kann beim Kostenentscheid mitberücksichtigt werden, auch wenn deswegen der Aufwand, den die Ehefrau zu vertreten hat, nicht vollständig aufgehoben wird.
7.4 Soweit die Ehefrau dem Ehemann vorhält, er habe den Verlust seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld rechtsmissbräuchlich herbeigeführt, übersieht sie, dass auf ihr Gesuch wegen des in Italien hängigen Scheidungsverfahrens nicht eingetreten wurde. Ein allfälliger Rechtsmissbrauch hat sich demnach ohnehin nicht auf den Entscheid ausgewirkt. Es kann daher auch davon abgesehen werden, die Abweisung des Gesuchs um Schuldneranweisung im Eventualentscheid neu aufzurollen. Bei der Wohnsitzfrage hat die Abmeldung des Ehemannes einen gewissen Mehraufwand mitverursacht. Darüber hinaus spielt die Abmeldung in [...] keine Rolle und kann nicht nochmals berücksichtigt werden.
7.5 Es sind somit durchaus Gründe vorhanden, die dafür sprechen, dem Ehemann Kosten aufzuerlegen. Die Ehefrau durfte das Verfahren um Schuldneranweisung in gutem Glauben einreichen, nachdem der Ehemann Anlass dazu gegeben hat. In der Folge hat der Ehemann nachträglich der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts die Grundlage entzogen und so den Grund für den Nichteintretensentscheid gesetzt. Zudem hat er die unnötigen Weiterungen um seinen Wohnsitz mitverursacht. Diese Umstände reichen aber bei weitem nicht aus, um den Grundsatz der Kostenauferlegung nach dem Ausgang des Verfahrens vollständig ausser Kraft zu setzen, zumal die Ehefrau den Prozess trotz des erhobenen Einwandes des eingeleiteten Scheidungsverfahrens weitergeführt hat. Weitere Gründe für ein Abweichen von der Grundregel sind nicht ersichtlich. Nach dem Eventualentscheid des Vorderrichters in der Sache besteht zwischen den Parteien jedenfalls auch kein (erheblicher) Unterschied in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sind die Prozesskosten des Anweisungsverfahrens von den Parteien somit je zur Hälfte zu übernehmen.
8.1 Der Ehemann ficht auch die Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an. Der Amtsgerichtspräsident begründete seinen Entscheid damit, dass der Ehemann seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. So habe er bloss die Lohnabrechnungen März – Mai 2016 der [...] AG eingereicht, obwohl er auch bei [...] AG gearbeitet habe. Zudem habe er ein Sparkonto bei der [...]. Den Kontostand habe er aber nicht offengelegt. Schliesslich sei er Eigentümer einer Liegenschaft in [...].
8.2 Der Ehemann bringt vor, im Moment der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe er nicht mehr bei der [...] AG gearbeitet. Er habe kein Einkommen deklarieren müssen, das ihm nicht mehr zugestanden sei. Keinesfalls habe er etwas verschleiern wollen. Das Gericht habe mit ungleichen Ellen gemessen. Bei der Ehefrau habe ein Verweis auf die Verhältnisse früherer Jahre genügt, ohne dass sie einen neuen Beleg eingereicht habe. Es sei unverhältnismässig, die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren, weil ein Banksaldo nicht ersichtlich gewesen sei. Es wäre dem Gericht zuzumuten gewesen, den Beleg bei Bedarf nachzuverlangen.
8.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde zwar erst am 29. Juli 2016 eingereicht. Unterschrieben hat der Ehemann das Gesuch allerdings schon am 9. März 2016. Damals arbeitete er noch bei der [...]. Als Wohnort hat er [...] angegeben. Auch sein Bankguthaben hat er im Gesuch nicht angegeben. Seine Angaben waren unvollständig und ihn Bezug auf den Wohnsitz falsch. Unter diesen Umständen kann der anwaltlich vertretene Ehemann auch nicht vom Richter verlangen, dass dieser die fehlenden Belege einzeln nachfordert. Wer in dieser Art und Weise falsche und unvollständige Angaben macht, kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht beanspruchen. Der Vorderrichter hat das Gesuch zu Recht abgelehnt. Er hat dabei nicht mit ungleichen Ellen gemessen. Anders als beim Ehemann waren die Angaben der Ehefrau glaubwürdig und es bestand kein Anlass zu Zweifeln an ihrer Mittellosigkeit. Vor Obergericht rügt der Ehemann zwar, dass der Vorderrichter einen Beleg nicht nachverlangt hat, hält es aber nicht für nötig, diesen Beleg im Hinblick auf sein URP-Gesuch für das Beschwerdeverfahren nun vorzulegen. Die Sachlage hat sich gegenüber dem angefochtenen Entscheid nicht verändert. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch für das Verfahren vor Obergericht abzuweisen.
9.1 Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf den Kostenentscheid teilweise gutzuheissen, in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. Die Gerichtskosten der Vorinstanz sind den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung aufzuerlegen und die Parteikosten sind wettzuschlagen.
9.2 Für den Kostenentscheid im obergerichtlichen Verfahren ist nach dessen Ausgang in derselben Weise zu verfahren. Hier ist jedoch vorweg ein Kostenanteil von CHF 200.00 für die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auszuscheiden. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Davon hat der Ehemann vorweg einen Anteil von CHF 200.00 zu übernehmen. Die übrigen CHF 800.00 sind zwischen den Parteien aufzuteilen. Wie im erstinstanzlichen Verfahren ist der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Vertreterin der Ehefrau ist zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton zu entschädigen. Der Nachzahlungsanspruch gegenüber der Ehefrau ist auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 zu berechnen, wie er in der Honorarvereinbarung auf der Rückseite der Anwaltsvollmacht festgehalten ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wir teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. September 2016 werden aufgehoben.
2. Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. September 2016 lautet neu wie folgt: Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird auf CHF 3‘018.75 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 535.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. September 2016 lautet neu wie folgt: Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 haben B.___ und A.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ trägt der Staat Solothurn ihren Anteil von CHF 400.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
5. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
6. An die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ einen Betrag von CHF 600.00 und B.___ einen solchen von CHF 400.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ trägt der Staat Solothurn ihren Anteil von CHF 400.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird auf CHF 374.20 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 136.10 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller