Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
1. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt B.___,
2. Rechtsanwalt B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Kostennote
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Eheschutzurteil vom 18. Januar 2016 genehmigte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die Gesuche von A.___ und C.___ um unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2), wies die Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete die Parteien dazu, ihre Parteikosten selbst zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4).
2. Gegen den abweisenden Entscheid betreffend Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands reichte A.___ am 3. Februar 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 18. Januar 2016, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei für das Eheschutzverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu bewilligen.
3. Die Beschwerdesache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Festsetzung der Höhe des amtlichen Honorars und des Nachzahlungsanspruches.
4. Der Beschwerdeführerin sei auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erliess am 14. April 2016 folgendes Urteil:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 18. Januar 2016 wird aufgehoben, soweit sie A.___ betrifft.
2. Die Akten gehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz.
3. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt B.___, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 999.10 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
4. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 an das Richteramt Thal-Gäu stellte A.___ folgende Anträge:
1. Ziff. 3 des Urteils vom 18. Januar 2016 sei wie folgt neu zu formulieren: Das Gesuch von A.___ um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird gutgeheissen.
2. Ziff. 4 sei wie folgt neu zu formulieren: Der Ehemann hat seine Parteikosten selbst zu bezahlen. Der Ehefrau werden die Parteikosten zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat bezahlt, und diese seien auf CHF 2‘072.65 inkl. Auslagen und MwSt. festzusetzen. Vorbehalten seien Rückforderungsansprüche des Staates während 10 Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 575.30, entsprechend der Differenz zum vollen Honorar, sobald die Klägerin zur Nachzahlung in der Lage ist.
5. Am 22. August 2016 verfügte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu was folgt:
1. A.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege teilweise bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt B.___ […] eingesetzt.
2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt B.___ […], wird auf CHF 1‘747.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
A.___ hat diesen Betrag der Zentralen Gerichtskasse in Solothurn zurückzubezahlen.
Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt B.___ […] im Umfang von CHF 548.65 bleibt vorbehalten, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.1 Dagegen erhoben A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie Rechtsanwalt B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. September 2016 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziff. 1 der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 22. August 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 sei für das Eheschutzverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2. Ziff. 2 der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 22. August 2016 sei aufzuheben und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei auf CHF 2‘072.65 festzusetzen und der Nachforderungsanspruch gegenüber A.___ auf CHF 575.30.
3. Der Beschwerdeführerin 1 sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6.2 Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 beantragte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu unter Verweis auf die begründete Verfügung vom 22. August 2016 die Abweisung der Beschwerde.
7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Soweit die Beschwerde die teilweise Gewährung der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) und damit die Beschwerdeführerin betrifft, ist darauf nicht einzutreten. Denn bereits mit Urteil vom 14. April 2016 hat das Obergericht erwogen, dass A.___ der unentgeltliche Rechtsbeistand nur für den Fall bewilligt werde, falls die «angemessene Entschädigung auf einen Betrag über CHF 2‘232.00 zu liegen komme» (vgl. auch Ziffer II/5.2 hienach). Damit hat bereits das Obergericht festgehalten, dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wenn überhaupt, dann allenfalls nur teilweise gutzuheissen ist, nämlich soweit es den Betrag von CHF 2‘232.00 übersteigt. Die teilweise Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist nicht mehr Verfahrensgegenstand. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.
1.2 Soweit es um die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und den Beschwerdeführer geht (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15).
2.2 In seiner früheren Praxis zur alten Solothurnischen Zivilprozessordnung legte das Obergericht bei der Korrektur von vorinstanzlichen Kostenentscheiden sowohl bezüglich der Höhe der festgesetzten Gebühren und Entschädigungen als auch bezüglich deren Verteilung eine gewisse Zurückhaltung an den Tag, da dem Vorderrichter in Kostenfragen ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz nunmehr von Gesetzes wegen auf die Beschwerdegründe beschränkt. Bei der Bemessung des objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor, wenn das Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).
