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Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2016 ZKBES.2016.150

2. November 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·896 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht Zivilkammer    

Urteil vom 2. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils zwischen A.___ (Beschwerdeführer) und B.___ wies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 5. September 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 3 der Verfügung).

2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 14. September 2016 Beschwerde und stellte Fragen zum hängigen Fall. Mit Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 16. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Schreiben als Beschwerde gegen Ziffer 3 der Verfügung vom 5. September 2016 entgegen genommen werde. Für die Fragen in seinem Schreiben wurde der Beschwerdeführer an das Richteramt Thal-Gäu verwiesen, wo das Hauptverfahren läuft.

3. Am 22. September 2016 verwies der Vorderrichter in seiner Stellungnahme auf die begründete Verfügung vom 5. September 2016 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).

Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf einen Beschwerdegrund, weshalb fraglich ist, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hält lediglich fest, in den Berechnungen, die zur Ablehnung seines Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geführt hätten, seien die gemeinsamen Kreditschulden und das Leasing für sein Auto nicht mitgerechnet worden. Ausserdem sei für den Arbeitsweg nur CHF 280.00 statt den im Scheidungsurteil berechneten CHF 516.00 berechnet worden.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, wie sogleich gezeigt wird.

4. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Der Beschwerdeführer bemängelt, der Vorderrichter habe die gemeinsamen Kreditschulden und das Leasing für das Auto nicht einberechnet. In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO vom 8. Juli 2016 (Eingang beim Richteramt Thal-Gäu) hatte er aber solche Ausgaben bei den Auslagen gar nicht geltend gemacht (S. 3 des Formulars). Der Vorwurf an den Vorderrichter ist damit unbegründet und die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Formular noch CHF 516.00 als Berufsauslagen (Kosten öff. Verkehr, Autokosten für Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung) geltend (s. S. 3 des Formulars). Der Vorderrichter hat ihm für den Arbeitsweg CHF 280.00 und für das auswärtige Essen CHF 210.00, somit insgesamt CHF 490.00 und damit nur CHF 26.00 weniger als verlangt zugestanden. Bei einem Überschuss von CHF 644.00, den der Vorderrichter berechnet hat, fällt dies nicht ins Gewicht.

Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erläutert, der Arbeitsweg sei anhand der an einem Tag zurückzulegenden Kilometer zwischen Wohnort des Beschwerdeführers zu dessen Arbeitsort berechnet worden. Der Beschwerdeführer hat nicht erklärt, weshalb diese Kostenrechnung falsch sein soll. Dass sich die Auslagen für den Arbeitsweg geändert haben im Vergleich zum Scheidungsverfahren, ist naheliegend, hat doch der Beschwerdeführer inzwischen den Wohnort gewechselt. Aber selbst wenn der ganze Betrag von CHF 516.00 statt nur CHF 280.00 für den Arbeitsweg eingesetzt würde, wäre der Überschuss mit CHF 408.00 noch genügend gross, damit der Beschwerdeführer die Prozesskosten innert einem bis zwei Jahren bezahlen kann. Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 400.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert (Kapitalwert) beträgt über CHF 30‘000.00 (Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BGG).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Haussener

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