2.3 Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Bei der Festsetzung der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen (SOG 1986 Nr. 7). Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand (siehe auch SOG 1990 Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Beat Frey, a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt werden kann, muss er eingreifen (Beat Frey, a.a.O., S. 635 f.).
2.4 Der Richter setzt die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände auf der Grundlage der eingereichten Kostennote fest. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht eine Begründungspflicht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Akzeptiert es einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (Urteil des BGer 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, zitiert von Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 122 N 7).
3. Der Vorderrichter erachtete einzelne Posten der von Rechtsanwalt B.___ eingereichten Kostennoten vom 15. Januar 2016 bzw. vom 29. Mai 2016 für übersetzt bzw. unnötig und nahm diverse Kürzungen vor (vgl. dazu nachfolgend Ziffer II/4.). Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Kürzung der eingereichten Kostennoten.
4.1.1 Der Vorderrichter erwog, für die Zeit vom 17. August 2015 bis 26. August 2015 werde ein vorprozessualer Aufwand von 2.55 Stunden (175 Minuten) geltend gemacht. Unter anderem werde eine Unterhaltsberechnung aufgeführt, obwohl die dafür nötigen Unterlagen zu diesem Zeitpunkt offenbar noch gar nicht vorhanden gewesen seien. Im Vorladungsbegehren seien Unterhaltsbeiträge in noch zu beziffernder Höhe verlangt worden und Rechtsanwalt B.___ habe beantragt, es seien von den Ehegatten die zweckdienlichen Unterlagen einzufordern. Geltend gemacht werde auch ein Schriftenwechsel mit der Raiffeisenbank. Die Mandantin sollte ohne Hilfe eines Anwalts in der Lage sein, eine Bestätigung der Raiffeisenbank einzuholen. Der Vorderrichter kürzte den geltend gemachten Aufwand auf 90 Minuten.
4.1.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, es gehöre zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht, im Vorfeld einer Anhängigmachung eines Eheschutzverfahrens unter anderem abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien. Unter dem Datum 19. August 2015 habe die juristische Mitarbeiterin mit dem Kürzel «SD» eine Unterhaltsberechnung angestellt. Unter dem gleichen Datum habe der mandatsführende Anwalt mit dem Kürzel «CSB» eine Leistung erfasst mit dem Vermerk: «Unterlagen von […] und Instruktion DD und Telefon von Klientin». Die Unterhaltsberechnung, welche die juristische Mitarbeiterin angestellt habe, basiere also sehr wohl auf Unterlagen, welche gleichentags eingegangen seien. Der Gerichtspräsident verkenne weiter, dass das Schreiben an die Raiffeisenbank ein Stichwort an die Kanzlistin gewesen sei. Weshalb dann auch das Schreiben an die Klientin der gleichen Guillotine zum Opfer gefallen sei, sei unerfindlich.
4.1.3 Aufgrund der Honorarnote ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einreichung des Vorladungsbegehrens im Eheschutzverfahren Verrichtungen in der Rechtsstreitsache vorzunehmen hatte. Vom Vorderrichter wird vorprozessualer Aufwand zwar anerkannt, hingegen nicht im verlangten Ausmass. Für ein Eheschutzverfahren der vorliegenden Art erscheint ein vorprozessualer Aufwand von rund 2.55 Stunden für die Kommunikation mit und die Instruktion durch die Klientin durchaus angemessen zu sein. Mit dem Beschwerdeführer ist darin einig zu gehen, dass eine erste und grobe Berechnung der Unterhaltsbeiträge selbst dann angebracht ist, wenn noch nicht alle Unterlagen beigebracht werden konnten. Entsprechend hat der Rechtsvertreter aufgrund der finanziellen Situation seiner Mandantin im Eventualbegehren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die juristische Mitarbeiterin erst am 4. November 2015 eine weitere Unterhaltsberechnung angestellt hat und dafür «nur» noch 0.6 Stunden, d.h. 36 Minuten, verrechnet hat. Die insgesamt verrechnete Zeit für die Unterhaltsberechnung erscheint angepasst. Wie bereits erwähnt, fällt auch die Kommunikation mit der Klientin unter vorprozessualen Aufwand. Für vorprozessualen Aufwand ist Rechtsanwalt B.___ daher im verlangten Umfang zu entschädigen.
4.2.1 Den geltend gemachten Aufwand vom 19. September 2015 von 0.25 Stunden (15 Minuten) strich der Vorderrichter gänzlich und begründete dies damit, dass es sich beim Fristerstreckungsgesuch um Kanzleiarbeit handle.
4.2.2 Der Beschwerdeführer erwidert, unter dem Datum 19. September 2015 seien 0.25 Stunden gestrichen worden, da es sich um ein Fristerstreckungsgesuch gehandelt haben soll. Gemäss der eingereichten detaillierten Zusammenstellung sei diese Leistung aber gar nicht in Rechnung gestellt worden. An diesem Datum seien «Instruktionen betr. Brief an Gericht im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» erfasst worden.
4.2.3 Zu Recht wird moniert, dass es sich beim Aufwand vom 19. September 2015 nicht um das Fristerstreckungsgesuch selbst gehandelt hat. Da am 21. September 2015 von der Kanzlei des Rechtsanwalts ein Fristerstreckungsgesuch an das Richteramt Thal-Gäu versendet worden ist, liegt es auf der Hand, dass die am 19. September 2015 verrechnete «Instruktion betr. Brief an Gericht und URP» dieses Gesuch betroffen hat. Nachvollziehbar ist, dass eine Instruktion betreffend unentgeltliche Rechtspflege erfolgt ist, hat die juristische Mitarbeiterin doch im direkten Nachgang dazu am 21. September 2015 das URP-Gesuch vorbereitet. Für die entsprechenden Instruktionen erscheint ein geltend gemachter Aufwand von 0.25 Stunden angemessen.
4.3.1 Der Vorderrichter erwog, am 21. September 2015 werde Aufwand von einer Stunde (60 Minuten) für das URP-Gesuch geltend gemacht, obwohl nicht alle Unterlagen vorgelegen seien und für deren Einreichung eine Fristerstreckung beantragt worden sei. Dieser Aufwand sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht opportun gewesen. Er strich den geltend gemachten Aufwand gänzlich.
4.3.2 Der Beschwerdeführer opponiert, am 19. August 2015 seien bei ihm Unterlagen eingegangen, die sehr wohl für das UP-Zeugnis hätten verwendet werden können. Daran ändere nichts, dass am 21. September 2015 noch nicht alle Unterlagen vorgelegen seien. Zudem dürfe es dem mandatsführenden Anwalt überlassen werden, wann er eine Arbeit erledige.
4.3.3 Am 25. September 2015 reichte der Vertreter der Ehefrau die vom Gericht mit Verfügung vom 31. August 2015 verlangten Urkunden (monatliche Ausgaben, monatliche Einnahmen, Schulden – bzw. Vermögensverhältnisse) zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Dass die juristische Mitarbeiterin im Vorfeld zu dieser Eingabe eine Stunde für die Vorbereitung des URP Gesuchs in Rechnung stellte, ist nicht zu beanstanden. Auch dieser geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen.
4.4.1 Der Vorderrichter erwog zum geltend gemachten Aufwand vom 8. Oktober 2015 von 0.1 Stunden (6 Minuten), es sei nicht ersichtlich, warum eine Instruktion von DD in diesem Verfahrensstadium nötig gewesen sei.
4.4.2 Der Beschwerdeführer moniert, es bleibe das Geheimnis des Gerichtspräsidenten, warum diese Instruktion nicht nötig gewesen sein solle.
4.4.3 Die Begründung des angefochtenen Entscheids vermag die Kürzung nicht zu erklären. Aus der Honorarnote geht hervor, dass nach der Instruktion von Rechtsanwalt B.___ von der Kanzlei am 12. Oktober 2015 ein Brief an die Klientin «Vorladung und Verfügung» verfasst worden ist. Die vorgängige Instruktion war somit nötig und der entsprechende Aufwand ist zu vergüten.
4.5.1 Der Vorderrichter erwog zum geltend gemachten Aufwand vom 3. November 2015 von 0.25 Stunden (15 Minuten), Rechtsanwalt B.___ habe keine Unterlagen des Ehemannes an das Gericht gesandt. Der Aufwand wurde gestrichen.
4.5.2 Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung als krass willkürlich und verweist in diesem Zusammenhang auf die Eingabe vom 29. August 2016.
4.5.3 Wie bereits erwähnt, gilt im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip, d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Verweis auf die Vorakten genügt der Begründungspflicht nicht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). Indem der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Akten verweist, genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Auf die entsprechende Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen.
4.6.1 Der Vorderrichter erwog zum geltend gemachten Aufwand vom 5. November 2015 von 0.05 Stunden (3 Minuten), ein Telefon von drei Minuten mit der Gerichtskanzlei könne als unbeachtliche Mindestzeiteinheit qualifiziert werden. Die Instruktion «DU» könne nicht berücksichtigt werden.
4.6.2 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, am 5. November 2015 habe die Gerichtskanzlei telefonisch den Anwalt verlangt. Dabei habe es sich offenkundig nicht um eine unterschwellige Sache gehandelt, die nicht zu entschädigen wäre. Verlange die Gerichtskanzlei den Anwalt und nicht die Kanzlei, so sei der Aufwand zu entschädigen. Unerfindlich sei auch, weshalb die Instruktion der juristischen Mitarbeiterin nicht habe berücksichtigt werden können.
4.6.3 Mindestzeiteinheiten für Kurzaktivitäten sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Beat Frey, a.a.O., S. 635) und auch dann nicht zu entschädigen, wenn sie vom Rechtsanwalt persönlich vorgenommen werden. Diese Arbeit ist somit nicht zu entschädigen. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, wieso der Vorderrichter auch den Verfahrensaufwand für die «Inst DU» strich, geht doch aus der Honorarnote hervor, dass die juristische Mitarbeiterin gleichentags mit einem Schreiben an die Klientin beauftragt worden ist. Die geltend gemachten 0.1 Stunden für die «Inst DU» sind deshalb zu vergüten.
4.7.1 Der Vorderrichter erwog zum geltend gemachten Aufwand vom 15. Januar 2016 von 1.5 Stunden (90 Minuten) für die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung, aufgrund des geringen Aktenaufwands erscheine eine Stunde angemessen.
4.7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, wenn ein durchschnittliches Eheschutzverfahren einen anwaltlichen Aufwand von 11 Stunden zu generieren pflege, so könne eine Vorbereitungszeit von 1 ½ Stunden so abwegig nicht sein. Der Aktenumfang sei höchstens ein Kriterium unter vielen anderen für den zu leistenden Aufwand. Die Kürzung basiere nicht auf ernsthaften, sachlichen Gründen.
4.7.3 Auch wenn mit dem Vorderrichter darin einig zu gehen ist, dass der Aktenumfang im konkreten Eheschutzverfahren doch eher gering gewesen ist, so lässt sich alleine daraus nicht schliessen, dass der Aufwand für die Vorbereitung der Eheschutzverhandlung von 1.5 Stunden übermässig gewesen ist. Wird bei einer Überprüfung der Kostennote jede dort aufgeführte Verrichtung einzeln betrachtet und werden dabei einzelne Positionen herausgegriffen und einzeln gekürzt, werden die Zusammenhänge und Wiederholungen der verschiedenen Tätigkeiten möglicherweise nur unzureichend erfasst. Der Blick für das Ganze ist stets zu erhalten. Auch wenn sich der Aufwand für die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung in Grenzen gehalten haben dürfte, so ist darauf zu verweisen, dass der Rechtsanwalt für die Verhandlung selbst keine Aufwände geltend gemacht hat. Im Zusammenhang mit der Gerichtsverhandlung erscheint daher ein Aufwand von 1.5 Stunden angebracht.
5.1 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Die Parteientschädigung von Rechtsanwalt B.___ für das Eheschutzverfahren vor Richteramt Thal-Gäu ist auf CHF 2‘593.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (8.25 Std. à 230.00, 3.1 Std. à 130.00 zuzüglich Auslagen von CHF 101.10 [Kopien werden nur mit CHF 0.50/Stück entschädigt: § 160 Abs. 5 GT] plus MwSt.).
5.2 Im Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erwog das Obergericht des Kantons Solothurn, der Anwalt der Beschwerdeführerin habe für das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Honorarnote mit einem vollen Honorar in der Höhe von CHF 2‘623.00 geltend gemacht. Mit einem errechneten Überschuss von CHF 186.00 pro Monat könne die Beschwerdeführerin in einem Jahr einen Betrag von CHF 2‘232.00 leisten. Da die Vorinstanz die Höhe der Honorarnote nicht festgelegt habe, sei zurzeit nicht klar, ob die durch den Rechtsanwalt geltend gemachte Entschädigung angemessen sei. Bleibe es bei der geltend gemachten Höhe, sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die gesamte Entschädigung innert eines Jahres zu bezahlen. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Festsetzung der Honorarforderung des Anwalts der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Komme die angemessene Entschädigung auf einen Betrag über CHF 2‘232.00 zu liegen, sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, allerdings mit einem eigenen Kostenanteil in der Höhe von CHF 2‘232.00.
5.3 Demnach ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___ auf CHF 2‘014.30 (8.25 Std. à CHF 180.00; 3.1 Std. à CHF 90.00 zuzüglich Auslagen von CHF 101.10 plus MwSt.) festzusetzen und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Da A.___ einen eigenen Kostenanteil im Umfang von CHF 2‘232.00 trägt, hat sie den Betrag von CHF 2‘014.30 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zurückzubezahlen. Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt B.___ würde eigentlich CHF 579.40 (CHF 2‘593.70 minus CHF 2‘014.30) betragen. Rechtsanwalt B.___ macht aber lediglich einen Nachforderungsansprung in der Höhe von CHF 575.30 geltend. Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt B.___ ist deshalb auf CHF 575.30 festzusetzen. Dieser Nachzahlungsanspruch bleibt vorbehalten, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.4 Da die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird (der Beschwerdeführer obsiegt zu einem wesentlichen Teil), sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen.
5.5 Wie bereits mehrmals erwähnt, setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote (vgl. § 160 Abs. 1 GT). Rechtsanwalt B.___ hat am 10. Oktober 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 5.1 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand ist angemessen und mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 zu vergüten (= CHF 1‘173.00). Dazu kommen noch die Auslagen in der Höhe von CHF 72.60 (Kopien werden nur mit CHF 0.50/Stück entschädigt: § 160 Abs. 5 GebT). Dies ergibt mit einem Betrag von CHF 99.65 für die Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 1‘345.25, welche durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse, zu bezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziffer 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 22. August 2016 wird aufgehoben.
2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt B.___, im Verfahren TGZPR.2015.552 wird auf CHF 2‘014.30 (inkl. Auslagen und MwSt. festgesetzt) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. A.___ hat den Betrag von CHF 2‘014.30 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zurückzubezahlen. Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt B.___ im Umfang von CHF 575.30 bleibt vorbehalten, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
5. Rechtsanwalt B.___ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘345.25 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel